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Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung umfasst die digitale Falldatei des Betroffenen, die digitalen Falldateien der gesamten Messreihe, die sog. Lebensakte (Geräteakte gemäß § 31 MessG), die Mitteilung über die Beteiligung privater Dritter an Messung oder Auswertung sowie den Beschilderungsplan. Es erstreckt sich jedoch nicht auf Unterlagen wie Datum/Version der Gebrauchsanweisung, Software-Nachweis oder unbearbeitete Originalbilder, die auch einem Sachverständigen in der Regel nicht vorgelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |