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Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 147 StPO hat der Verteidiger des Betroffenen ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Akten, Aktenteile und weiteren Unterlagen oder Datenträger bezieht, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Ein Beschilderungsplan ist vom Recht auf Akteneinsicht umfasst, weil die vorhandene Beschilderung Grundlage für den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung ist und zur Aufklärung des Sachverhaltes beiträgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |