|
Die Vorschrift des § 25a StVG findet auch Anwendung für Parkvorgänge, wenn ohne Umwelt-/Feinstaubplakette in einer durch Zeichen 270.1 ausgewiesenen Umweltzone geparkt wurde. Dem ruhenden Verkehr ist das Verkehrsverbot Z 270.1 zuzurechnen, mit der Folge, dass ein Halten oder Parken in einer Umweltzone ohne Plakette auch als Anlassordnungswidrigkeit in Betracht kommt und der Halter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |