|
Im Bereich des Fahrpersonalrechts ist die namentliche Angabe des Fahrers im Bußgeldbescheid eine wesentliche und unerlässliche Angabe zur Umgrenzung des zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Lebenssachverhalts. Dies ist erforderlich, um einer möglichen Verwechslungsgefahr vorzubeugen, da der Betroffene weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten begangen haben kann und die Rechtsgüter Freiheit und Gesundheit der Fahrer individuell betroffen sind. Der Bußgeldbescheid muss diese notwendigen Wirksamkeitsvoraussetzungen selbst mitbringen; ein Rückgriff auf den Akteninhalt ist abzulehnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |