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Der Vorwurf einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB ließ sich mangels Fahrunsicherheit nicht nachweisen, so dass aufgrund der bußgeldbewehrten Alkoholisierung die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 1 und 3 StVG erfolgte. Eine Fluchtfahrt mit lauten Motorengeräuschen, überhöhter Geschwindigkeit und fehlender Anzeige von Wende- beziehungsweise Abbiegmanövern kann bei einer Alkoholisierung von 0,88 Promille nicht mit der erforderlichen Sicherheit als alkoholbedingte Ausfallerscheinung gewertet werden, da sie auch auf die Fluchtintention zurückzuführen sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |