Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 27.03.2026: Zur Ausweisung nach Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.03.2026 - 7 K 8657/25) hat entschieden:

   Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn ein Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde. Dies ist der Fall bei einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls das Ausweisungsinteresse als außerordentlich gewichtig bestätigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. August 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausweisung aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung. Die Beklagte hat diese zu Recht auf § 53 Abs. 1 AufenthG gestützt. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Im gegebenen Fall kommt dem Kläger kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG zu (1.). Es besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (2.) und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG (3.), dem ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sowie ein nicht vertyptes schwerwiegendes Bleibeinteresse entgegenstehen (4.). Bei der danach geforderten Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie den Boultif/Üner-Kriterien des EGMR überwiegt das Ausweisungsinteresse (5.).

Vgl. zu dieser Prüfungsreihenfolge in den Fällen des § 53 Abs. 3 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 24 ff., 45 ff.; a. A. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, juris Rn. 38 ff.

Der Kläger gehört keiner der in § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einem modifizierten Ausweisungsmaßstab zulässig ist.

Er hat den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Demnach besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse unter anderem dann, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Oktober 2023 wurde der Kläger wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Diese Verurteilung erfüllt die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen.

Anhaltspunkte dafür, dass das Ausweisungsinteresse im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Typisierung nicht besonders schwerwiegend wäre, sind nicht ersichtlich.

Vgl. zur Notwendigkeit der Einzelfallprüfung, ob den vertypten Interessen ein von der abstrakten gesetzlichen Gewichtung abweichendes Gewicht beizumessen ist: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 1 B 10.25 -, juris Rn. 5 m.w.N.

Vielmehr bestätigen die konkreten Einzelfallumstände die gesetzlich vorgesehene Gewichtung und rechtfertigen eine Bewertung als selbst für besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen außergewöhnlich gewichtig. Der Strafausspruch von fünf Jahren Freiheitsstrafe übersteigt die gesetzlich vorgesehene Grenze von zwei Jahren ganz erheblich und auch die konkreten Tatumstände sprechen für eine derartige Bewertung. So hatte die Tat den Tod eines anderen Menschen zur Folge und griff damit in eines der hochrangigsten Verfassungsrechtsgüter ein. Der daneben entstandene, durchaus erhebliche Sachschaden von über 30.000,- Euro ist demgegenüber sogar von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus wird die Tat insbesondere durch das extrem rücksichts- und verantwortungslose Fahrverhalten des Klägers geprägt. Zur Durchführung des Rennens beschleunigte er den von ihm geführten, stark motorisierten Pkw auf einer von Wohnbebauung gesäumten Straße, auf der eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, maximal und erreichte auf diese Weise eine Höchstgeschwindigkeit von 167 km/h, wobei er die Gegenfahrbahn befuhr. Die Gefährlichkeit dieses Verhaltens vermag auch die verhältnismäßig übersichtliche Örtlichkeit, der recht gerade Streckenverlauf und eine zum Tatzeitpunkt eher geringes Verkehrsaufkommen kaum zu relativieren, da trotz der abendlichen Uhrzeit jederzeit mit dem Erscheinen anderer Verkehrsteilnehmer aus Einfahrten oder Seitenstraßen gerechnet werden musste und eine rechtzeitige Reaktion und eine Verhinderung einer Kollision in Anbetracht der vom Kläger erreichten Geschwindigkeit bei objektiver Betrachtung kaum möglich gewesen sein dürfte, wie der weitere tragische Verlauf dann bedauerlicherweise auch belegte.

Erschwerend tritt hinzu, dass sich der Kläger nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Landgerichts Duisburg der durch sein Fahrverhalten begründeten Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer durchaus bewusst war und dieses Risiko in Kauf nahm. In Bezug auf diese Gefährdung handelte er vorsätzlich. Er vertraute lediglich in völliger Selbstüberschätzung darauf, er könne eine solche Gefahr erforderlichenfalls noch abwenden, weshalb das Landgericht Duisburg einen Tötungsvorsatz nicht feststellte. Doch auch bereits der festgestellte Gefährdungsvorsatz begründet ein ganz erhebliches Gewicht des Ausweisungsinteresses, weil daran ersichtlich wird, dass der Kläger bereit war, zur Verfolgung eigener Interessen Dritte einer enormen Gefahr bis hin zu einer Lebensgefahr auszusetzen. Dies gilt umso mehr, da die von ihm verfolgten Interessen als eher unbedeutend zu bewerten sind. Ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen ging es dem Kläger bei der Tat insbesondere darum, sein Ansehen im Freundeskreis zu steigern und einer anwesenden jungen Frau zu imponieren. Diese Motivlage zeugt von einem - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - sehr unreifen und unsicheren Charakter und spricht für eine besondere Gefährlichkeit des Klägers, weil dieser aus einem derart schwachen Motiv bereit war, Dritte einer ganz erheblichen Gefahr auszusetzen.

Zudem führte der Kläger den Pkw, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Dessen war er sich auch bewusst, schließlich ist er zwei Jahre vor der Tat - im Jahr 2017 - insgesamt viermal durch die theoretische Führerscheinprüfung gefallen. Vor diesem Hintergrund erscheint sein Vertrauen darauf, er könne die von seinem Fahrverhalten ausgehende Gefahr eines Zusammenpralls bei plötzlichem Erscheinen eines anderen Verkehrsteilnehmers noch abwenden, extremst naiv und leichtsinnig. Dies gilt umso mehr, wenn man ihm insoweit Glauben schenkt - der Einzelrichter erachtet dieses Vorbringen als nicht hinreichend widerlegt -, dass er im Vorfeld der Tat nichts bereits mehrfach ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Denn dann würde sich seine Fahrerfahrung auf allenfalls wenige, im Tatzeitpunkt bereits einen längeren Zeitraum zurückliegende praktische Fahrstunden beschränken.

Schließlich wirkt es sich auch zulasten des Klägers aus, dass er unmittelbar nach der Kollision floh, ohne sich um die Geschädigte zu kümmern oder zu sorgen. Ungeachtet dessen, dass durch ihn sofort eingeleitete Hilfsmaßnahmen die Überlebenschance der Geschädigten wohl nicht positiv hätten beeinflussen können, zeugte dieses Verhalten erneut davon, dass der Kläger bereit war, erhebliche Rechtsgüter Dritter seinen eigenen Interessen unterzuordnen.

Insgesamt bestätigen damit die Einzelfallumstände die Einordnung als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nicht nur, sondern rechtfertigen eine Bewertung als selbst für Fälle des § 54 Abs. 1 AufenthG außerordentlich gewichtiges Ausweisungsinteresse.

Ob daneben auch der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erfüllt wird, ist nicht mehr entscheidungserheblich.

Ferner ist die strafrechtliche Verurteilung auch nicht verbraucht,

und noch verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).

Die gegen den Kläger ausgesprochenen jugendstrafrechtlichen Verwarnungen mit Urteilen des Amtsgerichts Duisburg vom 4. Juni 2014 und des Landgerichts Duisburg vom 12. Oktober 2017 sind hingegen aus dem Bundeszentralregister bereits getätigt und daher nicht mehr verwertbar.

Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit.

§ 53 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Um­stände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände, das Nachtatverhalten sowie der Verlauf von Haft und gegebenenfalls Therapie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Gemessen hieran stellt der weitere Aufenthalt des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung erneuter Straftaten von ähnlichem Gewicht durch ihn besteht.

Zwar ist dem Kläger insoweit zugute zu halten, dass er seit der Anlasstat im April 2019 nicht erneut straffällig wurde. Insbesondere beging er in der Zeit nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Juni 2021 bis zu seiner erneuten Festnahme im Februar 2025 und damit über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren keine weiteren Straftaten. Zudem wurde ihm eine gewisse Nachreifung attestiert. So führte etwa der Sozialdienst im Rahmen des Vollzugsplans vom 26. November 2025 aus, im Vergleich zur Zeit, die der Kläger in Untersuchungshaft verbracht habe, sei nun deutlich erkennbar, dass er gereift sei. Auch absolvierte er während seiner zwischenzeitlichen Haftentlassung bei der Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. P. nach eigenen Angaben über etwa drei Jahre hinweg eine Gesprächstherapie mit in der Regel monatlichen Terminen. Ihren Vorschlag, eine dreimonatige stationäre Therapie durchzuführen, lehnte er jedoch nach eigenen Angaben gegenüber dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt Kleve ab.

Diesen Anhaltspunkten für eine charakterliche Weiterentwicklung und Besserung stehen jedoch konkrete Umstände entgegen, die das Fortbestehen einer hinreichenden Gefahr durch den Kläger begründen. Insoweit ist insbesondere anzuführen, dass er die Tatursachen und insbesondere seine eigene Tatmotivation nicht in hinreichender Weise aufgearbeitet hat. So stellte insbesondere der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt Kleve in seinem Fachbeitrag vom 30. September 2025 fest, dass narzisstische und dissoziale Tendenzen des Klägers tatuursächlich gewesen seien. Hinzu komme eine möglicherweise hohe Sensation-Seeking-Ausprägung. Obwohl die angewandten Prognoseverfahren auf ein niedriges bis eher moderates Rückfallrisiko hindeuteten, erscheine aus psychologischer Sicht die Aufarbeitung der personengebundenen kriminogenen Faktoren maßgeblich für eine ausreichend günstige Legalprognose. Dies bestätigte der psychologische Dienst zuletzt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 7. November 2025 zur Frage der Strafrestaussetzung zur Bewährung und führte ergänzend aus, Anhaltspunkte für eine Minderung des Risikos weiterer Straftaten seien aktuell nicht ersichtlich.

