Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Andernach v. 15.09.2017: Zum Anspruch auf Herausgabe des Messfilms und Wartungsnachweise bei Geschwindigkeitsmessungen




Das Amtsgericht Andernach (Urteil vom 15.09.2017 - 2h OWi 131/17) hat entschieden:

   Ein Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe des gesamten Messfilms ergibt sich aus seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK), um konkrete Anhaltspunkte gegen eine ordnungsgemäße Messung aufzufinden und vorzutragen. Sollten Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät vorhanden sein (§ 31 Abs. 4 MessEG), sind diese der Akte beizuziehen und dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger Einsicht zu gewähren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:


Gründe

Dem Betroffenen wird im Bußgeldverfahren angelastet, am 21.02.2017 um 11.45 Uhr auf der BAB 61, km 211,600 Gemarkung Kruft in Fahrtrichtung Ludwigshafen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h überschritten zu haben. Der Verteidiger des Betroffenen hat unter dem 10.05.2017 beantragt, ihm den gesamten Messfilm in einem allgemein lesbaren Format zur Verfügung zu stellen sowie die gemäß § 31 MessEG geforderten Nachweise über Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommenen Maßnahmen, für einer Zeitraum von bis zu 3 Monaten nach Ablauf der nach § 41 MessEG bestimmten Eichfrist zum Verahren beizuziehen und ihm zur Verfügung zu stellen, was die Bußgeldbehörde mit Schreiber v3rn 19.07.2017 abgelehnt hat.

Hiergegen hat der Verteidiger unter dem 25.07.2017 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der zulässige Antrag des Verteidigers ist auch in der Sache erfolgreich. Ein Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe des gesamten Messfilms ergibt sich aus seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK), dessen wesentlicher Bestandteil es ist, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, sich kritisch mit allen von den Verfolgungsbehörden zusammengetragenen Informationen auseinanderzusetzen (vgl. Cierniak/Niehaus, DAR 1/2014, S. 4 m. w. N). Dies muss im Bußgeldverfahren insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass es dem Betroffenen oder seinem Verteidiger bei Verwendung eines sogenannten standardisierten Messverfahrens obliegt,. die Richtigkeit der Messung durch Benennung gegebenenfalls vorhandener konkreter Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen.

Erst wenn ihm das gelingt, wird eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts aktiviert. Damit der Betroffene bzw. sein Verteidiger in die Lage versetzt wird, konkrete Anhaltspunkte, die gegen eine ordnungsgemäße Messung sprechen könnten, aufzufinden und vorzutragenAmtsgericht Andernach, 2h OWi 131/17, Entscheidung vom 15.09.2017 [IWW-Abruf 197448, Urteilsvolltext]

s obliegt,. die Richtigkeit der Messung durch Benennung gegebenenfalls vorhandener konkreter Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen. Erst wenn ihm das gelingt, wird eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts aktiviert. Damit der Betroffene bzw. sein Verteidiger in die Lage versetzt wird, konkrete Anhaltspunkte, die gegen eine ordnungsgemäße Messung sprechen könnten, aufzufinden und vorzutragen, benötigt er Einsicht in den kompletten Messfilm. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Verkehrsteilnehmer hinter dem Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung zurückzustehen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer haben sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer sowie der polizeilichen Kontrolle ausgesetzt. Eine Verpflichtung zur Führung einer sogenannten Lebensakte durch die Verwaltungsbehörde besteht nicht. Dennoch ist in § 31 Abs. 4 MessEG vorgesehen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren sind. Sollten solche Nachweise vorhanden sein, sind diese der Akte beizuziehen und dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger Einsicht zu gewähren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder für sonstige Eingriffe in das Messgerät ergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, § 467 StPO analog. Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.

RechtsgebietMessEGVorschriften§ 31 Abs 4 MessEG

- nach oben -



Datenschutz    Impressum