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Die Kostenpflicht für die Aktenversendung nach § 107 Abs. 5 OWiG entsteht auch dann, wenn die Akteneinsicht nicht in dem vom Verteidiger gewünschten Umfang erfolgt, weil bestimmte Unterlagen (z.B. Lebensakte des Messgerätes, Kalibrierungsfotos) nicht Bestandteil der Ermittlungsakte sind. Das Tatgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, derartige Unterlagen auf Antrag der Verteidigung beizuziehen, es sei denn, es hält deren Kenntnisnahme für seine Überzeugungsbildung für notwendig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |