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Das Verfahren wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung wird nach § 47 OWiG eingestellt, da die Messung mit einem Gerät erfolgte, bei dem Rohmessdaten nicht gespeichert werden. Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Lv 7/17) sind solche Messungen gänzlich unverwertbar, da die Löschung von Messdaten das Recht auf eine wirksame Verteidigung und ein faires Verfahren verletzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |