Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Wittlich v. 06.08.2018: Anspruch auf Einsicht in digitale Falldatensätze und Rohmessdaten bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren




Das Amtsgericht Wittlich (Urteil vom 06.08.2018 - 36b OWi 8011 Js 21030/18 jug) hat entschieden:

   Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren wie dem Vitronic Poliscan FM 1 muss dem Betroffenen bzw. seiner Verteidigung Zugang zu den Messunterlagen, einschließlich der digitalen Falldatensätze und unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messserie, gewährt werden, um eine effektive Verteidigung zu ermöglichen. Dies folgt aus dem Recht auf Akteneinsicht und dem Recht auf ein faires Verfahren, wobei datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Daten Dritter zurücktreten. Es kann nicht verlangt werden, dass bereits vor Einsicht in die Messserie konkrete Mängel vorgetragen werden, da sich Fehlerquellen oft erst aus dem Vergleich der Falldateien ergeben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Messung
und
Messung

Gründe:


Gründe

Durch Bußgeldbescheid vom 22.02.2018 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsi­dium Rheinpfalz gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h ein Bußgeld in Höhe von 120,00 €. Die Geschwindigkeitsmessung wurde ausweislich des Messprotokolls mit dem Messgerät Vitronic Poliscan FM 1, Seriennummer 777544 mit der Softwareversion 4.4.5 durchge­führt. Gegen den Bescheid legte der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein. Bei dem Geschiwndigkeitsmessverfahren Vitronic Poliscan FM 1 handelt es sich um ein standar­disiertes Messverfahren, bei dem die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) im Wege ei­nes antizipierten Sachverständigengutachtens die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt hat.

Der Betroffene muss daher, um Zweifel an der Richtigkeit der Messung zu begründen, im jeweili­gen Verfahren konkrete Anhaltspunkte darlegen, die für die Unrichtigkeit der Messung sprechen. Eine pauschale Behauptung, mit der die Richtigkeit der Messung angezweifelt wird, gehügt nicht. Ein solch dezidierter Vortrag ist dem Betroffenen jedoch nur dann möglich, wenn er oder seine Verteidigerin Zugang zu den Messunterlagen hat. Die Verwaltungsbehörde hat ihnen daher bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids Zugang zu Informationen zu gewähren, die für die Verteidigung von Bedeutung sein können. Dies folgt aus dem Recht auf Akteneinsicht und dem Recht auf ein faires Verfahren. Um diese Rechte effektiv gewähren zu, können, ist es erforderlich, dem Betroffenen bzw. seiner Verteidigerin Einsicht in die im Tenor genannten Unterlagen und Daten zu gewähren, um mithilfe dieser Daten ggf.

Fehlmessungen oder Fehlfunktionen des Messgeräts aufzeigen zu können, die Zweifel auch an der Messung der Betroffenen begründen könnten. Das Landgericht Trier hat in hierzu ausgeführt (Beschluss vom 14.09.2017 - 1 Qs 46/17):"Darüber hinaus kann nicht verlangt werden, dAmtsgericht Wittlich, 36b OWi 8011 Js 21030/18 jug, Entscheidung vom 06.08.2018 [IWW-Abruf 204434, Urteilsvolltext]

fenen bzw. seiner Verteidigerin Einsicht in die im Tenor genannten Unterlagen und Daten zu gewähren, um mithilfe dieser Daten ggf. Fehlmessungen oder Fehlfunktionen des Messgeräts aufzeigen zu können, die Zweifel auch an der Messung der Betroffenen begründen könnten. Das Landgericht Trier hat in hierzu ausgeführt (Beschluss vom 14.09.2017 - 1 Qs 46/17):"Darüber hinaus kann nicht verlangt werden, dass bereits vor Einsicht in die Messserie konkrete Mängel vorgetragen werden, da sich bestimmte Fehlerquellen erst aus einem Vergleich der eigenen Falldatei mit den anderen iin Advaazviticaum durchgeführten Messungen ergeben können. Zudem können ggf erst anhand der wei­teren Falldaten der Messreihe Fehler aufgedeckt werden, die allen MesSungen der Messserie anhaften, aber aus der konkreten Messung beim Betroffenen nicht ersichtlich sind.

Ferner besteht die Möglichkeit, durch Aufzeigen mehrerr Fehlerquel­len bei anderen Messungen die aus dem standardisierten Verfahren folgende Vermu­tung korrekter Messungen der gesamten Messserie zu erschüttern (vgl. OLG Naum­burg, Beschluss vom 16.12.2014,Az. 2 Ws 96/14). Der Verteidigerin sind daher die digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie auf einem von ihr bereitgestellten Speicher­medium zur Verfügung zu stellen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Zwar sind bei Zurverfügung­stellungder gesamten Messreihe auch die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteil­nehmer betroffen. Dieser Eingriff ist jedoch hinzunehmen. Der Anspruch auf ein faires 1vme,-ficeden ist insovvvit SiCh LIM. einen relativ geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter handelt.

Mit der Zurverfügungstellung der gesamten Messserie werden zwar Foto und Kennzeichen übermittelt, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift. Zudem besteht bei der Übermittlung an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege grundsätzlich auch keine Gefahr der Weitergabe der Daten an Dritte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.2017, Az. 1 Ws 348/16)."Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

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