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Haben bei einer zu vollstreckenden Geldbuße keine echten Vollstreckungshandlungen stattgefunden, so ist eine Erzwingungshaftanordnung unverhältnismäßig. Durchsuchungshandlungen, Pfändung von Wertgegenständen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auch der Versuch von Kontenpfändungen sind in diesem Falle vorrangig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |