Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht St.Ingbert v. 07.02.2018: Zur Akteneinsicht in Messdaten bei Verkehrsordnungswidrigkeiten: Kein Anspruch auf Überlassung der gesamten Messserie




Das Amtsgericht St.Ingbert (Urteil vom 07.02.2018 - 11 OWi 27/18) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Überlassung der Messdaten der gesamten Messserie besteht nicht. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung, jedoch nur am Verwahrungsort und nicht auf Herausgabe dieser Daten mit Token/Geräteschlüssel.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


Amtsgericht St. IngbertBeschluss11 OWi 27/18In der Bußgeldsache gegenwegen Verkehrsordnungswidrigkeithat das Amtsgericht - OWI-Sachen - St. Ingbert durch den Richter am Amtsgericht xxx am 07.02.2018 beschlossen:Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.10.2017 betreffend Akteneinsicht, hier: Falldatei der gesamten Messserie gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsamts des Saarlandes - Zentrale Bußgeldbehörde - kostenpflichtig zurückgewiesen. GründeDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und war daher als solcher nach § 62 OWiG zurückzuweisen. Messfotos, Messprotokoll Eichschein und Geräteakte befinden sich in der Akte, so dass der Antrag insofern ins Leere geht, Stammkarte und Schulungshinweise mittlerweile auch. Ein Anspruch auf Überlassung der Messdaten der gesamten Messserie besteht nicht (vergl. OLG Frankfurt, B. vom 26.08.2016, Az 2 Ss-OWi 589/16, OLG Düsseldorf, B. vom 22.07.2015, Az IV-2 RBs 63/15). Es besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung (vergl. OLG des Saarlandes, B. vom 24.02.2016), jedoch nur am Verwahrungsort (Verwaltungsbehörde, Ordnungsamt, Polizeidienststelle) und nicht auf Herausgabe dieser Daten mit Token/Geräteschlüssel (vergl. OLG Bamberg, B. vom04.04.2016, Az 3 Ss OWi 1444/15, OLG Oldenburg, B. vom 13.03.2017, Az 2 ss (OWi) 40/17, OLG Frankfurt, B. vom 11.08.2016, Az 2 ss OWi 562/16). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 62 Abs. 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO Diese Entscheidung ist nach S 62 Abs. 2 OWiG nicht anfechtbar.

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