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Ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist ist als Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StPO auszulegen. Für die Aufhebung der Sperre sind neue Tatsachen erforderlich, die einen hinreichenden Grund zu der Annahme ergeben, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Bei einer hohen Blutalkoholkonzentration (ab ca. 1,6 ‰) müssen neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Nachschulungskurs weitere besondere Umstände hinzutreten, wobei eine günstige Prognose für die wiederhergestellte Eignung ausreicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |