Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Stuttgart v. 13.03.2018: Zum Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers bei Geschwindigkeitsmessungen und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten




Das Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 13.03.2018 - 20 OWi 689/18) hat entschieden:

   Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gemäß § 147 Abs. 1 StPO i. V.m. § 46 OWiG bezieht sich grundsätzlich nur auf die tatsächlich zu den Akten genommenen Unterlagen des Bußgeldverfahrens. Ein Anspruch auf Übersendung der gesamten Falldateien einer Messreihe für alle Fahrspuren besteht nicht, da weit vor oder nach der relevanten Messung liegende Daten irrelevant sind und das Persönlichkeitsrecht weiterer Verkehrsteilnehmer zu schützen ist. Erforderlich ist jedoch die Übersendung der letzten 10 Daten- und Lichtbilder vor sowie der nächsten 10 Bilder nach der gegenständlichen Messung zur Überprüfung der Messung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Messung
und
Messung

Gründe:


Gründe

Mit Schriftsatz vom 29.12.2017 beantragt der Verteidiger im gegenständlichen Bußgeldverfahren die Übersendung der Messserien für alle drei Fahrspuren sowie das Protokoll der Wechselverkehrszeichenanlage. Der Antrag ist begründet, soweit er sich auf die letzten 10 Daten- und Lichtbilder vor der gegenständlichen Messung und die nächsten 10 Bilder nach der gegenständlichen Messung betrifft. Dies ist erforderlich, da der Verteidiger in der Lage sein muss, selbst oder durch ein von ihm beauftragten Sachverständigen weitere Informationen zur Überprüfung der Messung zu gewinnen. Der Antrag des Verteidigers ist jedoch insoweit unbegründet als er Einsicht in alle Daten- und Lichtbildsätze für alle drei Fahrspuren begehrt. Grundsätzlich bezieht sich gem. § 147 Abs. 1 StPO i. V.m.

§ 46 OWiG das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auf Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären. Zu den Akten des Bußgeldverfahrens gehören grundsätzlich nur diejenigen Unterlagen, die tatsächlich zu den Akten genommen wurden (vgl. Göhler, 16. Auflage, § 60 OWiG, Rdnr. 49). Demgegenüber besteht kein Anspruch des Verteidigers auf Übersendung der gesamten Falldateien der Messreihe. Weit vor dem Zeitpunkt der relevanten Messung liegende vorherige Messungen sind ebenso wie weit nachfolgende Messungen für die gegenständliche Messung irrelevant und können auf die gegenständliche Messung keine Auswirkungen haben. Weiter gebietet es das zu schützende Persönlichkeitsrecht weiterer Verkehrsteilnehmer, die von dem Messgerät aufgenommen wurden, dass der Staat deren Privatsphäre schützt.

Soweit der Verteidiger die Übersendung des Protokolls der Wechselverkehrszeichenanlage begehrt, so befindet es sich bereits bei den Akten, die dem Verteidiger zur Verfügung gestellt wurden. Eine nochmalige Beziehung ist somit nicht erforderlich und war somit abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i. V.m. § 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO.

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