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Amtsgericht Freiburg v. 28.05.2018: Zum Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers bei Geschwindigkeitsmessungen (digitale Falldateien, Geräteakte, Beschilderungsplan)




Das Amtsgericht Freiburg (Urteil vom 28.05.2018 - 29 OWi 696/17) hat entschieden:

   Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung umfasst die digitale Falldatei des Betroffenen, die digitalen Falldateien der gesamten Messreihe, die sog. Lebensakte (Geräteakte gemäß § 31 MessG), die Mitteilung über die Beteiligung privater Dritter an Messung oder Auswertung sowie den Beschilderungsplan. Es erstreckt sich jedoch nicht auf Unterlagen wie Datum/Version der Gebrauchsanweisung, Software-Nachweis oder unbearbeitete Originalbilder, die auch einem Sachverständigen in der Regel nicht vorgelegt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Messung


Gründe:


Gründe

I. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald (im Folgenden: Behörde) führt gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren wegen das Verdachts des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte am 29.09.2017 um 15.57 Uhr auf der B 31 bei km 0,685 (Gem. Löffingen). Sie wurde vom Messbeamten S. mit dem Einheitssensor ES 3.0 der Firma ESO durchgeführt. Der Verteidiger hatte bis einschließlich Seite 41 der Verwaltungsakte Akteneinsicht Wegen des Inhalts wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 05.12.2017 rügt der Verteidiger die Unvollständigkeit der Verwaltungsakte und beantragt die Überlassung der folgenden Unterlagen:Digitalisierte Falldatei der Messung des Betroffenen (samt Token)- Digitalisierte Falldateien der kompletten Messreihe (samt Token)EinmessprotokollBeschilderungsplanNachweis, wo und wie die Messanlage vor Ort "örtlich/tatsächlich" aufgebaut warAktuelle Ausbildungs- und Bestallungsurkunden des MessbeamtenGeräteakte gemäß § 31 MessGAuswerteprotokollDatum und/oder Version der benutzten GebrauchsanweisungNachweis, welche Software auf dem Auswertegerät aufgespielt warMitteilung, ob Privatpersonen an der Messung oder an der Auswertung beteiligt waren(unbearbeitete) OriginalbilderWegen des weiteren Inhalts wird auf AS. 45 ff. Bezug genommen.

Die Behörde hat dem Antrag des Verteidigers nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 OWiG zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. mit § 147 StPO hat der Verteidiger ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Akten , Aktenteile und weiteren Unterlagen bezieht, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird (vgl. Göhler, § 60 Rn. 49), aus denen sich der Schuldvorwurf ergeben soll und die möglicherweise auch der Entlastung des Amtsgericht Freiburg, 29 OWi 696/17, Entscheidung vom 28.05.2018 [IWW-Abruf 202995, Urteilsvolltext]

at in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. mit § 147 StPO hat der Verteidiger ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Akten , Aktenteile und weiteren Unterlagen bezieht, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird (vgl. Göhler, § 60 Rn. 49), aus denen sich der Schuldvorwurf ergeben soll und die möglicherweise auch der Entlastung des Betroffenen dienen können. Das umfassende Akteneinsichtsrecht ist auch durch den Grundsatz des fairen Verfahrens begründet. Der Verteidiger muss die Messung - ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen - in allen Einzelheiten auch und gerade hinsichtlich möglicher Fehlerquellen überprüfen können. Im Einzelnen:Vom Akteneinsichtsrecht des Verteidigers sind die digitale Falldatei des Betroffenen und die digitalen Falldateien der gesamten Messreihe umfasst.

Die digitale Falldatei des Betroffenen ermöglicht eine Überprüfung der konkreten Messung und aus den digitalen Falldateien der Messreihe lassen sich Rückschlüsse auf die Messung ziehen. Der Verteidiger muss daher die Dateien einsehen können, um die Verteidigungsmöglichkeiten prüfen zu können. Mit der "Geräteakte gemäß § 31 MessG" ist die sog. Lebensakte gemeint. Auch insoweit hat der Verteidiger ein Recht auf Akteneinsicht Wird eine solche Lebensakte - wie hier - von der Behörde nicht geführt, hat die Behörde gleichwohl in dem Umfang Auskunft zu erteilen, wie er sich aus dem Tenor Ziffer 1 ergibt. Der Verteidiger hat außerdem ein Recht auf Mitteilung, ob private Dritte an der Messung oder an der Auswertung beteiligt waren. Denn bei Beteiligung solcher Personen könnte sich ein Beweisverwertungsverbot ergeben. Schließlich erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auf den Beschilderungsplan.

Es muss für den Verteidiger überprüfbar sein, welche Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle zulässig war. Soweit der Verteidiger weitergehende Akteneinsicht hinsichtlich der Ausbildungsurkunden der Messbeamten verlangt, war der Antrag zurückzuweisen. Der Ausbildungsnachweis des Messbeamten S. war bereits Teil der Akte, die der Verteidiger eingesehen hat. Das Gleiche gilt für das Einmess- und das Auswerteprotokoll sowie für den Nachweis, wo und wie die Messanlage vor Ort "örtlich/tatsächlich" aufgebaut war: insoweit wird auf das Messprotokoll verwiesen, das sich bereits in der Akte befindet.

Soweit der Verteidiger Akteneinsicht für die folgenden Unterlagen fordert, war der Antrag ebenfalls zurückzuweisen:Datum und/oder Version der benutzten GebrauchsanweisungNachweis, welche Software auf dem Auswertegerät aufgespielt und verifiziert ist(unbearbeitete) OriginalbilderDer Verteidiger in einem Bußgeldverfahren, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die in der Regel dem Sachverständigen vorgelegt werden. Die vorstehenden Unterlagen werden auch dem Sachverständigen nicht vorgelegt. Ein Akteneinsichtsrecht besteht insoweit nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 AAmtsgericht Freiburg, 29 OWi 696/17, Entscheidung vom 28.05.2018 [IWW-Abruf 202995, Urteilsvolltext]

ist(unbearbeitete) OriginalbilderDer Verteidiger in einem Bußgeldverfahren, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die in der Regel dem Sachverständigen vorgelegt werden. Die vorstehenden Unterlagen werden auch dem Sachverständigen nicht vorgelegt. Ein Akteneinsichtsrecht besteht insoweit nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i. V. mit § 473 Abs. 4 StPO. Es war zu berücksichtigen, dass der Antrag nur wegen der digitalisierten Falldateien, wegen der Erklärung zu den Wartungen oder Reparaturen, wegen des Beschilderungsplans und wegen der Mitteilung zur Beteiligung privater Personen erfolgreich war und wegen der weiteren Unterlagen zurückgewiesen wurde.

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