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Amtsgericht Neumünster v. 17.05.2018: Zum Anspruch auf Übersendung des vollständigen Messfilms bei Geschwindigkeitsmessungen mit Poliscan Speed




Das Amtsgericht Neumünster (Urteil vom 17.05.2018 - 224 OWi 109/18) hat entschieden:

   Der Betroffene hat einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie des vollständigen Messfilms an seinen Verteidiger. Dieser Anspruch folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i. V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK, da ihm sonst die Möglichkeit genommen wäre, die Messung durch einen Sachverständigen zu überprüfen. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Übermittlung des Messfilms an den Verteidiger nicht entgegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


Gründe Gegen des Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom 13.03.2018 wegen des Vorwurfs, am 11.01.2018 um 16:15 Uhr in Neumünster die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h überschritten zu haben, eine Geldbuße in Höhe von100,00 € festgesetzt. Dié Messung erfolgte mit dem Messgerät Poliscan Speed. Mit Schreiben vom 04.03.2018 beantragte der Verteidiger des Betroffenen Einsicht in die gesamte Messreihe der verfahrensgegenständlichen Messung zu erhalten und übermittelte dazu einen Datenträger. Die Verwaltungsbehörde lehnte dies mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken ab. Gegen diese Ablehnung hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 19.03.2018 gerichtliche Entscheidung gemäß S 62 OWiG beantragt. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Der Betroffene hat einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie des vollständigen Messfilms an seinen Verteidiger. Zwar ist der Messfilm nicht Bestandteil der Akte und dementsprechend folgt der Anspruch nicht aus S 147 StPO i. V.m. S 46 OWiG. Der Anspruch folgt jedoch aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i. V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK. Bei dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Bei einem solchen können sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Gerichte grundsätzlich von der Ordnungsgemäßheit einer Messung ausgehen. Daher wird ein Gericht die Messung nur insoweit einer näheren Überprüfung unterziehen, als es Hinweise auf konkrete Messfehler sieht. Es obliegt daher dem Betroffenen, Umstände vorzutragen, welche konkrete Messfehler begründen können.

Würde dem Betroffenen kein Recht auf Einsichtnahme in die der Messung zugrunde liegenden Unterlagen bzw. Daten zustehen, so wäre ihm die Möglichkeit, diese durch Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu überprüfen und damit seiner Obliegenheit nachkommen zu können, insoweit genommen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Messfilm, da auch aus solchen Messungen, die nicht den Betroffenen unmittelbar betreffen, RückAmtsgericht Neumünster, 224 OWi 109/18, Entscheidung vom 17.05.2018 [IWW-Abruf 202484, Urteilsvolltext]

troffenen kein Recht auf Einsichtnahme in die der Messung zugrunde liegenden Unterlagen bzw. Daten zustehen, so wäre ihm die Möglichkeit, diese durch Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu überprüfen und damit seiner Obliegenheit nachkommen zu können, insoweit genommen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Messfilm, da auch aus solchen Messungen, die nicht den Betroffenen unmittelbar betreffen, Rückschlüsse auf mögliche Messfehler bzw. auf Umstände, die im Einzelfall gegen die Annahme eines standardisierten Messverfahrens sprechen, möglich sind. Überdies ist der Betroffenen darauf angewiesen, vor einer möglichen gerichtliche me Einsicht in den . Messfilm zu erhalten, da diesbezügliche Beweisanträge in einer Hauptverhandlung als Beweisantrag "ins Blaue" abgelehnt werden könnten. Dagegen bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Übermittlung des Messfilms an den Verteidiger. Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden. Dagegen ist das Interesse des Betroffenen höher zu werten, da - wie bereits dargelegt - er auf die Einsichtnahme zur Wahrnehmung seinerRechte angewiesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf S 62 Abs 2 S 2 OWiG, 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, S 62 Abs 2 S. 2 OWiG. RichterGeschäftsstelle

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