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Eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des RVG liegt nicht vor, wenn ein Rechtsanwalt von zwei verschiedenen Personen (hier: Vater und Tochter) nach einem Verkehrsunfall getrennt beauftragt wird, um unterschiedliche Ansprüche (hier: materielle Schäden des Vaters, Schmerzensgeld der Tochter) geltend zu machen. Auch wenn die Ansprüche aus demselben Unfallgeschehen herrühren, führen unterschiedliche Aufträge und unterschiedliche Rechtsgutverletzungen zu getrennten Angelegenheiten, für die separate Anwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Der Grundsatz der freien Anwaltswahl steht einem Einwand der Schadensminderungspflicht entgegen, der eine einheitliche Beauftragung desselben Anwalts erzwingen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |