|
Steht der Forderung eines Sachverständigen eine Honorarvereinbarung mit dem Geschädigten zugrunde, ist diese der Rechtsgrund für die Zahlung. Die Wirksamkeit der werkvertraglichen Ansprüche hängt in diesem Fall nicht davon ab, ob die vereinbarten Kosten "erforderlich bzw. ortsüblich und angemessen" sind, da dies eine Frage privatautonomer Vertragsgestaltung ist. Eine Nichtigkeit der Honorarvereinbarung wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) setzt zudem besondere Umstände voraus, die hier nicht vorlagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |