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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens gehört nicht zum erforderlichen Schadenbeseitigungsaufwand, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. Die Bagatellgrenze wird in der Regel dann nicht erreicht, wenn die durch den Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten unter dem Betrag von 1.000,00 EUR liegen. Eine Schadenfeststellung hätte durch schlichten Kostenvoranschlag einer geeigneten Reparaturwerkstatt erfolgen können und müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |