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Sowohl der Geschädigte als auch die Werkstatt darf sich auf ein Schadensgutachten eines anerkannten Sachverständigen verlassen und die Werkstatt darf den Auftrag, gemäß dem Gutachten zu reparieren, durchführen. Aufgrund des vorliegenden Schadensgutachtens war es auch nicht die Aufgabe des Beklagten, den Auftraggeber weitergehend zu beraten oder eigene Prüfungen anzustellen. Derartige "Prüfberichte", die auf Knopfdruck erstellt werden – ohne dass jemand das Fahrzeug begutachtet hat oder sich sonst qualifiziert mit der Schadensberechnung auseinandergesetzt hat – sind jedenfalls nicht geeignet, das Schadensgutachten eines anerkannten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |