|
Gemäß § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Mindestsperrzeit aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht länger ungeeignet ist. Die Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Kurs ist im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigungsfähig, wobei das Gericht die Ausgestaltung und Qualität des Kurses beurteilt und eine Anerkennung nach § 36 Abs. 6 FeV nicht zwingend ist. Ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle ist nicht zwingend erforderlich, um die Ungeeignetheit zu widerlegen, es sei denn, es soll von der Regelfallbewertung des § 69 StGB abgewichen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |