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Amtsgericht Kronach v. 05.03.2020: Werkstattreparatur nach Schadensgutachten: Keine Prüfpflicht der Werkstatt; Unbeachtlichkeit von Computer-Prüfberichten




Das Amtsgericht Kronach (Urteil vom 05.03.2020 - 2 C 10/20) hat entschieden:

   Sowohl der Geschädigte als auch die Werkstatt darf sich auf ein Schadensgutachten eines anerkannten Sachverständigen verlassen und die Werkstatt darf den Auftrag, gemäß dem Gutachten zu reparieren, durchführen. Aufgrund des vorliegenden Schadensgutachtens war es auch nicht die Aufgabe des Beklagten, den Auftraggeber weitergehend zu beraten oder eigene Prüfungen anzustellen. Derartige "Prüfberichte", die auf Knopfdruck erstellt werden – ohne dass jemand das Fahrzeug begutachtet hat oder sich sonst qualifiziert mit der Schadensberechnung auseinandergesetzt hat – sind jedenfalls nicht geeignet, das Schadensgutachten eines anerkannten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Ein Anspruch der Klägerin auf Rückforderung überzahlten Werklohns aus abgetretenem Recht besteht nicht.

Der Beklagte hat die Reparatur aufgrund eines vorhandenen Schadensgutachtens eines aner­ kannten Sachverständigen durchgeführt und es gab keine nenneswerten Abweichungen davon.

Sowohl der Geschädigte als auch die Werkstatt darf sich auf ein solches Schadensgutachten verlassen und die Werkstatt darf den Auftrag, gemäß dem Gutachten zu reparieren, durchführen.

Der Auftrag gemäß dem Gutachten zu reparieren, wurde vom Beklagten erfüllt. Aufgrund des vor­ liegenden Schadensgutachtens war es auch nicht die Aufgabe des Beklagten den Auftraggeber weitergehend zu beraten oder eigene Prüfungen anzustellen.

Die Einwendungen der Klägerin gegen das Schadensgutachten sind zudem unbeachtlich, soweit sie diese auf den sogenannten Prüfbericht der Firma stützt. Wie auch am hiesigen Amtsgericht bereits mehrfach entschieden, ist die Erstellung dieses Prüfberichts lediglich ein au­ tomatisierter Vorgang. Es hat insoweit nämlich überhaupt kein Sachverständiger eine Schadens­ prüfung durchgeführt, sondern es handelt sich lediglich um ein Computerprogramm. Derartige "Prüfberichte", die auf Knopfdruck erstellt werden - ohne das jemand das Fahrzeug begutachtet hat oder sich sonst qualifiziert mit der Schadensberechnung auseinandergesetzt hat - sind jeden­ falls nicht geeignet, das Schadensgutachten eines anerkannten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich damit bei der Behauptung der Klägerin, dass eine günstigere Reparatur hätte durchgeführt werden können lediglich um eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein.

- Seite 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11. 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Coburg Ketschendorfer Str. 1 96450 Coburg einzulegen.

Amtsgericht Kronach, 2 C 10/20, Entscheidung vom 05.03.2020 [IWW-Abruf 214684, Urteilsvolltext]

sbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Coburg Ketschendorfer Str. 1 96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Kronach Amtsgerichtsstr. 15 96317 Kronach einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

- Seite 4 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zuAmtsgericht Kronach, 2 C 10/20, Entscheidung vom 05.03.2020 [IWW-Abruf 214684, Urteilsvolltext]

er verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Kronach, 09.03.2020 SekrAnw'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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