|
Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten verjähren vor dem Erlass des Bußgeldbescheides gemäß § 26 Abs. 3 StVG i. V.m. § 24 Abs. 1 StVG innerhalb von drei Monaten. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist nach einer Unterbrechung sind die Regelungen zur Fristberechnung aus §§ 42, 43 StPO nicht anwendbar; stattdessen ist der Tag, auf den das Ereignis der Verjährungsunterbrechung fällt, mit einzurechnen, und die Frist endet mit Ablauf des Tages, der seiner kalendermäßigen Bezeichnung nach dem Tag vorausgeht, auf den das für den Verjährungsbeginn maßgebliche Ereignis fällt. Die Wiederholung einer Maßnahme gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OwiG führt nicht zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |