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Ein Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe des gesamten Messfilms ergibt sich aus seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK), um konkrete Anhaltspunkte gegen eine ordnungsgemäße Messung aufzufinden und vorzutragen. Sollten Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät vorhanden sein (§ 31 Abs. 4 MessEG), sind diese der Akte beizuziehen und dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger Einsicht zu gewähren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |