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Die Verwaltungsbehörde hat dem Verteidiger die gesamte Bildstrecke einer Messserie zur Verfügung zu stellen, da dies bei einem standardisierten Messverfahren erforderlich ist, um konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Messung vortragen zu können. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Übersendung der Messserie nicht entgegen, da der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter als vergleichsweise gering anzusehen ist und der Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |