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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stellen bei Verkehrsunfällen einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB dar, es sei denn, es liegt ein einfach gelagerter Schadensfall vor, in dem die Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass kein Anlass zu Zweifeln an der Erstattungspflicht besteht, und der Geschädigte selbst zur Geltendmachung der Schäden nicht in der Lage ist. Eine Kollision zweier Fahrzeuge ist aufgrund der Frage der Betriebsgefahren regelmäßig kein einfach gelagerter Fall. Die Ersatzpflicht besteht auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt, soweit ein rechtsunkundiger die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen durfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |