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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, überwiegt das Aussetzungsinteresse, da die Aberkennungsentscheidung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, weil der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nach bekannt gewordenem Drogenkonsum nicht nachgekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |