Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Straubing v. 12.06.2018: Zur Kostenpflicht für Aktenversendung im OWi-Verfahren bei Akteneinsichtsgesuch und Umfang der Akten




Das Amtsgericht Straubing (Urteil vom 12.06.2018 - 9 OWi 353/18) hat entschieden:

   Die Kostenpflicht für die Aktenversendung nach § 107 Abs. 5 OWiG entsteht auch dann, wenn die Akteneinsicht nicht in dem vom Verteidiger gewünschten Umfang erfolgt, weil bestimmte Unterlagen (z.B. Lebensakte des Messgerätes, Kalibrierungsfotos) nicht Bestandteil der Ermittlungsakte sind. Das Tatgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, derartige Unterlagen auf Antrag der Verteidigung beizuziehen, es sei denn, es hält deren Kenntnisnahme für seine Überzeugungsbildung für notwendig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beigeordneter Rechtsanwalt Pflichtverteidiger
und
Beigeordneter Rechtsanwalt Pflichtverteidiger

Gründe:


In dem Bußgeldverfahren gegenVerteidiger: wegen Ordnungwidrigkeiterlässt das Amtsgericht Straubing durch die Richterin am Amtsgericht XXXXXX am 12. Juni 2018 folgenden Beschluss1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. GründeMit Schreiben vom 15.01.2018 wendet sich Rechtsanwalt XXXXXX gegen eine Kostenrechnung des Bayerischen Polizeivemaltungsamtes vom 10.01.2018. Diese Kostenrechnung erging im Rahmen einer von Rechtsanwalt XXXXX erbetenen und durchgeführten Akteneinsicht in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren in Sachen des Betroffenen XXXXXXXX. Dem Ordnungswidrigkeitenverfahren lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen Heiko Laatz am 26.10.2017 zugrunde.

Der Einspruch gegen den im Rahmen des vorgenannten Verfahrens ergangenen Bußgeldbescheides wurde mittlerweile zurückgenommen. Mit Schreiben vom 18.12.2017 beantragte Rechtsanwalt XXXXX gegenüber dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt um Zusendung des Vorgangs und zwar mit folgenden Unterlagen:- Lebensakte des Messgerätes- Beschilderungsnachweis für die Strecke vor der Messstelle- eine Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format inkl. der unverschlüsselten Rohmessdaten- die Kalibrierungsfotos vor und nach Messbeginn- eine Liste aller am Tattag mit dem Messgerät aufgenommenen VerkehrsverstößeMit Schreiben des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes vom 10.01.2018 wurden die vorhandenen Akten zur Einsicht an Rechtsanwalt XXXXXX mit Hinweis auf die nach S 107 Abs. 5 OWiG bestehende Kostenpflicht nebst Kostenrechnung übersandt.

Es wurde dabei darauf hingewie- sen, dass Gerätestammkarten, Kalibrierungsfotos sowie die weiteren geforderten Unterlagen nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und nur auf gerichtliche Anforderung vorgelegt würden. Mit Schreiben vom 15.01.2018 reichte Rechtsanwalt XXXXXX die Akte nach Einsichtnahme zurück. Mit Schreiben vom 14.05.2018 teilte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt Rechtsanwalt Scheff1er mit, dass sein Schreiben vom 15.01.2018, sofern die Kostenrechnung nicht bis 4.6.2018 begliChen werde, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegt werde und sodann mangels Abhilfe der Vorgang dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt werde. Mit Schreiben vom 16.05.2018 teilte Rechtsanwalt XXXXXXX mit, dass ihm die Akteneinsicht nicht vollständig gewährt worden sei. Die Abgabe an das zuständige Amtsgericht zur gerichtliChen Entscheidung werde anheim gestellt.

Mit Schreiben vom 16.05.2018 legte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt den Vorgang nach Nichtabhilfe dem hiesigen Amtsgericht zur Entscheidung über den Antrag vom 15.01.2018 vor. Der Betroffene und dessen Wahlverteidiger erhielten Gelegenheit zur ÄAmtsgericht Straubing, 9 OWi 353/18, Entscheidung vom 12.06.2018 [IWW-Abruf 202612, Urteilsvolltext]

teneinsicht nicht vollständig gewährt worden sei. Die Abgabe an das zuständige Amtsgericht zur gerichtliChen Entscheidung werde anheim gestellt. Mit Schreiben vom 16.05.2018 legte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt den Vorgang nach Nichtabhilfe dem hiesigen Amtsgericht zur Entscheidung über den Antrag vom 15.01.2018 vor. Der Betroffene und dessen Wahlverteidiger erhielten Gelegenheit zur Äußerung. Mit Schreiben vom 08.06.2018 nahm Rechtsanwalt XXXXXX Stellung und führte aus, dass seitens der Polizei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Daher könne auch keine Gebühr verlangt werden. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Das Amtsgericht Straubing ist gemäß SS 62, 68, 108 Abs. Nr. 1 OWiG zuständig. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg und war daher als unbegründet zurückzuweisen. Nach S 107 Abs.

5 OWiG werden von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführter Sendung pauschal 12,00 € als Auslagen erhoben. Auf ein Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwalt XXXXXX wurde die Akte an diesen versandt. Der Einwand von Rechtsanwalt XXXXXX, die Akteneinsicht sei nicht in dem gewünschten Umfang erfolgt, ändert nichts an der Entstehung der vorgenannten Auslagenpauschale. Der Verteidiger eines Betroffenen hat ein Recht auf Akteneinsicht im Rahmen des S 46, S 47 StPO. Danach ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

Zu den Akten des Bußgeldverfahrens gehören sämtliche verfahrensbezogene Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen worden sind, einschließlich der polizeilichen Ermittlungsvorgänge und etwaiger Ton- und Bildaufnahmen, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird sowie die Auszüge aus dem Verkehrszentralregister (vgl. Göhler, Randnummer 49 zu S 60 OWiG, Meyer-Goßner, Randnummer 14, 15 zu S 147 StPO). Befinden sich diese Unterlagen, insbesondere die Bedienungsanleitung des standardisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte, ist das Tatgericht grundsätzlich auch nicht verpflichtet, derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.2012 - 2 Ss-OWi 173/13).

Nur dann, wenn der Tatrichter eine Einsicht in die vom Verteidiger genannten Unterlagen für notwendig hält und damit seine Überzeugungsbildung von der Kenntnis des Inhalts dieser Unterlagen abhängig macht, muss er diese ordnungsgemäß als Beweismittel ins Verfahren einbringen, damit er sie in seiner Beweiswürdigung verwenden kann. Hält er die Kenntnisnahme nicht für erforderlich, muss er die Unterlagen auch nicht beiziehen. Zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs bestand die Akte aus den Teilen, die dem Verteidiger auch übersandt wurde. Mithin ist eine vollständige Akteneinsicht erfolgt, so dass die Verpflichtung zur Zahlung der AktenversendungspauschAmtsgericht Straubing, 9 OWi 353/18, Entscheidung vom 12.06.2018 [IWW-Abruf 202612, Urteilsvolltext]

rfahren einbringen, damit er sie in seiner Beweiswürdigung verwenden kann. Hält er die Kenntnisnahme nicht für erforderlich, muss er die Unterlagen auch nicht beiziehen. Zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs bestand die Akte aus den Teilen, die dem Verteidiger auch übersandt wurde. Mithin ist eine vollständige Akteneinsicht erfolgt, so dass die Verpflichtung zur Zahlung der Aktenversendungspauschale gemäß S 107 Abs. 5 OWiG entstanden ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus S S 46 OWiG i. V. m. S 473 StPO.

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