Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Ebersberg v. 16.10.2017: Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall; Unzumutbarkeit des Verweises auf günstigere Werkstatt und Ablehnung technischer Abzüge.




Das Amtsgericht Ebersberg (Urteil vom 16.10.2017 - 9 C 593/17) hat entschieden:

   Ein Prüfbericht, der ohne Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges erstellt wird, ist nicht geeignet, die festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen, weshalb technische Abzüge nicht gerechtfertigt sind. Der Verweis auf eine günstigere Fachwerkstatt greift nicht, da die Geschädigte berechtigt ist, sich an die Fachwerkstatt zu wenden, die sie für geeignet hält, und eine Fahrt in einen anderen Ort zu einer günstigeren Werkstatt unzumutbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Unstreitig ist der Beklagte mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen in Mün­ chen am 02.04.2017 auf das geparkte, nicht ganz 3 Jahre alte Fahrzeug der Klägerin der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen aufgefahren; die 100%ige Haftungsquote des Be­ klagten steht nicht in Streit.

Die Klägerin rechnet den an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden auf Basis eines Sachver­ ständigengutachtens vom 07.04.2017 fiktiv ab. Von der dort ermittelten Schadenssumme hat der Beklagte unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht seiner Haftpflichtversicherung, der , eben­ so wie seine Haftpflichtversicherung einen offenen Restbetrag von 305,58 € nicht reguliert. Er be­ ruft sich ebenso wie sein Haftpflichtversicherer darauf, dass die Klägerin das Fahrzeug mit gün­ stigeren Stundenverrechnungssätzen bei dem Autohaus In Moosburg kostengünstiger reparieren lassen könne, was eine Ersparnis von 96,02 € bedeute. Au­ ßerdem werden technische Abzüge gemacht, weil eine Beschädigung des Kennzeichens mit der Folge eines Gebührenanfalls für die Abstempelung und der Kosten für eine Neubeschaffung nicht erforderlich bzw. nicht belegt sei (58,78 € Abzug), ein Richtbankeinsatz nicht erforderlich sei (129,39 €) und Kleinersatzteile nicht zusätzlich pauschal abrechenbar seien (21,46 €).

Dass der Beklagte sich auf das Schreiben seines Haftpflichtversicherers vom 28.04.2017 und den angefügten Prüfbericht vom 19.04.2017 bezieht, kann im vereinfachten Verfahren im Rah­ men des schlüssigen Sachvortrages hingenommen werden.

Inhaltlich sind die Einwendungen des Beklagten jedoch nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat einen fachkundigen Sachverständigen beauftragt, der das Fahrzeug untersucht und ein Gutachten zu dem "Haftpflichtschaden" erstellt hat. Inwieweit das ein Parteigutachten sein soll, das nicht aus­

- Seite 3 sagekräftig genug ist, um den geitend gemachten Schaden in voller Höhe zu begründen, er­ schließt sich nicht. Der Sachverständige ist zertifiziert, an der Fachkompetenz des Sachverstän­ digen wurden keine Zweifel erhoben und solche sind auch nicht ersichtlich.

Ein PrüfbericAmtsgericht Ebersberg, 9 C 593/17, Entscheidung vom 16.10.2017 [IWW-Abruf 197510, Urteilsvolltext]

Gutachten zu dem "Haftpflichtschaden" erstellt hat. Inwieweit das ein Parteigutachten sein soll, das nicht aus­

- Seite 3 sagekräftig genug ist, um den geitend gemachten Schaden in voller Höhe zu begründen, er­ schließt sich nicht. Der Sachverständige ist zertifiziert, an der Fachkompetenz des Sachverstän­ digen wurden keine Zweifel erhoben und solche sind auch nicht ersichtlich.

Ein Prüfbericht, der noch dazu ohne jegliche Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges erstellt wird, ist nicht geeignet, die festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen. Die techni­ schen Abzüge sind somit nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist die Beschädigung des Kennzei­ chens sogar lichtbildlich dokumentiert und die Geschädigte ist hinsichtlich sämtlicher Schadens­ positionen zur fiktiven Schadensabrechnung befugt.

Der Verweis auf eine günstigere Fachwerkstatt greift nicht, weil die Klägerin berechtigt ist, sich an die Fachwerkstatt zu wenden, die sie für geeignet hält. Eine Fahrt in einen anderen Ort, nämlich nach Moosburg zu einer günstigeren Fachwerkstatt, auch wenn VW-Fachbetrieb, ist ihr nicht zu­ mutbar. Zudem ist nicht dargetan, warum der in Landshut ansässige Sachverständige den orts­ üblichen Stundenverrechnungssatz der Fachwerkstätten in seinem Einzugsbereich unzutreffend ermittelt haben soll.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Klägerin hat Frist zur Zahlung des offenen Restbetrages bis 12.05.2017 gesetzt. Zahlung er­ folgte nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Voilstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO lie­ gen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

- Seite 4 Landgericht München II Denisstraße 3 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mH der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt wordenAmtsgericht Ebersberg, 9 C 593/17, Entscheidung vom 16.10.2017 [IWW-Abruf 197510, Urteilsvolltext]

in oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mH der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde Ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Ebersberg Bahnhofstr. 19 85560 Ebersberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. gez.

Richterin am Amtsgericht - Seite 5 Für die Richtigkeit der Abschrift Ebersberg, 17,10.2017 JVI'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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