Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Oranienburg v. 25.06.2018: Zum Umfang des Akteneinsichtsrechts im Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitung: Beschilderungsplan




Das Amtsgericht Oranienburg (Urteil vom 25.06.2018 - 13 b) OWi 31/18) hat entschieden:

   Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 147 StPO hat der Verteidiger des Betroffenen ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Akten, Aktenteile und weiteren Unterlagen oder Datenträger bezieht, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Ein Beschilderungsplan ist vom Recht auf Akteneinsicht umfasst, weil die vorhandene Beschilderung Grundlage für den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung ist und zur Aufklärung des Sachverhaltes beiträgt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


Gründe

Das Land Brandenburg, Zentraldienst der Polizei, Zentrale Bußgeldstelle, Gransee, im Folgenden die Verwaltungsbehörde, führt gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der (Jberschreitung der zulässigen Flöchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften. Der Verteidiger hatte bis einschließlich BI. 35 der Verwaltungsakte Akteneinsicht. Wegen des insoweit gegebenen Akteninhalts wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 25.4.2018 beantragte der Verteidiger gerichtliche Entscheidung. Die Verwaltungsbehörde legte die Sache denl Gericht zur Entscheidung vor. I)er Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß 62 OWiG zulässig und begründet. Gemäß 46 Abs. I OWiG i. V.m.

147 SIPO hat der Verteidiger des Betroffenen ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Akten, Aktenteile und weiteren Unterlagen oder Datenträger be'zieht, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestiitzt wird (Göhler OWiG, 15. Aufl., 60, Rdnr. 49), aus denen sich der Schuldvorwurf ergeben soll und die möglicherweise auch der Entlastung des Betroffenen dienen können. Das umfassende Akteneinsichtsrecht der Verteidigung ist aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens begründet. Die Verteidigung muss, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, die erfölgte Messung in allen Einzelheiten auch und gerade hinsichtlich möglicher Fehlerquellen tiberprüfen können. Ein Beschilderungsplan ist vom Recht auf Akteneinsicht umfasst, weil die vorhandene Beschilderung Grundlage für den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung ist.

Dem Verteidiger des Betroffenen steht gemäß 46 Abs. I OWiG i. V. m. 147 StPO einAkteneinsichtsrecht zu, das alle Akten und Aktenteile umfasst, auf die der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, die zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und die zur Begründung des Ausspruchs über die Rechtsfölgen herange'zogen werden (vgl. Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 60 Rz. 97). Der Beschilderungsplan trägt zur Aufklärung des Sachverhaltes bei. insbesondere wenn, wie von der Verteidigung behauptet. die Beschilderung an der Messstelle kurze Zeit vor der Messung grundlegend verändert worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit 473 StPO, DieseAmtsgericht Oranienburg, 13 b) OWi 31/18, Entscheidung vom 25.06.2018 [IWW-Abruf 202609, Urteilsvolltext]

e Rechtsfölgen herange'zogen werden (vgl. Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 60 Rz. 97). Der Beschilderungsplan trägt zur Aufklärung des Sachverhaltes bei. insbesondere wenn, wie von der Verteidigung behauptet. die Beschilderung an der Messstelle kurze Zeit vor der Messung grundlegend verändert worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit 473 StPO, Dieser Beschluss ist unanfechtbar (i 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG). Oranienburg, 25.06.2018Richterin am AmtsgerichtAusgefertigt

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