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Die Klägerin kann von der beklagten Werkstatt einen Teil der von der Werkstatt veranschlagten Verbringungskosten nicht zurückverlangen, da die in Rechnung gestellten Verbringungskosten auch der Höhe nach angemessen sind. Im hiesigen Bezirk ist bekannt, dass aus sachverständiger Sicht Verbringungskosten in Höhe von einer Arbeitsstunde abgerechnet werden können, da für Hin- und Rückfahrt des Fahrzeugs auf einem Hänger jeweils eine halbe Stunde für angemessen zu betrachten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |