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Kosten für einen Sachverständigen, die der Geschädigte zur Schadensfeststellung aufwendet, sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als falsch erwiesen hat. Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Sachverständigen kein Verschulden trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |