|
Die Herausgabe von digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format inkl. unverschlüsselten Rohmessdaten nebst dem dazugehörigen öffentlichen Geräteschlüssel (Token) zur Fertigung eines privaten Gutachtens über eine Geschwindigkeitsmessung ist im behördlichen Bußgeldverfahren nicht hinreichend begründet, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorliegen. Die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte Dritter überwiegen dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Betroffenen aus Art. 20 Abs. 3 GG, zudem ist das Interesse der Behörde an einer zügigen Verfahrensförderung zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |