Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Tettnang v. 30.10.2019: Zur Angemessenheit von Verbringungskosten einer Werkstatt




Das Amtsgericht Tettnang (Urteil vom 30.10.2019 - 3 C 836/21) hat entschieden:

   Die Klägerin kann von der beklagten Werkstatt einen Teil der von der Werkstatt veranschlagten Verbringungskosten nicht zurückverlangen, da die in Rechnung gestellten Verbringungskosten auch der Höhe nach angemessen sind. Im hiesigen Bezirk ist bekannt, dass aus sachverständiger Sicht Verbringungskosten in Höhe von einer Arbeitsstunde abgerechnet werden können, da für Hin- und Rückfahrt des Fahrzeugs auf einem Hänger jeweils eine halbe Stunde für angemessen zu betrachten ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

- Seite 2 (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin kann von der beklagten Werkstatt einen Teil der von der Werkstatt veranschlagten Verbringungskosten nicht zurückverlangen.

Die im Gutachten des Sachverständigen berücksichtigten und von der Beklagten Werkstatt in Rechnung gestellten Verbringungskosten sind auch der Höhe nach angemessen.

Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, weshalb sie Verbringungskosten nur i. H.v. 100 € für angemessen betrachtet. Im hiesigen Bezirk ist aufgrund anderer Fälle bekannt, dass aus sach­ verständiger Sicht Verbringungskosten in Höhe von einer Arbeitsstunde abgerechnet werden kön­ nen. Hierbei ist zu berücksichtigen dass das Fahrzeug auf einen Hänger zu bringen ist, dort si­ cher fixiert werden muss um es dann später wieder unter den gleichen Umständen zurückbrin­ gen zu können. Hierfür ist für Hin- und Rückfahrt jeweils eine halbe Stunde für angemessen zu betrachten. Nachdem die Beklagte zwölf AW und damit eineStunde abgerechnet hat, Kann der Klage nicht stattgegeben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

- Seite 3 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Ravensburg Marienplatz 7 88212 Ravensburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nAmtsgericht Tettnang I, 3 C 836/21, Entscheidung vom 30.10.2019 [IWW-Abruf 228380, Urteilsvolltext]

den. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermit­ teln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allge­ meinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüg­ lich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Richterin am Amtsgericht Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle -Seite 4 Beglaubigt Tettnang, 21.03.2022 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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