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Ein Zusammenstoß im Sinne der Teilkaskoversicherung ist nur dann anzunehmen, wenn es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist und diese Berührung den Unfallschaden verursacht hat. Ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten kann jedoch unter dem Aspekt des Rettungskostenersatzes gemäß §§ 83, 90 VVG begründet sein, auch wenn kein direkter Zusammenstoß mit dem Wildtier erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |