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Die Geltendmachung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr durch einen Rechtsanwalt zur Regulierung eines Unfallschadens ist nicht zu beanstanden und bewegt sich im Ermessensspielraum des Anwalts. Für die Angemessenheit einer 1,3-fachen Gebühr ist es nicht erforderlich, dass die Sache ausgiebig mit dem Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung besprochen werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |