Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lübeck v. 19.1.2010: Zur Unzumutbarkeit der Annahme eines überhöhten Restwertangebots aus dem Ausland




Das Amtsgericht Lübeck (Urteil vom 19.1.2010 - 22 C 1464/20) hat entschieden:

   Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, ein Restwertangebot eines ihm unbekannten Anbieters in Litauen anzunehmen, wenn dieses den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt, die Realisierung dieses Wertes nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind, da dem Geschädigten nicht zumutbar ist, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


Es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt. 2. Hinweise an die klagende Partei:

Bei nicht form- und fristgerechter Verteidigungsanzeige der beklagten Partei kann die kla­ gende Partei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen. Dieser Antrag ist bereits vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige zulässig. Wurde ein solcher An­ trag gestellt, ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil auch dann zulässig, wenn in der Klage keine ausreichenden Angaben zu Nebenforderun­ gen (wie z. B. Zinsen, Schreibauslagen o. ä.) gemacht wurden. Diese Nebenforderungen werden dann auch keinen Erfolg haben. 3.

An die beklagte Partei ergehen gemäß § 276 ZPO folgende Aufforderungen: 3.1. Die beklagte Partei hat die Absicht der Verteidigung binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift schriftlich anzuzeigen.

Belehrungen: Die Frist kann nicht verlängert werden und ist nur dann gewahrt, wenn die Anzeige inner­ halb der Frist bei Gericht eingeht. Geht sie nicht innerhalb der Frist ein, kann dies zu ei­ nem Verlust des Prozesses führen. Das Gericht kann auf Antrag der Gegenpartei ein Ver­ säumnisurteil erlassen (§ 331 ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Ge­ richtskosten und die notwendigen Auslagen der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvoll­ streckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).

Erklärt die Beklagtenpartei, dass sie den Klageanspruch ganz oderteilweise anerkenne, so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß verurteilt werden. 3.2. Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der oben genannten Notfrist schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.

- Seite 2 Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO:

Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der Frist bei Gericht ein­ geht. Die beklagte Partei muss, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will, bis zum Ab­ lauf dieser Frist auf die Klageschrift erwidern und zum Beispiel Einreden und Einwendun­ gen, Beweisangebote und Beweiseinreden Vorbringen. Die Kiageerwiderung, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist, also verspätet, eingeht, wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, kön­ nen nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.

Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden.

Die oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden. Dor schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen. Die beklagte Partei kAmtsgericht Lübeck, 22 C 1464/20, Entscheidung vom 19.1.2010 [IWW-Abruf 217336, Urteilsvolltext]

ässigkeit der Klage betreffen, kön­ nen nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.

Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden.

Die oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden. Dor schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen. Die beklagte Partei kann ihre Erklärung auch zu Protokoll der Geschäfts­ stelle des Gerichts abgeben. Falls dies bei einem anderen Amtsgericht geschieht, muss das Protokoll innerhalb der Frist beim Prozessgericht eingehen. 3.3. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben. 4.

Gemäß § 139 ZPO wird auf Folgendes hingewiesen: Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot eines ihm unbekannten Anbieters in Litauen anzunehmen, wenn dieses

- wie vorliegend - den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt, wenn die Realisierung dieses Wertes nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind, da dann dem Geschädigten nicht zumutbar ist, mit solchen Per­ sonen geschäftliche Verbindungen einzugehen (vergleiche insoweit OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.1.2010-22 U 49/08).

Geben Sie bitte bei allen Schreiben das vorstehend aufgeführte Geschäftszeichen an und fügen Sie bitte den Schriftsätzen und Anlagen immer die erforderliche Anzahl von Abschriften / Ablich­ tungen für die Gegenseite(n) und deren Verfahrensbevollmächtigte(n) bei. gez.

Richterin am Amtsgericht Beglaubigt JAng

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