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Reinigungskosten gehören zum adäquat kausalen und daher ersatzfähigen unfallbedingten Schaden, wenn sie aus Sicht des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind und ein Sachverständiger diese als erforderlich ansieht. Kosten für eine neue Glühbirne sind nicht zu ersetzen, wenn keine Beschädigung im Sachverständigengutachten aufgeführt ist und kein taugliches Beweismittel für einen adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall angeboten wird. Hinsichtlich der Mietwagenkosten ist grundsätzlich nur der sog. Normaltarif ersatzfähig; der Schwacke-Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage für die Berechnung von Mietwagenkosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |