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Schäden aus einem erkennbar aussichtslosen Prozess sind nicht erstattungsfähig. Ein Haftpflichtversicherer kann daher keinen Schadensersatz von einem Sachverständigen verlangen, wenn er einen Vorprozess verliert, der aus obergerichtlicher Sicht erkennbar keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zudem wurde im vorliegenden Fall keine Schlechtleistung des Sachverständigen festgestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |