Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 03.06.2026: Zur Anordnung eines MPU bei einmaligem Führen eines Kfz unter Cannabiseinfluss und erforderlichen Zusatztatsachen




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 03.06.2026 - 6 L 1280/26) hat entschieden:

   1. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV setzt voraus, dass bei demjenigen, der einmal mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat, weitere Zusatztatsachen vorliegen, die es nahelegen, dass der Betroffene erneut den fahrsicherheitsrelevanten Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht trennen wird (Wiederholungsgefahr).

2. Die Verkehrsteilnahme unmittelbar oder sehr kurz nach Konsumende ohne Berücksichtigung der erforderlichen Wartezeit kann eine entsprechende Zusatztatsache darstellen. Eine solche gröbliche Verletzung der Wartezeit liegt jedenfalls bei einem Fahrtantritt innerhalb von weniger als drei Stunden nach dem letzten Cannabiskonsum vor.

3. Ein Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 5,7 ng/ml im Blutserum und die hiermit einhergehende Wartezeitverletzung stellt noch keine ausreichende Zusatztatsache im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 4186/26) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2026 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt, hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:


a. Hinsichtlich der Abgabe des Führerscheins ist bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerhaft. Zwar ordnet die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Entscheidungsformel des Bescheids an, begründet diese allerdings nicht. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 16 B 24/11 -, juris Rn. 3, und vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 3 m.w.N.

Es liegt somit ein formeller Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor, da überhaupt keine Begründung erfolgte. Der Verstoß führt zur Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, nicht hingegen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

So die wohl herrschende Auffassung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2/02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2016 - 1 B 379/16 -, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 9. März 2018 - 11 CS 18.300 -, juris, Rn. 6; umfassend zum Streitstand: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80, Rn. 442 ff.

Bei Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt für eine Entscheidung über ein weitergehendes Aussetzungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses kein Raum.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2006 - 18 B 979/06 - und vom 16. September 2016 - 1 B 379/16 -, jeweils juris; BayVGH, Beschluss vom 9. März 2018 - 11 CS 18.300 - juris, Rn. 6 f.; a.A.: u.a. OVG Bremen, Urteil vom 24. September 2020 - 2 B 187/20 -, juris, Rn. 19.

Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin hat insoweit das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet.

Dabei rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin kein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinzu kommt, dass Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen.

Diesen rein formellen Anforderungen werden die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 15. April 2026 gerecht. Die Antragsgegnerin hat in der Ordnungsverfügung zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war, und unter Hinweis darauf, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, die Allgemeinheit unverzüglich vor Gefahren zu bewahren, die ihr von Verkehrsteilnehmern erwüchsen, die nicht mehr über die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügten, die Erwägungen dargelegt, die für sie maßgeblich waren, um die Antragstellerin sofort von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Dass diese Gründe sich mit denjenigen für die Ordnungsverfügung selbst teils decken, ist nicht zu beanstanden.

b. Im Übrigen überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3a und Abs. 2 Satz 2 VwGO das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können.

Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn es ist bei summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis (aa.) und die Zwangsgeldandrohung (bb.) offensichtlich rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann nicht auf die allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) gestützt werden. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV schließt die missbräuchliche Einnahme von Cannabis die Fahreignung aus.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung und die Fahrerlaubnisbehörde hat die dort geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung für den Schluss auf die Nichteignung ist, dass die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist. Zudem muss die Weigerung der Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgt sein.

Dies ist nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung zu beurteilen.

Nach den dargelegten Maßgaben durfte die Antragsgegnerin nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen, weil die zugrundeliegende Gutachtenanordnung vom 23. Januar 2026 nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist.

Die Antragsgegnerin konnte die Anordnung nicht auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV stützen. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.

Da kein ärztliches Gutachten zur Cannabisabhängigkeit der Antragstellerin erstattet wurde, kam als Grundlage der Begutachtungsanordnung allein § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Var. FeV in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind nach vorläufiger Bewertung nicht erfüllt. Die erforderlichen sonstigen Tatsachen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, gibt die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin nicht an.

Ein Cannabismissbrauch liegt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Von einem die Fahreignung ausschließenden Cannabismissbrauch ist jedenfalls dann auszugehen, wenn eine auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Prognose ergibt, dass eine Person auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug führen wird, obwohl sie 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat und damit unter Cannabiseinfluss steht.

Vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2026 - 6 B 212/25 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 23 und vom 7. April 2025 - 16 B 1058/24 -, juris Rn. 3 ff.; Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Beschlüsse vom 11. Dezember 2025 - 13 S 1559/25 -, juris Rn. 10 und vom 30. September 2025 - 13 S 419/25 -, juris Rn. 10; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 19. September 2025 - 10 B 606/25 -, juris Rn. 17; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 38 m. w. N. und vom 22. Januar 2026 - 14 L 4268/25 -, juris Rn. 36.

Diese Prognose künftiger Verstöße muss auf einer sonstigen Tatsache beruhen.

Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss oberhalb des in § 24a Abs. 1a StVG genannten Grenzwerts von 3,5 ng/ml THC im Blutserum reicht allerdings nicht als "sonstige Tatsache" für die Annahme eines Cannabismissbrauchs i. S. v. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV aus. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ("Zusatztatsachen") vorliegen. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Ein einmaliger Verstoß reicht für sich genommen danach gerade nicht aus.

Für dieses Verständnis spricht auch die Absicht des Verordnungsgebers, "die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik weitestgehend anzugleichen" und dementsprechend "die Regelungen über die Anordnung der Beibringung von Fahreignungsgutachten (ärztliches Gutachten bzw. medizinisch-psychologisches Gutachten) bei Verdacht einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik anzupassen".

Vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 150; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 14 L 4268/25 -, juris Rn. 41.

Bei Alkoholmissbrauch setzen die erforderlichen sonstige Tatsachen i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV, Zusatztatsachen voraus, die die Annahme begründen, dass der Betroffene künftig erheblich alkoholisiert ein Fahrzeug führt. Dabei sind die Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV einzubeziehen. Es ist vorherzusagen ("Prognose"), ob ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch i. S. v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu befürchten ist. Der zurückliegende Alkoholkonsum und dessen Begleitumstände müssen nahelegen, dass der Betroffene künftig das Gebot missachtet, die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Die Wiederholungsgefahr ist entscheidend dafür, was als sonstige Tatsache i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gewertet werden kann. Denn § 13 FeV dient der Gefahrenabwehr und soll für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich ausschalten.

Entsprechendes gilt für den Konsum von Cannabis und damit für § 13a FeV, der ebenfalls der Gefahrenabwehr dient. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten wird daher nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV angeordnet, wenn zu klären ist, ob ein in der Vergangenheit erfolgter Cannabiskonsum und dessen Begleitumstände durchgreifende Zweifel an der künftigen Beachtung des Trennungsgebots rechtfertigen. Wie beim Missbrauch von Alkohol müssen auch bei demjenigen, der einmal mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat, weitere Zusatztatsachen vorliegen, die es nahelegen, dass der Betroffene erneut den fahrsicherheitsrelevanten Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht trennen wird (Wiederholungsgefahr).

Wann solche Zusatztatsachen gegeben sind, lässt sich nicht allgemein umschreiben. Sie können sich aber beispielsweise aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft ergeben.

Vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024, Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 6 ff., abrufbar unter https://www.dgvp-verkehrspsychologie.de/wp-content/uploads/2024/09/DGVP_Positionspapier-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_130924.pdf (im Folgenden: DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12); OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 43 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 46 und vom 22. Januar 2026 - 14 L 4268/25 -, juris Rn. 46.

Besondere Umstände der Verkehrsvorgeschichte, die vorliegend eine Wiederholungsgefahr begründen können, sind bei der Antragstellerin nicht ersichtlich. Auch liegen keine Anhaltspunkte für besondere Bedingungen der Verkehrsteilnahme vor, wie etwa die Tätigkeit als Berufskraftfahrerin o.ä., die Zweifel an der Umsetzung eines verlässlichen Trennverhaltens bei hochfrequentem Cannabiskonsum begründen können.

Umstände, die eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen wiederholten Verstoß gegen das Trennungsgebot begründen können, ergeben sich für die Antragstellerin weder aus Umständen des Tatgeschehens und somit einem mangelnden "Trennvermögen" (i.), also der Fähigkeit der richtigen Einschätzung der Beeinträchtigung, noch einer fehlenden "Trennbereitschaft", (ii.) d.h. der Einstellung und Motivation, das gebotene Trennverhalten auch tatsächlich auszuführen.

Vgl. zu diesen Kriterien DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 4 ff.

i. Anknüpfungspunkte für mangelndes Trennvermögen können aus besonderen Umständen des Tatgeschehens abgeleitet werden, die auf eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung, einen Kontrollverlust beim Konsum oder ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum hinweisen. Das ist der Fall, wenn trotz einer THC-Konzentration von ≥ 15 ng/ml bei der Fahrt und im Rahmen der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann. Anknüpfungspunkt kann auch sein, wenn gleichzeitig eine THC-Konzentration von ≥ 8 ng/ml und THC-COOH-Konzentration von ≥ 150 ng/ml Blutserum als Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum mit fehlendem Trennvermögen vorliegen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 48 und vom 22. Januar 2026 - 14 L 4268/25 -, juris Rn. 48; DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 6; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 9.

Das war bei der Antragstellerin nicht der Fall. Anhaltspunkte für ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum sind bei ihr nicht ersichtlich. Die bei der Antragstellerin festgestellten Konzentrationen erreichen weder die Werte von mehr als 15 ng/ml THC noch von mehr als 8 ng/ml THC und gleichzeitig mehr als 150 ng/ml THC-COOH.

ii. Zweifel an der künftigen Beachtung des Trennungsgebots mangels Trennungsbereitschaft können grundsätzlich auch aus besonderen Umständen der Tatbegehung erwachsen, die auf ein gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, künftig die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen.

Wer dem Gebot, seinen Cannabiskonsum vom Kraftfahren zu trennen, mit besonderer Gleichgültigkeit gegenübergetreten ist, offenbart eine gesteigerte Verantwortungslosigkeit, die es nahelegt, dass er erneut unter fahreignungsrelevanter Cannabiswirkung ein Fahrzeug führt.

Als solche Anknüpfungspunkte sollen etwa der Cannabiskonsum im Vorfeld wichtiger Verpflichtungen, die Mitnahme Schutzbefohlener im Fahrzeug im Zusammenhang mit einem Cannabiskonsum oder die Verkehrsteilnahme trotz wahrnehmbarer Rauschsymptome dienen. Ebenfalls die Verkehrsteilnahme unmittelbar oder sehr kurz nach Konsumende ohne Berücksichtigung der erforderlichen Wartezeit soll ein entsprechendes Indiz sein.

Vgl. DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 6 f.

Bei einem Verstoß gegen die Wartezeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass allein aus einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, die denknotwendig eine nicht ausreichende Wartezeit voraussetzt, nicht ohne Weiteres auf eine künftig fehlende Trennungsbereitschaft geschlossen werden kann, weil sonst dem Erfordernis von Zusatztatsachen keine eigenständige Bedeutung zukäme. Eine ausreichende Zusatztatsache liegt hingegen vor, wenn die Wartezeit in gröblicher Weise missachtet worden ist.

Einen gröblichen Verstoß begeht, wer die erforderliche Wartezeit derart deutlich unterschreitet, dass sich ihm aufdrängen muss, dass er noch unter der fahreignungsrelevanten Wirkung von THC stehen kann. Führt er gleichwohl ein Fahrzeug, zeigt er damit, dass er die Anforderungen der Verkehrssicherheit in Gestalt des Trennungsgebots gering achtet. Das legt nahe, dass er den Verstoß künftig wiederholt.

Allein ein THC-Wert von über 3,5 ng/ml erlaubt bei Gelegenheitskonsumenten nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen groben Verstoß gegen die Wartezeit. Würde man nämlich bei Gelegenheitskonsumenten in jedem Fall der Überschreitung dieses Grenzwerts einen groben Verstoß gegen die Wartezeit annehmen, hingegen bei regelmäßigen/hochfrequenten Konsumenten zwar bei einem Wert von über 3,5 ng/ml THC im Blutserum nicht zwingend auf einen groben Verstoß gegen die Wartezeit schließen, weil hier höhere THC-Werte aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Abbaus vorliegen können, in diesen Fällen aber aufgrund der Regelmäßigkeit des Konsums ebenfalls grundsätzlich eine ausreichende Zusatztatsache annehmen, wäre im Ergebnis doch wieder jeder Verstoß gegen § 24a Abs. 1a StVG ausreichend für die Gutachtenanordnung. Dies stünde im Widerspruch zu § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV.

Vgl. zum regelmäßigen Konsum als Zusatztatsache VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20. Februar 2026 - 13 S 2020/25 -, juris Rn. 17 und vom 11. Dezember 2025 - 13 S 1559/25 -, juris Rn. 16; DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 3 ff.; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 8 f.

Nach den bisherigen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Werte über 10 ng/ml THC sind bei einer hohen Dosierung von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht bei Gelegenheitskonsumenten bis etwa eine Stunde nach Rauchende festzustellen. Nach zwei Stunden ist im Mittel ein Wert von 5,9 ng/ml gemessen worden.

Vgl. J.G. Ramaekers et. al, Drug and Alcohol Dependence 85 (2006), 114 (Tabelle 1), sog. Maastricht-Studie. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 54 ff.; zur Definition des regelmäßigen Konsumenten, DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 5.

Hinsichtlich der THC-11-OH-Werte ist im Mittel in der Maastricht-Studie ein Wert von 1,4 ng/ml im Blutserum nach drei Stunden angenommen worden. Nach zwei Stunden lag der Wert im Mittel bei 2,2 ng/ml. Nach über vier Stunden lag der nachgewiesene Wert im Mittel unter 1,0 ng/ml. Hinsichtlich des länger nachweisbaren THC-COOH-Werts ist nach einer Stunde im Mittel ein Wert von 25,6 ng/ml im Blutserum gemessen worden und nach fünf Stunden noch ein Wert von 10 ng/ml.

Vgl. J.G. Ramaekers et al., Drug and Alcohol Dependence 85 (2006), 114, 117 (Tabelle 1).

Nach den "Empfehlungen einer Wartezeit nach Konsum von Cannabis vor Verkehrsteilnahme" der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 16. Mai 2024, erreichen gelegentliche Konsumenten in der Regel nach sechs bis sieben Stunden einen Wert unter 1 ng/ml Blutserum und nach drei bis fünf Stunden kann bereits ein Wert unter 3,5 ng/ml im Blutserum vorliegen. Empfohlen wird eine Wartezeit von 12 Stunden bzw. 24 Stunden bei Unkenntnis des Wirkstoffgehalts oder dem Konsum einer größeren Menge Cannabis.

Abrufbar unter https://www.dgvp-verkehrspsychologie.de/wp-content/uploads/2024/05/DGVP-DGVM-Stellungnahme_Wartezeit-nach-Cannabiskonsum.pdf; auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 60.

Bei einer Wartezeit von über fünf Stunden, kann der Gelegenheitskonsument im Normallfall von einem Wert von unter 3,5 ng/ml THC im Blutserum ausgehen. Nach sechs bis sieben Stunden kann der Konsument sogar von einem Wert unter 1 ng/ml THC im Blutserum ausgehen. Ein Wert von über 3,5 ng/ml THC nach 5-7 Stunden Wartezeit dürfte bei "normalem" Konsum an physiologischen Besonderheiten des individuellen Abbauprozesses liegen, lässt aber nicht stets auf ein besonders risikoreiches Verhalten, das eine Wiederholungsgefahr indiziert, schließen. Wenn der Betroffene zu diesem Zeitpunkt keine Ausfallerscheinungen zeigt oder sonstige Umstände vorliegen, die ihn zwingend von einem Fahrtantritt hätten abhalten müssen, kann somit von keiner Verletzung der Wartezeit in gröblicher Weise ausgegangen werden. Eine gröbliche Verletzung der Wartezeit ist vielmehr nur bei einem zeitlich engen Zusammenhang des "normalen" Konsums mit dem Fahrtantritt (jedenfalls 1-3 Stunden vorher) bzw. selbstverständlich bei einem Konsum während der Fahrt anzunehmen.

Vgl. Zusatztatsache bei einem Konsum von weniger als einer Stunde vor Fahrtantritt Sächs. OVG, Beschluss vom 10. März 2026 - 6 B 212/25 -, juris Rn. 15; THC-Wert von 9,4 ng/ml im Blutserum und Konsum sogar während der Fahrt VG München, Beschluss vom 22. September 2025 - M 19 S 25.1277 -, juris Rn. 39 f.; THC-Wert von 3,6 ng/ml im Blutserum und damit anders als hier wohl jeden Verstoß gegen die Wartezeit ausreichen lassend VG Schwerin, Beschluss vom 31. März 2026 - 6 B 187/26 SN -, juris Rn. 45 ff.; auch wohl jeden Verstoß ausreichen lassend, aber dort nicht entscheidungserheblich VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 27. Februar 2026 - 1 K 8756/25 -, Rn. 28, juris Rn. 28 ff.

Ein gröblicher Verstoß gegen die Wartezeit ist bei einem THC-Wert von 11 ng/ml Blutserum bei einem gelegentlichen Cannabiskonsummuster und einer Wartezeit von unter einer Stunde angenommen worden.

Ausgehend vom Vorstehenden lagen nach Aktenlage keine hinreichend aussagekräftigen Zusatztatsachen vor, die eine Wiederholungsgefahr aufgrund fehlender Bereitschaft der Antragstellerin, den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, nahelegten. Angesichts des THC-COOH-Wertes der Antragstellerin ist bei ihr von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Der Antragstellerin ist am Tag der Verkehrskontrolle, dem 00. Juni 0000, um 19:25 Uhr eine Blutprobe entnommen worden, die ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 0. November 0000 einen THC-Wert von ca. 5,7 ng/ml, einen THC-11-OH-Wert von 1,9 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert von 41 ng/ml im Blutserum ergeben hat. Eine gröblich Verletzung der Wartefrist durch ein bewusstes Hinwegsetzen über das Trennungsgebot oder durch eine besondere Gleichgültigkeit hinsichtlich ihrer Fahreignung kann bei einem THC-Wert von 5,7 ng/ml nicht sicher angenommen werden. Ein Fahrtantritt beispielsweise nur drei Stunden nach dem letzten Cannabiskonsum ist nicht feststellbar. Die Datenlage zum Abbauverhalten der verschiedenen THC-Marker ist derzeit immer noch als dürftig anzusehen. Das Gericht kann aus der im Eilverfahren naturgemäß eingeschränkten Ermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht herleiten, dass ein zeitnaher Konsum überwiegend wahrscheinlich ist.

Siehe auch Studie Spindle et. al, Journal of Analytical Toxicology 2019, 233 ff., in der 10 bzw. 25 mg THC an Probanden verabreicht wurden und daraufhin die THC, THC-11-OH und THC-COOH-Werte im Vollblut bestimmt wurden. Auch hier ist sogar im Vollblut teilweise zwei Stunden nach Konsum noch ein THC-11-OH-Wert von 1 ng/ml messbar. Ein Nachweis im Blutserum in Höhe von 1,9 ng/ml über mehrere Stunden später erscheint damit möglich.

Nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts ist ein THC-Wert von 5,7 ng/ml im Blutserum auch bei einem länger zurückliegenden Konsum von mehreren Stunden, etwa im Zeitraum zwischen 5-7 Stunden vor Fahrtantritt, denkbar und realistisch.

Auch die Durchschnittswerte zum THC-11-OH-Abbau lassen keinen sicheren Schluss auf einen zeitnahen Konsum der Antragstellerin zu. Zugunsten der Antragstellerin ist dabei von einem Zeitraum zwischen Konsum und Fahrtantritt von mehreren Stunden, ggf. von über fünf Stunden auszugehen. Auch die Angabe der Antragstellerin gegenüber der Polizei, dass sie möglicherweise im zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahren Cannabis konsumiert habe, schränkt diesen Zeitraum nicht weiter ein. Mit dieser Aussage ist ein Konsum auch mehrere Stunden vor Fahrtantritt vereinbar. Zusätzlich gab die Antragstellerin bei der Polizeikontrolle an, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre THC-Werte auch dann noch erhöht waren, obwohl sie mehrere Stunden mit dem Fahrtantritt gewartet hatte. Grund dafür könnte ein Kumulationseffekt sein, also die Anreicherung von THC im Körper bei wiederholtem Konsum.

Die Antragstellerin hat weiterhin weder im Rahmen der Verkehrskontrolle noch bei der ärztlichen Blutentnahme deutliche Ausfallerscheinungen gezeigt, die bei gleichzeitiger Verkehrsteilnahme eine mangelnde Trennbereitschaft für die Zukunft indizieren könnten. Im Protokoll über die Verkehrskontrolle sind insoweit lediglich auffällige Augen und Pupillen vermerkt. Auch die im ärztlichen Bericht angegebene unsichere Finger-Finger-Prüfung bei einer sicheren Finger-Nase-Prüfung kann bei ausbleibenden weiteren Auffälligkeiten (Beiakte Heft 1 zu 6 K Bl. 12) zu keinem anderen Ergebnis führen. Weitere Anknüpfungspunkte, die auf ein mangelndes Trennungsvermögen bzw. Trennbereitschaft in Anlehnung an das Positionspapier der DGVP und der DGVM hinweisen, sind nicht ersichtlich.

bb. Durch die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins ist die hierauf gerichtete Androhung des Zwangsgeldes nach § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW offensichtlich rechtswidrig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Bedeutung der Sache wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert (5.000 Euro) bemessen, da nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin in qualifizierter Weise - etwa als Berufskraftfahrerin - auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete Antrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/6_L_1280_26_Beschluss_20260603.html - DE:VGD:2026:0603.6L1280.26.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum