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Nach einem Sachverständigengutachten sind nur Teile der von einem gewerblichen Kfz-Reparaturbetrieb selbst abgerechneten Reparaturkosten als erforderlich anzuerkennen, da bestimmte Reinigungs- und Poliermaßnahmen sowie die Vollmontage des vorderen Stoßfängers nicht unfallbedingt notwendig waren. Die geltend gemachte Wertminderung wird auf Basis der Marktrelevanz- und Faktoren-Methode des Sachverständigen bestätigt. Die Grundsätze zum Werkstatt- bzw. Prognose-Risiko kommen der Klägerin nicht zugute. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |