Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dresden v. 22.07.2005: Zur Erstattungsfähigkeit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens




Das Amtsgericht Dresden (Urteil vom 22.07.2005 - 102 C 3130/05) hat entschieden:

   Die Geltendmachung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr durch einen Rechtsanwalt zur Regulierung eines Unfallschadens ist nicht zu beanstanden und bewegt sich im Ermessensspielraum des Anwalts. Für die Angemessenheit einer 1,3-fachen Gebühr ist es nicht erforderlich, dass die Sache ausgiebig mit dem Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung besprochen werden muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schuldbekenntnis nach einem Unfall und Regulierungsverhalten und Zahlungen der Versicherung als deklaratorisches Schulda


Gründe:


Tatbestand Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet.

- Seite 1 von 2 Der Kläger kann von der Beklagten Schadenersatz i. H. v. 196,04 EUR verlangen gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB, § 2 Abs. 2 Anlage 1 Nr. 2400, 14 RVG.

Der Kläger hat sich zur Regulierung seines Unfallschadens eines Rechtsanwalts bedient.

Die Regulierung war nicht schwierig und nicht umfangreich. Soweit der Rechtsanwalt dafür eine Rechtsanwaltsgebühr i. H. v. des 1,3-fachen Betrages begehrte, war dies nicht zu beanstanden, bewegte sich in dem vom Rechtsanwalt auszufüllenden Ermessensspielraum. Für eine 1,3-fache Gebühr kommt es nicht darauf an, dass die Sache ausgiebig mit dem Unfallgegner bzw. der Nachpflichtversicherung besprochen werden muss.

Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 5.024,13 EUR beträgt die 1,3-fache Geschäftsgebühr 439,40 EUR, die Auslagenpauschale 20,00 EUR, sodass sich unter Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 73,50 EUR Anwaltskosten i. H. v. 532,90 EUR errechneten. Da die Beklagte bereits 336,86 EUR gezahlt hat, kann der Kläger noch 196,04 EUR verlangen.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung seines Verzugsschadens. Er kann den gesetzlichen Verzugszins ab 26.3.2004 verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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