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Auch wenn Unterlagen wie Instandsetzungs-, Wartungs- und Reparaturnachweise, Aufbau- und Einrichtungsprotokolle sowie Konformitätserklärungen für Geschwindigkeitsmessgeräte (noch) nicht Aktenbestandteil sind, ergibt sich ein Einsichtsrecht des Betroffenen zumindest aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Dies ist erforderlich, damit der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vortragen kann, wie es die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung bei standardisierten Messverfahren verlangt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |