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Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils über die Fahreignung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. Die Unterscheidung zwischen "positiver" Feststellung der Eignung ("... ist geeignet") und "negativer" Feststellung der Ungeeignetheit ("... ist nicht ungeeignet") ist rechtlich ohne Bedeutung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |