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Der Betroffene hat einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie des vollständigen Messfilms an seinen Verteidiger. Dieser Anspruch folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i. V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK, da ihm sonst die Möglichkeit genommen wäre, die Messung durch einen Sachverständigen zu überprüfen. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Übermittlung des Messfilms an den Verteidiger nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |