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Eine Gutachtenanforderung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. d) FeV ist rechtswidrig, wenn Cannabismissbrauch im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zu keinem Zeitpunkt positiv festgestellt wurde. Die Beibringung eines MPU-Gutachtens kann nach der Neufassung der FeV nicht mehr darauf gestützt werden, dass gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, da § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. ersatzlos gestrichen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |