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Oberverwaltungsgericht NRW v. 01.09.2026: Sofortige Vollziehung der Aberkennung des Rechts zur Nutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens nach Drogenkonsum




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 01.09.2026 - 16 B 65/26) hat entschieden:

   Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, überwiegt das Aussetzungsinteresse, da die Aberkennungsentscheidung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, weil der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nach bekannt gewordenem Drogenkonsum nicht nachgekommen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Januar 2026 teilweise geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 8609/25 hinsichtlich der Regelung in Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Oktober 2025 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erst­instanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


I. Die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Oktober 2025 enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Notwendig und zugleich ausreichend für eine solche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist, dass sie erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Die Begründungspflicht ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen oder ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor.

Gemessen daran genügen die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise u. a. auf die Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer hingewiesen, die entstehen, wenn jemand unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnimmt.

II. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen­, überwiegt sein Aussetzungsinteresse, weil die Aberkennungsentscheidung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist (dazu 1.) und auch ein besonderes öffentliches Inter­esse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht (dazu 2.).

1. Die auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, 5 und 6 FeV gestützte Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner rumänischen Fahr­erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen­, ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie vorliegend - um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV), und erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV).

Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen. Dieses Erfordernis war im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aberkennungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses,

gegeben. Da der Antragsteller der ihm am 21. März 2024 zugestellten Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist, durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u. a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.

Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung kommt es auf den Zeitpunkt ihres Ergehens an.

Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in der Gutachtenanordnung angeführten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.

Ausgehend davon ist die in Rede stehende Gutachtenanordnung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Sie genügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen.

Für den Antragsteller war erkennbar, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung war, welche Umstände aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde Bedenken an seiner Kraftfahreignung begründeten und was im Rahmen des angeordneten Gutachtens hätte aufgeklärt werden sollen: Der Antragsgegner nahm in der Gutachten­an­ordnung Bezug auf die Befundmitteilung des Instituts für Rechtsmedizin der I.-N.-Universität P. vom 30. Dezember 2020, wonach in der dem Antragsteller am 21. Dezember 2020 entnommenen Blutprobe das Kokainstoffwechselprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 52,3 ng/ml festgestellt wurde. Daraus schloss der Antragsgegner auf eine zuvor erfolgte Einnahme von Kokain und führte aus, der Antragsteller habe sich deswegen gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Um zu klären, ob der Antragsteller seine Einstellung sowie sein Verhalten geändert habe und diese Droge nicht mehr einnehme, sei nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zwingend die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Die vom Verwaltungsgericht für die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung vermisste Einzelfallbetrachtung wegen des Zeitablaufs seit dem aktenkundigen Kokainkonsum war aus den nachstehenden Gründen (dazu II. 1. b)) hier nicht erforderlich.

Dem weiteren Erfordernis zur Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen ist ebenso Genüge getan wie den Hinweispflichten auf die Kostentragungspflicht des Antragstellers, auf sein Akteneinsichtsrecht sowie auf die Folgen einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV). Die in der Anordnung gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens von etwas mehr als drei Monaten ab Zustellung (bis zum 30. Juni 2024), die der Antragsgegner später bis zum 30. September 2025 verlängerte, war ausreichend lang.

Der Umstand, dass das in der Gutachtenanordnung angegebene Datum "20.01.2022" offensichtlich falsch war, wirkt sich auf ihre Rechtmäßigkeit nicht aus. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dies den Antragsteller in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt haben könnte. Auch das Verwaltungsgericht hat die von ihm angenommene Fehlerhaftigkeit der Gutachtenanordnung - entgegen der Einschätzung des Antragsgegners - nicht auf das offensichtlich unrichtige Datum, sondern auf die aus seiner Sicht unzureichende Begründung zurückgeführt.

b) Die Gutachtenanordnung ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.

Sie ist gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980; im Folgenden: FeV a. F., wortgleich mit dem aktuell geltenden § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FeV). Danach ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Nach § 46 Abs. 3 FeV ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahr­erlaubnis ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist. Die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV a. F. genannte Fortsetzung der Einnahme ("weiterhin…einnimmt") setzt begrifflich voraus, dass in der Vergangenheit nachweislich ein Drogenkonsum stattgefunden hat.

Dies ist hier aus den in der Gutachtenanordnung genannten Gründen der Fall.

Die Gutachtenanordnung ist auch mit Blick darauf, dass der Antragsgegner die Beibringung des Gutachtens etwa drei Jahre und drei Monate nach dem aktenkundigen Kokainkonsum des Antragstellers anordnete, bei summarischer Prüfung verhältnismäßig.

Zeitablauf allein lässt es grundsätzlich nicht entbehrlich erscheinen, fortbestehende Zweifel an der Fahreignung aufzuklären, um hiernach als ungeeignet anzusehende Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen.

Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann allerdings nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologi­schen Gutachtens herangezogen werden. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann. Eine generalisierende Betrachtungsweise trägt den Gefahren, deren Bekämpfung § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV a. F. und § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FeV dienen, nicht hinreichend Rechnung. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere der Art, des Ausmaßes und der Dauer des früheren Drogenkonsums.

Ausgehend vom Vorstehenden ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenanordnung (März 2024) den Kokainkonsum des Antragstellers im Dezember 2020 noch als Anknüpfungspunkt für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens heranzog. Der Zeitraum von etwa drei Jahren und drei Monaten ist nicht so lang, dass allein deswegen die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, die bestehen, weil er aufgrund seines nachgewiesenen Konsums im Dezember 2020 nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zunächst sogar als kraftfahrungeeignet anzusehen war, entfallen wären. Zwar ist es denkbar, dass der Antragsteller zwischenzeitlich sein Verhalten geändert und keine Betäubungsmittel mehr konsumiert hat. Dazu hat der Antragsteller allerdings ebenso wenig entlastend vorgetragen wie zu seinem (früheren) Drogenkonsumverhalten. Der Umstand, dass seit Dezember 2020 kein weiterer Drogenkonsum aktenkundig wurde, beseitigt die durch den Jahre zurückliegenden Konsum eines Betäubungsmittels mit hohem Suchtpotential entstandenen Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht. Schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr bringt es mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenpro­blematik über einen längeren Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden.

Es entlastet den Antragsteller auch nicht, dass die in seinem Blutserum nachgewiesene Konzentration des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin unter dem im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwert von 75 ng/ml lag. Weder wird dadurch der Kokainkonsum in Frage gestellt,

noch lassen sich aus diesem Wert aussagekräftige Schlüsse in Bezug auf das damalige Konsumverhalten des Antragstellers ableiten.

Der demnach berechtigten Anordnung, ein medizinisch-psycholo­gisches Gutachten beizubringen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Tragfähige Gründe für die Nichtvorlage hat er nicht geltend gemacht.

2. Des Weiteren besteht neben der Rechtmäßigkeit auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen­.

Zwar kann die Aberkennung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene wie der Antragsteller jedoch angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis nach seinen Angaben für seine Berufsausübung benötigt.

Es kann auch nicht wegen des Untersuchungsberichts des DEKRA e. V. K. vom 30. April 2024, wonach näher bezeichnete Drogen in einer Haarprobe des Antragstellers aus April 2024 nicht festgestellt worden waren, was grundsätzlich für eine Betäubungsmittelabstinenz in den letzten etwa sechs Monaten vor der Proben­entnahme spricht, angenommen werden, dass er seine Fahreignung mittlerweile wiedererlangt hat. Abgesehen davon, dass dieser Bericht nicht mehr aktuell ist, ist hierzu grundsätzlich ein hinreichend langer Abstinenzzeitraum, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr anzusetzen ist, durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen Drogenscreenings nachzuweisen. Daneben ist zu belegen, dass bezogen auf die Einnahme harter Drogen - wie vorliegend Kokain - auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Der Nachweis einer Verhaltensänderung kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung insoweit rechtskräftig ist, als sie sich auf den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag bezieht, dem Antragsgegner aufzugeben, den auf dem Führerschein des Antragstellers angebrachten Sperrvermerk aufzuheben. Der Senat hat in seine Kostenentscheidung weiter einbezogen, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner die Verfahrenskosten nur deswegen vollständig auferlegt hat, weil es das Unterliegen des Antragstellers als gering i. S. v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gewertet hat. Daher und da sich der erstinstanzlich abgelehnte Antrag nicht streitwerterhöhend auswirkt, ist es sachgerecht, den rechtskräftigen Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung als kostenmäßig nicht ins Gewicht fallend anzusehen und die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen dem Antragsteller in vollem Umfang aufzuerlegen.

Siehe zur Kostenentscheidung in zweiter Instanz, wenn die erstinstanzliche Kostenentscheidung in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens u. a. auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gestützt ist: OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000 - 3 A 1466/98 -, juris, Rn. 41 f., m. w. N.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren einheitlich auf den Auffangwert von 5.000 Euro fest, und zwar unabhängig von der jeweils im Streit stehenden Fahr­erlaubnisklasse und auch unabhängig vom Vorhandensein bzw. Erstreben einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen. Geht es - wie beim Antragsteller - um eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis, ist im Hauptsacheverfahren der doppelte Auffangwert (= 10.000 Euro) anzusetzen. Dieser Streitwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.

Da bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV), ist der Streitwert in solchen Verfahren entsprechend den vorgenannten Maßstäben festzusetzen.

Der Antrag betreffend die Aufhebung des im Führerschein eingetragenen Sperrvermerks wirkt sich als Annexantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht streitwerterhöhend aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/16_B_65_26_Beschluss_20260901.html - DE:OVGNRW:2026:0901.16B65.26.00

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