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Ein Anspruch auf Einsichtnahme in Messdateien, die Lebensakte eines Messgerätes, Konformitätserklärungen oder Schulungsnachweise des Messbeamten besteht nicht, da diese Dateien nicht Bestandteil der Akte sind. § 147 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 OWiG gewährt nur ein Akteneinsichtsrecht in die Akten, die dem Gericht vorliegen und für die gerichtliche Entscheidungsfindung nötig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |