|
Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gemäß § 147 Abs. 1 StPO i. V.m. § 46 OWiG bezieht sich grundsätzlich nur auf die tatsächlich zu den Akten genommenen Unterlagen des Bußgeldverfahrens. Ein Anspruch auf Übersendung der gesamten Falldateien einer Messreihe für alle Fahrspuren besteht nicht, da weit vor oder nach der relevanten Messung liegende Daten irrelevant sind und das Persönlichkeitsrecht weiterer Verkehrsteilnehmer zu schützen ist. Erforderlich ist jedoch die Übersendung der letzten 10 Daten- und Lichtbilder vor sowie der nächsten 10 Bilder nach der gegenständlichen Messung zur Überprüfung der Messung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |