Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Kassel v. 01.07.2020: Schadensersatzanspruch des Haftpflichtversicherers gegen Sachverständigen wegen fehlerhaften Gutachtens und Prozessverlust




Das Amtsgericht Kassel (Urteil vom 01.07.2020 - 421 C 104/18) hat entschieden:

   Schäden aus einem erkennbar aussichtslosen Prozess sind nicht erstattungsfähig. Ein Haftpflichtversicherer kann daher keinen Schadensersatz von einem Sachverständigen verlangen, wenn er einen Vorprozess verliert, der aus obergerichtlicher Sicht erkennbar keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zudem wurde im vorliegenden Fall keine Schlechtleistung des Sachverständigen festgestellt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits­ leistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


I. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz für ein von diesem erstelltes Kraftfahr­ zeugschadensgutachten.

Anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 15.05.2016 erstellte der Beklagte als privater Kfz-Sach­ verständiger im Auftrag des Eigentümers eines am Unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ^^^^^^ein Schadensgutachten. Danach betrügen die Nettorepa­ raturkosten 2.302,93 Euro und die Wertminderung 250,00 Euro. Für das Gutachten berech­ nete er dem Geschädigten 548,23 Euro.

Auf das entsprechende Regulierungsbegehren des Geschädigten zahlte die hiesige Klägerin und zugleich Haftpflichtversicherer des Unfallgegners diesem lediglich 1.098,81 Euro sowie ohne jegliche Abzüge die Schadensposition Wertminderung, Nutzungsausfall und Kostenpau­ schale, da die Haftung ihres Versicherungsnehmers dem Grunde nach zwischen den Unfall­ beteiligten außer Streitstand.

Für die tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs wendete der Geschädigte 2.752,78 Euro auf.

Die Differenz zu dem durch die hiesige Klägerin als Haftpflichtversicherer bereits regulierten Betrag machte der Geschädigte im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Kassel mit dem Aktenzeichen 431 C 4509/16 geltend. Dort obsiegte der Geschädigte. Die hiesige Klägerin wurde als Gesamtschuldnerin zu einer Zahlung von 2.236,79 Euro verurteilt.

Neben diesem Betrag macht die Klägerin anlässlich des Verlierens des vorgenannten Rechts­ streits im hiesigen weitere folgende Schadenspositionen geltend:

Kosten gemäß der dortigen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Höhe von 1.628,70 Euro, Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in dem dortigen Rechtsstreit von 693,43 Euro, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Tätigkeit betreffend den dortigen Rechtsstreit in Höhe von 157,79 Euro sowie Kosten für die Überprüfung des von dem Geschädigten im dortigen Rechtsstreit vorgelegten Privatgutachten durch ein weiteres Privatgutachten der Klägerin von 197,09 Euro, mithin insgesamt 4.913,90 Euro.

Die Klägerin behauptet, dass durch den Beklagten für den Kläger in dem Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 431 C 5909/16 erstellte Gutachten sei sachlich unzutreffend gewesen; ins­ besondere habe die vordere rechte Tür des Kraftfahrzeugs des doAmtsgericht Kassel, 421 C 104/18, Entscheidung vom 01.07.2020 [IWW-Abruf 217595, Urteilsvolltext]

ten im dortigen Rechtsstreit vorgelegten Privatgutachten durch ein weiteres Privatgutachten der Klägerin von 197,09 Euro, mithin insgesamt 4.913,90 Euro.

Die Klägerin behauptet, dass durch den Beklagten für den Kläger in dem Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 431 C 5909/16 erstellte Gutachten sei sachlich unzutreffend gewesen; ins­ besondere habe die vordere rechte Tür des Kraftfahrzeugs des dortigen Geschädigten nicht ersetzt werden müssen, wie von dem hiesigen Beklagten in seinem Gutachten dargelegt, son­ dern es hätte eine kostengünstigere Instandsetzung genügt. Die Klägerin meint, dass infolge dieses sachlich unzutreffenden Gutachtens sie den Schaden ersetzt verlangen könne, der ihr durch das Verlieren des dortigen Rechtsstreits entstanden ist.

Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.913,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten bei jewei­ ligem Basiszinssatz ab dem 04.02.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die hiesige Klage ist dem Beklagten am 03.02.2018 zugestellt worden. Das Gericht hat Be­ weis erhoben. Hinsichtlich der persönlichen Anhörung des Beklagten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 01.07.2020, bezüglich des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen^^^Hvom 09.01.2019 auf dessen schriftliche Abfassung (Blatt 68 ff.), be­ treffend die Anhörung des Sachverständigen auf das Protokoll der Sitzung vom 01.07.2020 und im Übrigen auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Entscheidungsgründe Die Klägerin kann weder aufgrund des seinerzeit zwischen dem Geschädigten und dem hiesi­ gen Beklagten geschlossenen Vertrages über Erstellung eines Kraftfahrzeugschadensgutach­ tens in Verbindung mit der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte noch aus § 826 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund, den geltend gemachten Schadensersatz beanspruchen.

Obschon in der Literatur durchaus umstritten, geht die obergerichtliche Rechtsprechung über­ zeugend davon aus, dass der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeugunfall Geschädigten und dem das geschädigte Fahrzeug für diesen begutachtenden privaten Sachverständigen Schutzwirkung für Dritte, hier die Haftpflichtversicherung des Schädigers, entfaltet (BGB NJW 2009, 1265; alternative Anspruchsgrundlagen erwägend: Eggert NZV 2009, 367).

Das Entstehen der durch die klagende Seite geltend gemachten Schadenspositionen kann nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Diese sind vielmehr der hiesigen Klägerin und sei­ nerzeitigen Beklagte des Vorprozesses mit dem Aktenzeichen 431 C 4509/16 zuzurechnen.

Schäden aus einem erkennbar aussichtslosen Prozess sind nicht erstattungsfähig (BGH NJW 2013, 1733, Rn. 16). Obwohl möglicherweise gelegentlich am Amtsgericht Kassel in einzelnen Konstellationen anders entschieden, entspricht es gefestigter obergerichtlicher Sprechung (vgl. RGZ 99, 172, (183); BGHZ 115, 364 (370); OLG Stuttgart NJW-RA 2004, 104; OLG Frankfurt am Main NJW-RA 1992, 602 Amtsgericht Kassel, 421 C 104/18, Entscheidung vom 01.07.2020 [IWW-Abruf 217595, Urteilsvolltext]

echnen. Schäden aus einem erkennbar aussichtslosen Prozess sind nicht erstattungsfähig (BGH NJW 2013, 1733, Rn. 16). Obwohl möglicherweise gelegentlich am Amtsgericht Kassel in einzelnen Konstellationen anders entschieden, entspricht es gefestigter obergerichtlicher Sprechung (vgl. RGZ 99, 172, (183); BGHZ 115, 364 (370); OLG Stuttgart NJW-RA 2004, 104; OLG Frankfurt am Main NJW-RA 1992, 602 f.), dass der Schädiger im Falle einer konkreten Scha­ densabrechnung aufgrund der Rechtsfigur der subjektiven Schadensbetrachtung das Progno­ serisiko tragt, also das Risiko für eine falsche Beurteilung durch den Privatgutachter und das Risiko der darauf beruhenden Instandsetzung des Fahrzeugs, jedenfalls soweit der Geschä­ digte diese Instandsetzung tatsächlich bezahlt. Ein dem Geschädigten zuzurechnendes Mit­ verschulden wird lediglich dann angenommen, wenn ein solches hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen oder der Werkstatt vorliegt, wofür im vorangegangenen dortigen Rechts­ streit ersichtlich kein Anhalt bestand. Ausgehend von dieser gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, welche im Übrigen in der Literatur weitgehende Zustimmung erfahren hat (vgl. BeckOK-F/ume § 249, Rd. Nr. 185 m. w. N.), hatte der seinerzeitige Rechtsstreit erkenn­ bar aus Sicht der hiesigen Kläger keine Aussicht auf Erfolg.

Im Übrigen hat der Sachverständige nach den im diesem Verfahren durch das Gericht ge­ troffenen Feststellungen, jedenfalls im Kernbereich des seinerzeitigen Gutachtens, zu der Frage, ob die vordere rechte Tür zu erneuern oder Instand zu setzen ist, keine Schlechtleis­ tung im Sinne einer fachlich unzutreffenden Begutachtung erbracht.

Das Gericht ist mit vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietender Gewissheit davon über­ zeugt, dass die seinerzeitige privatgutachterliche Beurteilung des hiesigen Beklagten dahinge­ hend, dass die dort beschädigte vordere rechte Tür zu erneuern und nicht - gemäß dem durch die hiesige Klägerin im dortigen Rechtsstreit geholten Privatgutachten - Instand zu setzen ist.

Die insoweit beweisbelastete Klägerin konnte zur Überzeugung des Gerichts den Beweis nicht führen, dass diese dortige privatgutachtliche Beurteilung sachlich unzutreffend (und damit eine Schlechtleistung) ist. Nach § 286 ZPO wird vom Gericht nur eine subjektive Überzeugung ge­ fordert und keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit". Der Richter muss zu einem für das praktische Leben brauch­ baren Grad von Gewissheit gelangen (vgl. BGH NJW 1993, 935), zu einem für einen vernünfti­ gen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrschein­ lichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2000, 953). Einen derartigen Grad an Wahrscheinlichkeit vermochte das Gericht vorlie­ gend nicht zu erlangen. Es ist vielmehr vom Gegenteil überzeugt.

Die gerichtliche Überzeugungsbildung geht hier zurück auf das GutacAmtsgericht Kassel, 421 C 104/18, Entscheidung vom 01.07.2020 [IWW-Abruf 217595, Urteilsvolltext]

nsverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrschein­ lichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2000, 953). Einen derartigen Grad an Wahrscheinlichkeit vermochte das Gericht vorlie­ gend nicht zu erlangen. Es ist vielmehr vom Gegenteil überzeugt.

Die gerichtliche Überzeugungsbildung geht hier zurück auf das Gutachten des SachverständiIn seinem schriftlichen Gutachten vom 09.01.2019 (Blatt 68 ff der Sachakte) und in seiner mündlichen Erörterung in der Sitzung vom 01.07.2020 gelangte dieser zu dem Er­ gebnis, dass der im seinerzeitigen Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 431 C 4509/16 im Pri­ vatgutachten des hiesigen Beklagten angegebene Reparaturweg, die vordere rechte Tür zu ersetzen und nicht Instand zu setzen, fachlich zutreffend gewesen sei.

Zusammengefasst führte der Sachverständige hierzu aus, dass es sich vor allem im Hinblick auf das Ausmaß der Beschädigung, das Alter des Fahrzeugs und der Art des Fahrzeugteils sowie den Vergleich der Ersparnis einer möglichen Instandsetzung gegenüber einem Aus­ tausch des Teiles es sich bei diesem um den fachlich zutreffenden Reparaturweg handele.

Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei dem hier gegebenen Schraubteil, der Tür, der Arbeitsaufwand für den Austausch eines Teiles sich vergleichsweise gering aus­ nehme. Im Übrigen handele es sich bei der Tür um ein permanent benutztes Teil handele, das infolgedessen häufig auf es einwirkenden Kräften ausgesetzt sei, weshalb eine Reparatur diese besondere Belastung zu berücksichtigen habe. Bei einer Instandsetzung sei deshalb nicht sicher gewährleistet, dass die Tür diesen Belastungen standhalte. Der Gutachter ging im Wesentlichen von den aus der Akte ersichtlichen Anknüpfungstatsachen, aber auch von durch den hiesigen Beklagten seinerzeit vom Geschädigtenfahrzeug gefertigten Lichtbildern und, zugleich von denjenigen Lichtbildern aus dem Gutachten des seinerzeitigen Privatgutachters der Klägerin daneben von den Daten des Kalkulationssystem Audatex aus.

Das Gericht folgt der sachverständigen Bewertung nach eigenständiger Beurteilung des gewissenhaft erstellten in sich widerspruchsfreien im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getra­ genen Gutachtens des Sachverständigen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachtens existieren nicht. So vermittelte der Sachverständige in seiner persönlichen Anhörung überzeugend den Eindruck, dass er stets die hier im Wesentlichen miteinander wi­ derstreitenden Aspekte, das Interesse an einer fachgerechten dauerhaften Instandsetzung, aber zugleich das Vermeiden einer überobligatorischen Reparatur und das Berücksichtigen eines möglichst wirtschaftlichen Reparaturweges abwog. Dies wurde augenscheinlich in sei­ nen Erläuterungen zu den von ihm gefundenen Ergebnissen. Das Gutachten geht zudem von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus.

Nachfragen wurden plausibel unter EinbeziehAmtsgericht Kassel, 421 C 104/18, Entscheidung vom 01.07.2020 [IWW-Abruf 217595, Urteilsvolltext]

an einer fachgerechten dauerhaften Instandsetzung, aber zugleich das Vermeiden einer überobligatorischen Reparatur und das Berücksichtigen eines möglichst wirtschaftlichen Reparaturweges abwog. Dies wurde augenscheinlich in sei­ nen Erläuterungen zu den von ihm gefundenen Ergebnissen. Das Gutachten geht zudem von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Nachfragen wurden plausibel unter Einbeziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung von erstmalig in der Sit­ zung vorgelegten Lichtbildern beantwortet. Zudem fügt es sich schlüssig zum sonstigem Er­ gebnis der Beweisaufnahme, hier insbesondere der persönlichen Anhörung des Beklagten.

Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten, dem auch insoweit gefolgt wird, zu dem Er­ gebnis gelangt, dass nach seinem Dafürhalten mitunter in dem seinerzeitigen Gutachten des hiesigen Beklagten in Ansatz gebrachte Rechnungsposten bei der Reparatur nicht getrennt und zusätzlich zu berücksichtigen seien, fehlt es insoweit jedenfalls an dem für eine Haftung notwenigen Verschulden des Beklagten. So ist ein Verschulden auszuschließen, wenn der Sachverständige einzelne Rechnungsposten in Ansatz bringt, welche durch Gerichte hinsicht­ lich ihrer Ersatzfähigkeit unterschiedlich beurteilt werden. Dies trifft hier jedenfalls auf die Rechnungsposten Fahrzeug waschen und Fahrzeug nach Instandsetzung Probefahren, um Endgeräusche auszuschließen, zu. So verletzt der Sachverständige bereits nicht die im Ver­ kehr erforderliche Sorgfalt, wenn er Rechnungsposten in seinem Gutachten als erforderliche Reparaturarbeiten ansetzt, die durch Gerichte mitunter zugesprochen werden. Er besitzt nicht die juristische Sachkunde, um diese Frage zutreffend zu beantworten, noch gibt es augen­ scheinlich eine einheitliche Rechtsprechung zu diesen Schadenspositionen. Zudem bewegt sich der Beklagte bei den vorgenannten aber auch bei dem im Übrigen wenigen durch den hiesigen gerichtlichen Sachverständigen in Frage gestellten Schadenspositionen im Rahmen des ihm als Sachverständigen zuzubilligenden Ermessen (vgl. AG Oldenburg 7 C 7205/13).

So wird unter Sachverständigen durchaus vertreten und kann angezeigt sein, im seinerzeiti­ gen konkreten Schadensfall Tür- und Fensterdichtungen zu erneuern. Hierfür spricht insbe­ sondere, dass nach Zugrundelegen der tatsächlichen Reparaturrechnung, damit ex-post be­ trachtet, eine solche Erneuerung auch tatsächlich erforderlich war.

Hinsichtlich der übrigen vom gerichtlichen Sachverständigen in Zweifeln gezogenen Rech­ nungsposten kann dem Beklagten kein Verschulden zur Last gelegt werden. So lehrt bereits die forensische Erfahrung, dass bei einer Vielzahl von Reparaturen diese Arbeiten, wie bei­ spielsweise Tür vorne rechts einpassen, also das Einpassen von Teilen nach deren Aus­ tausch, aber auch Sicherheitsmaßnahmen vor der Ofentrocknung, durch Werkstätten durch­ geführt und berechnet werden. Eingedenk dieser Verbreitung solcher, sich wirtschaftlich im VergAmtsgericht Kassel, 421 C 104/18, Entscheidung vom 01.07.2020 [IWW-Abruf 217595, Urteilsvolltext]

Last gelegt werden. So lehrt bereits die forensische Erfahrung, dass bei einer Vielzahl von Reparaturen diese Arbeiten, wie bei­ spielsweise Tür vorne rechts einpassen, also das Einpassen von Teilen nach deren Aus­ tausch, aber auch Sicherheitsmaßnahmen vor der Ofentrocknung, durch Werkstätten durch­ geführt und berechnet werden. Eingedenk dieser Verbreitung solcher, sich wirtschaftlich im Vergleich zu den Reparaturkosten im Übrigen sehr gering ausnehmenden Reparaturmaßnah­ men, bewegt sich der Sachverständige jedenfalls im Rahmen des ihm zuzubilligenden Ermes­ sens, wenn er diese bei seiner Schadenskalkulation berücksichtigt.

Hierfür streitet auch die ökonomische Analyse des Rechts und die wertende Betrachtung der wirtschaftlichen Risiken für private Kraftfahrzeugsachverständige. So ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie diese ihre Arbeit verrichten sollten, wenn sie bei Gutachtenerstellung stets fürchten müssten, dass hierbei Berücksichtigung eines möglicherweisen streitigen, wirtschaft­ lich aber gemessen an den gesamten Reparaturkosten gänzlich zu vernachlässigendem Rechnungsposten, hier beispielsweise ein Betrag von weniger als 100,00 Euro, in einem Re­ gressprozess wie dem Vorliegenden auf mehrere Tausend Euro in Anspruch genommen zu werden. Es gilt umso mehr, wenn die wesentliche Reparaturentscheidung, hier Ersatz oder Instandsetzung von wesentlichen Fahrzeugteilen, durch den Sachverständigen zutreffend ge­ troffen wurde. Überspitzt formuliert könnte ein Sachverständiger wirtschaftlich nicht mehr ziel­ gerichtet und sinnvoll arbeiten, wenn er "bei jeder auf die Rechnung gesetzten Schraube", de­ ren Notwendigkeit man möglicherweise auch anders beurteilen kann, fürchten müsste, einem Regress von Tausenden von Euro ausgesetzt zu sein, weil ein Folgegericht und der dort be­ stellte gerichtliche Sachverständige die Notwendigkeit eines gegenüber dem Gesamtrepara­ turweg unbedeutenden Reparaturschritts für nicht gegeben erachtete.

Selbst wenn man der Auffassung wäre, der Beklagte hätte seinerzeit seine vertragliche Ver­ pflichtung gegenüber seinem dortigen Auftraggeber und Geschädigten - und damit zugleich gegenüber der hiesigen Klägerin aufgrund der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte - punktuell hinsichtlich einzelner Reparaturschritte verletzt, stünde einer solchen Verletzung ein dieses Verschulden verdrängendes, weitaus überwiegendes Mitverschulden der Klägerin (auf Grund deren dortiger zurückhaltender Regulierung) gegenüber. So machten gemessen an dem dort durch die hiesige Klägerin nicht regulierten Schaden hier allenfalls fragliche Rechnungsposition einen zu vernachlässigenden Anteil aus.

Mit der Hauptforderung fällt auch die Nebenforderung. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat Amtsgericht Kassel, 421 C 104/18, Entscheidung vom 01.07.2020 [IWW-Abruf 217595, Urteilsvolltext]

Schaden hier allenfalls fragliche Rechnungsposition einen zu vernachlässigenden Anteil aus.

Mit der Hauptforderung fällt auch die Nebenforderung. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem Landgericht Kassel, Frankfurter Straße 7, 34117 Kassel.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.

Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel oder dem Landgericht Kassel, Frank­ furter Straße 7, 34117 Kassel einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600 € übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Ent­ scheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Ge­ richte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder sei­ nem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Er­ klärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

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