Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 13.08.2026: Unzulässigkeit einer MPU-Anordnung bei Cannabis-Konsum nach neuer FeV ohne vorherigen Missbrauchsnachweis




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 13.08.2026 - 6 K 4861/24) hat entschieden:

   Eine Gutachtenanforderung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. d) FeV ist rechtswidrig, wenn Cannabismissbrauch im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zu keinem Zeitpunkt positiv festgestellt wurde. Die Beibringung eines MPU-Gutachtens kann nach der Neufassung der FeV nicht mehr darauf gestützt werden, dass gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, da § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. ersatzlos gestrichen wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides seines Landrats vom 18. November 2024 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 30. Juli 2024 hin eine Fahrerlaubnis für die Klassen B, AM und L zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Versagungsbescheid des Landrats des Beklagten vom 18. November 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen B, AM und L (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung des Neuerteilungsbegehrens ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Ausgehend hiervon folgt der Anspruch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 2 StVG, §§ 7 ff. FeV). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV findet § 15 FeV vorbehaltlich des - hier nicht einschlägigen - § 20 Abs. 2 FeV keine Anwendung.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Kraftfahreignung bei Missbrauch von Cannabis ausgeschlossen. Dieser liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Von der Eignung kann gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nach Beendigung des Missbrauchs ausgegangen werden, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn die Kraftfahreignung positiv feststeht. Eignungszweifel sind aufzuklären (§ 2 Abs. 7 und 8 StVG) und verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bewerbers.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Januar 2022 - 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 11. April 2017 - 16 E 132/16 -, juris, Rn. 40 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 -, juris, Rn. 34; Dauer, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG, Rn. 41.

Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beim Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor.

Der Beklagte war zunächst nicht berechtigt, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtvorlage des mit Schreiben vom 13. August 2024 geforderten MPU-Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen (hierzu nachfolgend unter 1.). Ferner bestehen derzeit auch in Ansehung des (zurückliegenden) Konsums von Cannabis durch den Kläger keine aufklärungsbedürftigen sonstigen Eignungszweifel, die den Erlass einer (erneuten) Begutachtungsanordnung rechtfertigen könnten (hierzu unter 2.). Der Antrag des Klägers erfüllt überdies alle erforderlichen Vorgaben des § 21 FeV für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis (hierzu unter 3.).

1. Die Voraussetzungen für den Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV liegen nicht vor. Diesen darf die Fahrerlaubnisbehörde nach der vorgenannten Vorschrift nur dann ziehen, wenn die betroffene Person sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Ferner muss die Anforderung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, gewesen sein und eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften darf die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben.

Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte der betroffenen Person eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, an sie strenge Anforderungen zu stellen.

Ob die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu Recht erfolgt ist, ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen.

Ausgehend hiervon erweist sich die Gutachtenanforderung vom 13. August 2024 als rechtswidrig, weil sie nicht auf die darin angeführte Ermächtigungsgrundlage des § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. d) FeV gestützt werden konnte. Nach dieser Vorschrift ist ein MPU-Gutachten beizubringen, wenn sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

Diese Norm ist - zusammen mit § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV - den Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d) und e) FeV betreffend die "Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik" nachgebildet. Letztere Regelungen setzen für die Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens voraus, dass die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Gründe entzogen war (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d) FeV) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e) FeV). Dabei erfordert die Anwendung von Buchstabe e), dass bei dem Betroffenen Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit früher einmal festgestellt worden ist.

Im Falle der Klärung, ob Cannabis- bzw. Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht, bedarf es also einer (positiven) Feststellung des Missbrauchs. Gemeint sind somit Fälle, in denen ein Missbrauch oder eine Abhängigkeit feststand und eine zwischenzeitliche Überwindung stattgefunden haben könnte.

Dies ist hier nicht der Fall. Beim Kläger wurde zu keinem Zeitpunkt ein Missbrauch i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV positiv festgestellt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 5. Juni 2023 ist nicht wegen "Cannabismissbrauchs" im Sinne der vorgenannten Regelung erfolgt. Hierzu gab es auch keinen Anlass, da der Tatbestand des Cannabismissbrauchs erst im Zuge der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 1. April 2024 Niederschlag im Verordnungstext gefunden hat.

Die Entziehungsverfügung vom 5. Juni 2023 beruhte vielmehr auf § 11 Abs. 8 FeV, weil der Kläger ein nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. angeordnetes MPU-Gutachten nicht vorgelegt hatte, und enthält keine Ausführungen zu einem (fehlenden) Trennvermögen des Klägers. Auch die zugrunde liegende Gutachtenanordnung vom 22. Februar 2023 beinhaltete nicht die erst nach neuem Recht maßgebliche Frage, ob Cannabismissbrauch nicht (mehr) besteht, sondern betraf allein das nach der damaligen Rechtslage relevante Trennungsvermögen bei gelegentlichem Konsum von Cannabis. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. ist vom Gesetzgeber im Zuge der Neufassung der FeV allerdings - bewusst - ersatzlos gestrichen worden. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 21. Februar 2024 (BT-Drucks. 10426/29, S. 150 f.) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beibringung eines MPU-Gutachtens damit nicht mehr darauf gestützt werden könne, dass gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründeten.

Es ist fernliegend in dieser Begründung lediglich einen Hinweis darauf zu sehen, dass sich die Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr in § 14 FeV, sondern künftig in § 13a (Satz 1) Nr. 2 a) Alt. 2 FeV findet. Hätte die Beschlussempfehlung damit nur zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die Rechtsgrundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einer Cannabisproblematik zwar in § 13a (Satz 1) Nr. 2 a) Alt. 2 FeV verlagert, an den tatbestandlichen und durch die Rechtsprechung inhaltlich konkretisierten Voraussetzungen für eine solche Anforderung aber festgehalten werden sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass dies sowohl in der Begründung der Beschlussempfehlung als auch durch die Aufnahme einer der Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. (weitestgehend) entsprechenden Regelung seinen Niederschlag gefunden hätte.

2. Des Weiteren bestehen keine sonstigen aufklärungsbedürftigen Zweifel an der Fahreignung des Klägers, die den Erlass einer (erneuten) Begutachtungsanordnung rechtfertigen würden.

Der Kläger hat weder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen noch ist ihm die Fahrerlaubnis am 5. Juni 2023 aus einem der Gründe der zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierenden Regelungen in § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) oder lit. b) FeV entzogen worden. Daher scheiden aufklärungsbedürftige Eignungszweifel im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV von vornherein aus.

Solche Zweifel folgen auch nicht aus § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) FeV. Mangels Vorliegens eines ärztlichen Gutachtens im Sinne der 1. Alternative dieser Vorschrift käme hier allenfalls deren 2. Alternative als Ermächtigungsgrundlage für eine MPU-Anordnung in Betracht. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.

Eine im Sinne der Missbrauchsdefinition in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung liegt jedenfalls dann vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.

Vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 23, und vom 7. April 2025 - 16 B 1058/24 -, juris, Rn. 3 ff.; VGH BW, Beschluss vom 30. September 2025 - 13 S 419/25 -, juris, Rn. 10; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 19. September 2025 - 10 B 606/25 -, juris, Rn. 17.

Dies war beim Kläger der Fall. Die THC-Konzentration, die in der am 24. September 2021 entnommenen Blutprobe festgestellt wurde, betrug 13 ng/ml.

Gleichwohl liegen keine hinreichenden Tatsachen vor, auf die die Annahme von Cannabismissbrauch gestützt werden könnte. Denn allein das einmalige Überschreiten des Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC genügt nicht für die Annahme eines Cannabismissbrauchs i.S.v. § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV. Vielmehr setzt bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss die Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens voraus, dass zusätzliche aussagekräftige Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ("Zusatztatsachen") vorliegen.

Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV, wonach ein MPU-Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden.

Für diese Auslegung von § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV spricht auch die Absicht des Verordnungsgebers, "die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik weitestgehend anzugleichen" und dementsprechend "die Regelungen über die Anordnung der Beibringung von Fahreignungsgutachten (ärztliches Gutachten bzw. MPU-Gutachten) bei Verdacht einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik anzupassen".

Vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 150; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 29.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff "Alkoholmissbrauch" i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV darf eine Gutachtenanforderung nur dann auf diese Vorschrift gestützt werden, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung der Wertungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV geeignet sind, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Die Frage, ob ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch i.S.v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu befürchten ist, ist auf der Grundlage einer Prognose zu beantworten. Dabei ist zu klären, ob ein in der Vergangenheit begangener Alkoholmissbrauch und damit in Zusammenhang stehende Begleitumstände durchgreifende Zweifel an der künftigen Beachtung des in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommenden Gebotes rechtfertigen, einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen. § 13 FeV zielt auf Gefahrenabwehr und soll für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich ausschalten. Die dafür relevante Wiederholungsgefahr ist entscheidend dafür, was als sonstige Tatsache i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV gewertet werden kann.

Entsprechendes gilt für § 13a FeV, der ebenfalls eine Regelung des Gefahrenabwehrrechts darstellt. Ein MPU-Gutachten wird daher nach § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV anzuordnen sein, wenn zu klären ist, ob ein in der Vergangenheit erfolgter Cannabiskonsum und dessen Begleitumstände durchgreifende Zweifel an der künftigen Beachtung des Trennungsgebots rechtfertigen. Wie beim Missbrauch von Alkohol müssen auch bei demjenigen, der einmal mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat, weitere Zusatztatsachen vorliegen, die es nahelegen, dass der Betroffene erneut den fahrsicherheitsrelevanten Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht trennen wird (Wiederholungsgefahr).

Zusatztatsachen, die zusammen mit einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss auf eine Wiederholungsgefahr hinweisen und damit die Annahme von Cannabismissbrauch i.S.v. § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV begründen, können sich beispielsweise aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennbereitschaft ergeben.

Vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024, Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 6 ff., abrufbar unter: https://www.dgvp-verkehrspsychologie.de/wp-content/uploads/2024/09/DGVP_Positionspapier-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_130924.pdf (nachfolgend: DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12); OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 43, m.w.N.

Dies zu Grunde gelegt, liegen hier keine hinreichend aussagekräftigen Zusatztatsachen vor, die mit Blick auf den Kläger eine Wiederholungsgefahr begründen könnten.

Besondere Umstände der Verkehrsvorgeschichte sind beim Kläger nicht ersichtlich. Auch liegen keine Anhaltspunkte für besondere Bedingungen der Verkehrsteilnahme vor, wie etwa die Tätigkeit als Berufskraftfahrer o.ä., die Zweifel an der Umsetzung eines verlässlichen Trennverhaltens bei hochfrequentem Cannabiskonsum begründen können.

Die Kammer kann beim Kläger nach Aktenlage auch kein mangelndes "Trennvermögen", also die Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Beeinträchtigung, oder eine fehlende "Trennbereitschaft", d.h. die Einstellung und Motivation, das gebotene Trennverhalten auch tatsächlich auszuführen,

vgl. dazu: DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 4 ff.; VG G., Beschluss vom 3. Juni 2026 - 6 L 1280/26 -, juris, Rn. 53,

feststellen.

Anknüpfungspunkte für mangelndes Trennvermögen können aus besonderen Umständen des Tatgeschehens abgeleitet werden, die auf eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung, einen Kontrollverlust beim Konsum oder ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum hinweisen. Das ist etwa dann der Fall, wenn trotz einer THC-Konzentration von ≥ 15 ng/ml im Blutserum bei der Fahrt und im Rahmen der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann. Anknüpfungspunkt kann auch sein, wenn im Blutserum gleichzeitig eine THC-Konzentration von ≥ 8 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von ≥ 150 ng/ml als Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum mit fehlendem Trennvermögen vorliegen.

Dem schließt sich die Kammer an.

Solche Umstände sind hier allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere begründet das Ergebnis der Blutprobe vom 24. September 2021, in der ein THC-Wert von weniger als 15 ng/ml THC und ein THC-COOH-Wert von weniger als 150 ng/ml festgestellt wurden, keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen mit Blick auf sein Trennvermögen riskanten Cannabiskonsum des Klägers.

Es bestehen schließlich auch keine Zweifel an der Trennbereitschaft des Klägers. Solche können durch besondere Umstände der Tatbegehung entstehen, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen.

Hierauf können etwa der Cannabiskonsum im Vorfeld wichtiger Verpflichtungen, die Mitnahme Schutzbefohlener im Fahrzeug im Zusammenhang mit einem Cannabiskonsum oder die Verkehrsteilnahme trotz wahrnehmbarer Rauschsymptome hindeuten. Auch die Verkehrsteilnahme unmittelbar oder sehr kurz nach Konsumende ohne Berücksichtigung der erforderlichen Wartezeit kann ein entsprechendes Indiz sein.

Vgl. DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, S. 6 f.

Bei einem Verstoß gegen die Wartezeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass allein aus einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, die denknotwendig eine nicht ausreichende Wartezeit voraussetzt, nicht ohne Weiteres auf eine künftig fehlende Trennungsbereitschaft geschlossen werden kann, weil sonst dem Erfordernis von Zusatztatsachen keine eigenständige Bedeutung zukäme.

Eine ausreichende Zusatztatsache liegt hingegen vor, wenn die Wartezeit in gröblicher Weise missachtet worden ist und hinzukommt, dass - trotz einer recht hohen Konzentration von THC im Blutserum - keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Kläger zeigte bei der Polizeikontrolle am 24. September 2021 deutliche Ausfallerscheinungen in Gestalt von extremer Nervosität, Zittern an Händen und Beinen, Schwierigkeiten bei der Befolgung der Anweisungen der Polizeibeamten, geröteten Bindehäuten und auffallend großen Pupillen, die auf Lichteinfall wenig reagierten.

Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob aus dem in der Blutprobe des Klägers festgestellten THC-Wert von 13 ng/ml und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sog. Maastricht-Studien hinreichend verlässlich hergeleitet werden kann, dass er kurze Zeit vor seiner Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert und damit die erforderliche Wartezeit in gröblicher Weise missachtet hatte.

3. Die weiteren Voraussetzungen für die Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger hat insbesondere eine Bescheinigung über das Sehvermögen vorgelegt, die nicht älter als zwei Jahre ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 21 Abs. 3 Nr. 3, 12 Abs. 3 FeV).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

A. T. P.

Ferner ergeht der

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei legt die Kammer den Auffangstreitwert zugrunde. Dieser ist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis maßgeblich, wenn - wie hier - nicht von deren beabsichtigter beruflicher Nutzung im Sinne eines Berufskraftfahrers auszugehen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

A. T. P.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2026/6_K_4861_24_Urteil_20260813.html - DE:VGAR:2026:0813.6K4861.24.00

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