Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Rastatt v. 23.09.2016: Zur Erstattungsfähigkeit von Reinigungskosten und Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sowie nicht unfallbedingten Schäden.




Das Amtsgericht Rastatt (Urteil vom 23.09.2016 - 3 C 235/16) hat entschieden:

   Reinigungskosten gehören zum adäquat kausalen und daher ersatzfähigen unfallbedingten Schaden, wenn sie aus Sicht des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind und ein Sachverständiger diese als erforderlich ansieht. Kosten für eine neue Glühbirne sind nicht zu ersetzen, wenn keine Beschädigung im Sachverständigengutachten aufgeführt ist und kein taugliches Beweismittel für einen adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall angeboten wird. Hinsichtlich der Mietwagenkosten ist grundsätzlich nur der sog. Normaltarif ersatzfähig; der Schwacke-Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage für die Berechnung von Mietwagenkosten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger
und
Sachverständigengutachten


Gründe:


Entscheidungsgründe i. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Freistellung von der Reparatur- und Mietwagenrechnung in Höhe von 208,39 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249, 257 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PfIVersG zu. a. Unstreitig wurde das klägerische Fahrzeug beim Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführ­ ten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug beschädigt. Die Beklagten haften dem Grunde nach zu 100 % für die der Klägerin aufgrund des Unfalls entstandenen Schä­ den. b. Unter Berücksichtigung dieser Haftungsquote steht der Klägerin insgesamt ein Schadenser­ satzanspruch in Höhe von 2.147,70 € zu. aa. In diesem Betrag sind ersatzfähige Reparaturkosten von Insgesamt 1.803,01 € enthalten. (1) Bei den Reparaturkosten ist unstreitig ein Betrag von 1.755,84 € zu ersetzen. (2) Des Weiteren sind auch die Reinigungskosten in Höhe von 46,77 € brutto ersatzfähig.

Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Danach kann der Geschädigte grundsätzlich die vollständige Wiederherstellung des Zustands verlangen kann, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (sog. Totalreparation). Der Ge­ schädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsauf­ wand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2014, 1947). Es Ist auf die subjektiven Erkenntnissmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen.

3 C 235/16 - Seite 4 Vorliegend sind die Reinigungskosten aus der Sicht der Geschädigten zur Behebung des Scha­ dens als zweckmäßig und angemessen anzusehen. Die Reingigungskosten wurden von der Fa.

Autohaus HaAmtsgericht Rastatt I, 3 C 235/16, Entscheidung vom 23.09.2016 [IWW-Abruf 189302, Urteilsvolltext]

s Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2014, 1947). Es Ist auf die subjektiven Erkenntnissmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen.

3 C 235/16 - Seite 4 Vorliegend sind die Reinigungskosten aus der Sicht der Geschädigten zur Behebung des Scha­ dens als zweckmäßig und angemessen anzusehen. Die Reingigungskosten wurden von der Fa.

Autohaus Haitzler GmbH in Rechnung gestellt und auch der von der Klägerin beauftragte Sach­ verständige hat diese Kosten für die vollständige Beseitigung der Unfallschäden als erforderlich angesehen. Es ist auch nachvollziehbar, dass Instandsetzungs- und Lackierarbeiten am Fahr­ zeug zu unvermeidbaren Verschmutzungen führen, so dass das Fahrzeug vorder Rückgabe an den Kunden gereinigt werden muss, um die unvermeidbaren arbeitsbedingten Verschmutzungen zu beseitigen. Bel Teilreparäturen und Teillacklerungen Ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden. Daher gehören die Reinigungskosten zum adäquat kausalen und daher ersatzfähigen unfallbedingten Schaden (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 07. April 2015 - 9 S 104/14; AG Saarbrücken, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 42 C 252/11; AG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 17.

Dabei ist auch zu berücksichti­ gen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug auf Basis des Sachverständigengutachtens reparieren lies, in dem die Reinigungskosten als erforderliche Kosten aufgeführt waren, so dass die Klägerin dar­ aufvertrauen durfte, dass diese Kosten zur Behebung des Schadens erforderlich sind. (3) Hingegen sind die Kosten für eine neue Glühbirne in Höhe von 3,47 € nicht zu ersetzen.

Im Sachverständigengutachten ist eine Beschädigung sowie die Erforderlichkeit des Austau­ sches der Frontlichter und einer Glühbirne nicht aufgeführt. Ausweislich der Lichtbilder des Gut­ achtens erfolgte auch keine Beschädigung der vorderen Beleuchtungseinheiten. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass die Beschädigung der Glühbirne adäquat kausal auf den Verkehrsun­ fall zurückzuführen ist. Die Klägerin hat trotz Beweislast auch keinen tauglichen Beweis dafür an­ geboten. Soweit die Klägerin für die Behauptung, dass die Glühbirne defekt war und ausgetauscht werden musste, einen Zeugenbeweis angeboten hat, sind diese Behauptung und das Beweismit­ tel nicht geeignet, um den Nachweis zu erbringen, dass in dem vorliegenden konkreten FaAmtsgericht Rastatt I, 3 C 235/16, Entscheidung vom 23.09.2016 [IWW-Abruf 189302, Urteilsvolltext]

kausal auf den Verkehrsun­ fall zurückzuführen ist. Die Klägerin hat trotz Beweislast auch keinen tauglichen Beweis dafür an­ geboten. Soweit die Klägerin für die Behauptung, dass die Glühbirne defekt war und ausgetauscht werden musste, einen Zeugenbeweis angeboten hat, sind diese Behauptung und das Beweismit­ tel nicht geeignet, um den Nachweis zu erbringen, dass in dem vorliegenden konkreten Fall die Glühbirne aufgrund der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug beschädigt wurde. Dieser Beweis hätte allenfalls durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden können, das nicht angebo­ ten wurde.

3 C 235/16 - Seite 5 Damit sind grundsätzlich Reparaturkosten in Höhe von 1.803,01 € ersatzfähig. bb. Hinsichtlich der Mietwagenkosten hat die Klägerin aber einen Anspruch auf Freistellung von von 344,69 €.

Mietwagenkosten gehören zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB. Wenn der Geschädigte wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann, hat ihm der Schädiger die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen (BGH NJW 1987, 50; BGH NJW 2012, 2026).

Der Geschädigte kann grundsätzlich aber nur diejenigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation für zweckmäßig und wirtschaftlich notwendig halten durfte. Unter mehrern möglichen gleichwertigen Tarifen hat der Geschädigte grundsätzlich den günstigsten zu wählen. Nur dieser ist grundsätzlich ersatzfähig.

Eine Anmietung zum Unfallersatztarif entspricht nur dann dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation gegenüber dem Normaltarif einen höheren Preis rechtfertigen (BGH VersR 2008, 1370; BGH NJW 2010 1445 ff). Anspruch auf Ersatz eines Unfallersatztarifs besteht jedoch jedenfalls dann nicht, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich ge­ wesen wäre (BGH NJW 2008, 2910). Der Geschädigte muss jeweils darlegen und beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt keinem wesentlich günstigeren Tarif zu­ gänglich gewesen ist. Er hat sich grundsätzlich bei verschiendenen Anbietern nach deren Prei­ sen zu erkundigen. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann er nur den üblichen Mietpreis, welcher erforderlich war, ersetzt verlangen und nicht den von ihm konkret gezahltem. Da es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht geht, sondern um die Schadenshöhe, trägt der die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH NJW-RR 2010, 679; NJW 2010, 1445 ff; NJW 2010, 2569).

Bezüglich der Mietwagenkosten ist nur der sog. Normaltarif ersatzfähig. Diesen Normaltarif schätzt das Gericht nach dem sog. Schwacke-Automietpreisspiegel. Dieser ist nach der Recht­ sprechung des BGH eine geeignete Schätzgrundlage für die Berechnung von Mietwagenkosten (BGH Urteil vAmtsgericht Rastatt I, 3 C 235/16, Entscheidung vom 23.09.2016 [IWW-Abruf 189302, Urteilsvolltext]

shöhe, trägt der die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH NJW-RR 2010, 679; NJW 2010, 1445 ff; NJW 2010, 2569).

Bezüglich der Mietwagenkosten ist nur der sog. Normaltarif ersatzfähig. Diesen Normaltarif schätzt das Gericht nach dem sog. Schwacke-Automietpreisspiegel. Dieser ist nach der Recht­ sprechung des BGH eine geeignete Schätzgrundlage für die Berechnung von Mietwagenkosten (BGH Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 = NJW-RR 2011, 1109).

Auch der Verweis der Beklagten auf günstigere Internetangebote und auf die günstigeren Mietprei­ se im Fraunhofer-Marktpreisspiegel führen nicht zur Erschütterung des Schwacke-Automietpreisspiegels und damit zu keiner Beweiserhebung über den ortsüblichen Preis zum Anmietzeitpunkt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, 3 C 235/16

- Seite 6 Az. 1 U 130/12). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwen­ dung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall In erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 Rn. 11, juris). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11

- Rn. 11, juris). Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass ein dem jeweiligen Mietfahrzeug mit al­ len Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Ver­ mieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (OLG Stuttgart MRW 2013, 28 ff).

Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Internetangebote nicht gerecht. Die von den Be­ klagten angeführten Mietpreise sind mit dem von der Klägerin verlangten Mietpreis nicht vergleich­ bar.

Die Internetangebote sehen eine Anmietung ab dem 25.08. bzw. 27.08.2016 vor und wurden erst im Laufe dieses Verfahrens eingeholt. Damit sind die Internetangebote über 5 Monate nach der tatsächlichen Anmietung eingeholt worden. Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass zu diesen Preisen auch zum Unfallzeltpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können. Die günstigeren Angebote müssen aber nicht nur für den gleichen Ort, sondern auch für den konkreten Zeitraum vorliegen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 Rn. 11, juris). Von den Beklagten wurde zwar behauptet, dass entsprechend dieser Größen­ ordnung dem Kläger auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anmietung eine entsprechende Er­ satzanmietung möglich gewesen wäre. Dafür wurde auch ein Sachverständigenbeweis angebo­ ten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht genAmtsgericht Rastatt I, 3 C 235/16, Entscheidung vom 23.09.2016 [IWW-Abruf 189302, Urteilsvolltext]

ezember 2012 - VI ZR 316/11 Rn. 11, juris). Von den Beklagten wurde zwar behauptet, dass entsprechend dieser Größen­ ordnung dem Kläger auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anmietung eine entsprechende Er­ satzanmietung möglich gewesen wäre. Dafür wurde auch ein Sachverständigenbeweis angebo­ ten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht genügend Anknüpfungstatsachen vorliegen. Von Sachverständigen wird eine rückwirkende Ermittlung marktüblicher Mietwagenpreise ausdrücklich nicht als möglich erachtet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12 - Juris, Rn. 74; OLG Celle, Urteil vom 29.02.201214 U 49/11; OLG Köln, Urteil vom 14. Juni 2011 - 15 U 9/11; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014

- 9 S 396/12). Nach der Erfahrung der Sachverständigen ist eine Anfrage zum jetzigen Zeitpunkt nach einem Preis aus früheren Zeiten nicht zielführend, da die Autovermieter diese Daten und Preise nicht bekanntgeben (LG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014 - 9 S 396/12).

Es ist auch zu berücksichtigen, dass bei den Internetangeboten lediglich eine Anmietdauer von 2 und nicht von 3 Tagen angesetzt wurde, obwohl die Anmietung tatsächlich vom 07.03,2016 um 16:21 Uhr bis zum 09.03.2016 um 17:00 Uhr erfolgte und damit 3 Tage anzusetzen sind.

3 C 235/16 - Seite 7 Die Internetangebote stellen zudem kein konkretes "Angebot" eines direkten Vergleichsfahrzeugs dar, so dass es sich rechtlich nur um eine invitatio ad offerendum oder um eine bloße Werbeaus­ sage handelt. Es werden keine verbindlichen Fahrzeuge angeboten, da bei den Fahrzeugmodel­ len der Zusatz "oder ähnlich" angeführt wird. Bei konkreter Anfrage und Buchung sind diese Fahr­ zeuge teilweise nicht verfügbar, so dass bei den Internetseiten der Mietwagenanbieter die wer­ bende, anpreisende Funktion überwiegt und diese als Anknüpfungspunkt für eine Beweiserhe­ bung über die tatsächliche zu zahlenden Preise ausscheiden (LG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014 - 9 S 396/12).

Bei den vorgelegten Internetangeboten ist auch zu berücksichtigen, dass eine Vorlaufzelt von mindestens 1 - 3 Tagen angesetzt wurde, da der Beklagtenschriftsatz vom 24.08.2016 war und der Anmietzeitpunkt auf den 25.08. bzw. 27.08.2016 festgelegt wurde. Dies ist aber im Falle eines Unfalls nicht gerechtfertigt, da eine Anmietung unmittelbar erfolgen muss. Für die kurzfristige bzw. sofortige Anmietung müssen die Vermieter aber eine größere Fahrzeugflotte vorhalten, so dass bei einer umgehenden Anmietung auch höhere Preise verlangt werden.

Auch der Verweis auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel und die Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt die Schätzung einem besonders freiem richterlichen Ermessen. Eine derart überlegene Methodik der Fraunhofer-Erhebung gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel lässt sich nicht erkennen, dass zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den SchwackAmtsgericht Rastatt I, 3 C 235/16, Entscheidung vom 23.09.2016 [IWW-Abruf 189302, Urteilsvolltext]

tpreisspiegel und die Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt die Schätzung einem besonders freiem richterlichen Ermessen. Eine derart überlegene Methodik der Fraunhofer-Erhebung gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel lässt sich nicht erkennen, dass zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel ge­ rechtfertigt wäre (BGH Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11). Zwar ist zuzugeben, dass gegen die Schwacke-Liste spricht, dass die Erhebung nicht anonym erfolgte, sondern die Autovermieter die Angaben im Hinblick auf eine neue "Schätzungsgrundlage" gemacht haben. Dieser Makel liegt bei der Fraunhofer-Tabelle nicht vor. Jedoch sprechen auch viele Tatsachen gegen die Fraunho­ fer-Tabelle. Bei dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel wurde das Bundesgebiet zu grob aufgeteilt.

Dieses wurde in zweistellige, anstatt in dreistellige Postleitzahlgebiete, wie bei der Schwacke-Li­ ste, aufgeteilt. Ferner erfolgte oft nur eine telefonische Befragung und zu großen Teilen wurden nur Internetangebote ausgewertet (Blatt 15 Fraunhofer Marktpreisspiegel; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 4 U 106/11 -, juris; OLG Stuttgart MRW 2013, 28 ff.). Solche Angebo­ te sind in einer Unfallsituation nicht aussagekräftig, da es sich bei den Internetangeboten um be­ sonders günstige, nur für einen bestimmten Zeitraum verfügbare Angebote handelt. Bei den Miet­ wagenangeboten im Internet handelt es sich um einen Sondermarkt, der nicht ohne Weiteres mit dem "allgemeinen'' regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09 -, juris-Rn. 21). Im Gegensatz dazu beruhen die nach der Schwacke-Li­ ste ermittelten Werte auf Preisprospekten von Mietwagenanbietern. Soweit dabei auf das Internet 3 C 235/16

- Seite 8 zurückgegriffen wird, handelt es sich lediglich um dort veröffentlichte feste Preislisten der einzel­ nen Mietwagenunternehmen und gerade nicht um interaktive Internetangebote, deren Preise ab­ hängig von Angebot und Nachfrage schwanken (AG Köln, Urteil vom 26. Juni 2014 - 271 C 240/13 Rn. 30, juris). Der Fraunhofer-Erhebung lag in der Regel auch eine Vorbuchungszeit von 1 Woche zugrunde. Diese liegt aber bei einer kurzfristigen Anmietung aufgrund eines Unfalls regelmäßig nicht vor. Schließlich ist bei den Preisen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zu berück­ sichtigen, dass er von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegben wurde und günstigere Tarife im Interesse der Versicherer sind.

Auch die Lösung, die ein arithmetisches Mittel aus den Beträgen der Schwacke-Liste und denen aus dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel bildet ist nicht vorzugswürdig, da nicht ersichtlich ist, wie sich aus zwei vermeintlich mangelbehafteten Erhebungen durch die Bildung eines theoretischen arithmetischen Mittels ein verlässliches Ergebnis für die tatsächlichen Marktpreise berechnen lässt {AG Köln, Urteil vom 26.06.2014 - 271 CAmtsgericht Rastatt I, 3 C 235/16, Entscheidung vom 23.09.2016 [IWW-Abruf 189302, Urteilsvolltext]

thmetisches Mittel aus den Beträgen der Schwacke-Liste und denen aus dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel bildet ist nicht vorzugswürdig, da nicht ersichtlich ist, wie sich aus zwei vermeintlich mangelbehafteten Erhebungen durch die Bildung eines theoretischen arithmetischen Mittels ein verlässliches Ergebnis für die tatsächlichen Marktpreise berechnen lässt {AG Köln, Urteil vom 26.06.2014 - 271 C 240/13 = MRW 2014, 54). Zudem ist nicht nach­ vollziehbar, warum auch von den Anhängern der Fraunhofer-Tabelle und denjenigen, die ein arith­ metisches Mittel zwischen beiden Listen bilden, hinsichtlich der Nebenkosten ohne irgendwelche Kürzungen wieder auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen wird, obwohl diese scheinbar als Schätzgrundlage nicht geeignet ist.

Schließlich spricht vorliegend auch die Einheit der Rechtsprechung in dem Landgerichtsbezirk Baden-Baden für die Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels, da auch das Landgericht Baden-Baden als Berufungsinstanz den Schwacke-Automietpreisspiegel anwendet.

Demnach ist für die Berechnung des Normaltarifs der Schwacke-Automietpreisspiegel zugrunde zu legen.

Bei der Berechnung ist eine Anmietdauer von 3 Tagen zugrunde zu legen, da die Anmietung tat­ sächlich vom 07.03.2016 um 16:21 Uhr bis zum 09.03.2016 um 17:00 Uhr erfolgte. Das Mietfahr­ zeug ist unstreitig der Mietwagengruppe 3 zuzuordnen.

Auf Grundlage der Schwacke-Liste 2015, Gruppe 3, Postleitzahlgebiet 765 errechnet sich der klä­ gerische Anspruch unter Heranziehung von einer 3-Tagespauschale wie folgt:

Mietwagenklasse 3, PLZ 765 (= Anmietungsort), arithm. Mittel 1x3- Tagespauschale ä 274,62 € 274,62 EUR Gesamt brutto 274,62 EUR Von diesem Betrag sind als Vorteilsausgleich noch ersparte Eigenaufwendungen für das eigene Fahrzeug in Höhe von 5 % abzuziehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2008 - 1 U 17/08 3 C 235/16

- Seite 9 juris). Unter Abzug des 5 % - Betrages (13,73 €) ergeben sich Mietwagenkosten für den Normal­ tarif in Höhe von 260,89 €.

Hinzuzurechnen sind noch die ersatzfähigen Kosten für Zusatzleistungen. Im vorliegenden Fall sind es die Kosten für Winterreifen und eine Haftungsbeschränkung auf einen Selbstbehalt von unter 500,00 €.

Bei der Erstattungsfähigkeit der Kosten für diese Zusatzlelstungen ist zu berücksichtigen, dass die nach der Schwacke-Liste geschätzten und grundsätzlich ersatzfähigen Kosten durch dietat­ sächlich angefallen Kosten begrenzt sind (AG Köln, Urteil vom 26. November 2012 - 261 C 122/12 juris-Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 02. März 2007 - 19 U 181/06 - jurls-Rn. 35). Die Schwacke-Liste stellt lediglich eine Schätzgrundlage für die Obergrenze der Kosten dar, sie kann nicht die ersatzfähigen Kosten über den tatsächlich angefallenen Betrag hinaus heraufsetzen.

Wenn tatsächlich niedrigere Kosten angefallen sind, sind auch nur diese zu ersetzen (AG Köln, Urteil vom 26. Juni 2014 - 271 C 240/13 -, Rn. 36, juris; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23.

Oktober 2012 - 3 S 262/11 -, juris). Die Amtsgericht Rastatt I, 3 C 235/16, Entscheidung vom 23.09.2016 [IWW-Abruf 189302, Urteilsvolltext]

glich eine Schätzgrundlage für die Obergrenze der Kosten dar, sie kann nicht die ersatzfähigen Kosten über den tatsächlich angefallenen Betrag hinaus heraufsetzen.

Wenn tatsächlich niedrigere Kosten angefallen sind, sind auch nur diese zu ersetzen (AG Köln, Urteil vom 26. Juni 2014 - 271 C 240/13 -, Rn. 36, juris; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23.

Oktober 2012 - 3 S 262/11 -, juris). Die Kosten für Winterreifen sind vorliegend in Höhe von 23,80 € erstattungsfähig. Diese sind zu ersetzen, wenn sie, wie vorliegend tatsächlich In Rechnung gestellt wurden und nach der Jahres­ zeit ernsthaft mit Winterwetter zu rechnen war (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11;

Für die Winterreifen wurden tatsächlich nur 20,00 € netto (23,80 € brutto) berechnet, so dass auch nur dieser Betrag und nicht die begehrten 40,00 € zu ersetzen ist.

Schließlich sind die geltend gemachten Kosten für die Haftungsbeschränkung auf einen Selbstbe­ halt unter 500,00 € in einer Höhe von 60,00 € zu ersetzen. Die Kosten für eine Vollkaskoversiche­ rung sind auch ersatzfähig, soweit diese nicht schon in den Werte der Schwacke-Liste enthalten sind. Ab der Schwacke-Liste des Jahres 2011 sind Vollkaskokosten mit einer Selbstbeteiligung bis 500,00 € bereits in den Mietpreisen enthalten, so dass Nebenkosten noch für eine Reduzie­ rung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen können. Vorliegend wurde unstreitig eine Haf­ tungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von unter 500,00 € vereinbart, so dass diese Kosten er­ satzfähig sind. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbe­ 3 C 235/16 -Seite 10 teiligung besteht auch grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirt­ schaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, 1041 ff.). Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1-15 U 186/12,15 U 186/12 Rn. 50, juris).

Damit ergeben sich ersatzfähige Mietwagenkosten von insgesamt 344,69 €.

Folglich ergibt sich ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 2.147,70 €. Davon haben die Beklag­ ten bereits 1.939,31 € bezahlt, so dass noch ein Betrag von 208,39 € offen ist. In Höhe dieses Be­ trags steht der Klägerin noch ein FreistellungsanspruAmtsgericht Rastatt I, 3 C 235/16, Entscheidung vom 23.09.2016 [IWW-Abruf 189302, Urteilsvolltext]

Damit ergeben sich ersatzfähige Mietwagenkosten von insgesamt 344,69 €.

Folglich ergibt sich ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 2.147,70 €. Davon haben die Beklag­ ten bereits 1.939,31 € bezahlt, so dass noch ein Betrag von 208,39 € offen ist. In Höhe dieses Be­ trags steht der Klägerin noch ein Freistellungsanspruch zu.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1,100 Abs. 4 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Baden-Baden Gutenbergstraße 17 76532 Baden-Baden einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden, Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

3 C 235/16 -Seite 11 Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Rastatt Herrenstraße 18 76437 Rastatt einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Kulikow Richter Verkündet am 23.09.2016 Arndt, JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Rastatt, 27.09.2016 Arndt Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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