Der Kläger vermochte den Einzelrichter auch in der mündlichen Verhandlung nicht davon zu überzeugen, er habe zwischenzeitlich die in seiner Person liegenden Tatursachen hinreichend aufgearbeitet. Befragt nach den Gründen seiner Tat gab er an, er sei ein dummer Idiot gewesen, der nicht richtig nachgedacht habe. Er sei überheblich gewesen und das habe ihn ins Gefängnis gebracht. Auf Vorhalt, man habe ihm narzisstische und dissoziale Tendenzen attestiert, ergänzte er, dies stimme zwar, er habe sich aber insoweit gebessert. Durch die Einzelgespräche bei der Therapeutin habe er gelernt, dass er sich nicht überschätzen solle und andere auch Menschen seien. Er sei sehr arrogant gewesen, wisse aber jetzt, dass jeder Mensch gleich sei. Diese Ausführungen erscheinen oberflächlich und lassen - auch aufgrund ihrer Darbietung - eine konkrete Auseinandersetzung mit den Ursachen und dem Hintergrund der narzisstischen Prägung nicht erkennen. Auch seine Angaben zum Begriff des Narzissmus, es handele sich um eine subjektive Charaktereigenschaft und sei "nichts Gutes", lassen nicht auf eine tiefergehende Aufarbeitung der Problematik schließen. Schließlich deutet auch sein Verhalten im Rahmen der Festnahme im Februar 2025 sowie sein anschließendes Vollzugsverhalten - worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird - deutlich darauf hin, dass es dem Kläger durch die Gesprächstherapie nicht gelungen ist, seine narzisstischen und dissoziale Tendenzen hinreichend einzudämmen oder gar abzulegen.

Insoweit wird dem Kläger seitens des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Kleve auch das Fehlen hinreichender Behandlungsmotivation und Problemeinsicht bescheinigt. Das mangelnde Problembewusstsein werde vor dem Hintergrund seiner eingeschränkten Behandlungsmotivation ersichtlich. Er habe auf Nachfrage geäußert, dass er grundsätzlich nicht abgeneigt sei, an einer Behandlung teilzunehmen, wenn dies aus psychologischer Sicht empfohlen werde. Er selbst sehe für sich jedoch keinen Behandlungsbedarf. Er hoffe zunächst auf eine vorzeitige Entlassung, eine Verlegung in den offenen Vollzug oder vollzugsöffnende Maßnahmen. Nach Auffassung des psychologischen Dienstes erscheine eine psychologische Behandlungsmaßnahme, beispielsweise das "Reasoning-and-Rehabilitation"-Programm, zur Aufarbeitung der personengebundenen kriminogenen Faktoren indiziert. Im Vorfeld sei jedoch die Behandlungsmotivation angesichts der bisherigen fehlenden Behandlungsbereitschaft des Klägers zu prüfen. Das Absolvieren dieses Programms war vor dem Zweidritteltermin in der Justizvollzugsanstalt Kleve zwar nicht mehr möglich, der Kläger hielt es jedoch vor dem Hintergrund seiner Hoffnung auf eine vorzeitige Haftentlassung nicht für erforderlich, andere Justizvollzugsanstalten zur Durchführung der Maßnahme anzufragen und sich erforderlichenfalls entsprechend verlegen zu lassen.

Hierzu gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er wolle nach seiner Haftentlassung die therapeutische Behandlung bei Frau Dr. Jutta P. wieder aufnehmen. Diese Therapiemaßnahme erscheint jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der selbst geäußerten fehlenden Problemeinsicht und der weiterhin unzureichenden Aufarbeitung der tatursächlichen narzisstischen und dissoziale Tendenzen trotz dreijähriger Therapie nicht ausreichend, um beim Kläger eine Persönlichkeitsentwicklung zu bewirken, die die von ihm ausgehende Gefahr hinreichend einzudämmen vermag.

Darüber hinaus vermag der Einzelrichter bei dem Kläger in Bezug auf die Anlasstat zwar eine gewisse Reue, aber keine umfassende Unrechtseinsicht zu erkennen. Er gab sich in der mündlichen Verhandlung sehr reumütig, indem er ausführte, sein altes Ich dafür heute zu ohrfeigen. Er sei "das" nicht mehr und sei inzwischen reifer geworden. Er sei nicht mehr so leichtsinnig. Auch die Justizvollzugsanstalt Kleve teilte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2025 mit, er habe glaubhaft angegeben, viel über die Anlasstaten nachgedacht und den Wunsch zu haben, diese rückgängig zu machen. Auch ließ er sich im Strafprozess teilweise geständig ein und versuchte auf verschiedenen Wegen, Kontakt zur Familie der Geschädigten aufzunehmen, um sich zu entschuldigen. Dieses Verhalten erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass er bei anderen Gelegenheiten deutlich offenbarte, das Unrecht seines Handelns nicht hinreichend einzusehen, als verfahrensangepasst. So ist er etwa der Ladung zum Strafantritt nicht freiwillig gefolgt und musste daher im Februar 2025 festgenommen werden. Soweit er hierzu vorträgt, er habe die Ladung nicht erhalten, weil diese an seine vormalige Anschrift zugestellt worden sei, wertet der Einzelrichter dies als Schutzbehauptung. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme nach eigenen Angaben mitten im Umzug und wollte erst an dem auf die Festnahme folgenden Tag endgültig in die neue Wohnung einziehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, die vorherige Zustellung an die alte Anschrift hätte ihn nicht mehr erreichen können. Dies gilt umso mehr, da seine Eltern und sein Bruder weiterhin in der vom Kläger verlassenen Wohnung verblieben. In Anbetracht des engen familiären Kontaktes wäre daher zu erwarten gewesen, dass seine Angehörigen den Kläger bei Zustellung an die alte Anschrift in Kenntnis gesetzt hätten, wenn dieser tatsächlich keinen Zugriff mehr auf die dort eingehende Post gehabt hätte.

Das fehlende Unrechtsbewusstsein sowie die unzureichende Aufarbeitung der narzisstischen und dissoziale Tendenzen zeigte sich ferner an dem Verhalten des Klägers im Rahmen seiner Festnahme im Februar 2025. Gegenüber den Polizeibeamten bezeichnete er die Justiz und insbesondere die Staatsanwaltschaft als lächerlich und den zuständigen Staatsanwalt als mehrfach "Lutscher". Hierauf in der mündlichen Verhandlung angesprochen führte er aus, sich dafür heute ohrfeigen zu wollen. Es seien Worte von ihm gekommen, die er heute so nicht mehr sagen würde. In Anbetracht dessen, dass er zuvor versuchte, diese Äußerungen dadurch zu erklären bzw. zu rechtfertigen, dass man ihm untersagt habe, sich von seinem Bruder zu verabschieden, erscheint die geäußerte Unrechtseinsicht jedoch wenig überzeugend.

Auch der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt Kleve stellte in seinem Fachbeitrag vom 30. September 2025 fest, dass der Kläger zwar grundsätzlich eine Verantwortung für seine Delinquenz zeige, jedoch auch deutliche Exkulpations- und Bagatellisierungstendenzen aufweise. Im Rahmen der vorangegangenen Exploration im August und September 2025 beschrieb er etwa sein Tatverhalten - in deutlicher Abweichung zum Ergebnis der Beweisaufnahme im Strafverfahren und zum Teil sogar im Widerspruch zu seinem eigenen Teilgeständnis - als "kurzes Überholmanöver"; die Einordnung als Rennen sei "Ansichtssache". Die Entscheidung zu dem Überholvorgang habe er erst nach dem Überqueren der Bahngleise getroffen, da er schnell nach Hause gewollt habe. Der psychologische Dienst führte hierzu aus, mehrfach hätten sich Diskrepanzen in seinen Aussagen ergeben. Dadurch sei der Eindruck entstanden, dass er wahrheitswidrige Angaben getätigt habe, um sich selbst möglichst positiv darzustellen. Insgesamt sei so der Eindruck entstanden, der Kläger habe die Tat sehr selbstwertschonend verarbeitet und sei weiterhin egozentrisch strukturiert und von sich selbst überzeugt. Das Opfer sei von ihm ebenso wenig erwähnt worden wie seine Mitverantwortlichkeit für ihren Tod. Bei der Thematisierung der Anlasstat habe er sich selbstbezogen und leidend gezeigt. Eine Opferempathie sei zwar bekundet worden, aber nicht wahrnehmbar gewesen. Stattdessen hätten die negativen Folgen der strafrechtlichen Repressalien für ihn selbst und für seine Familie im Vordergrund gestanden.

Diese Bewertung wird auch dadurch gestützt, dass er gegenüber dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne im Zugangsverfahren nach seiner Festnahme im Februar 2025 zunächst die abwertenden Bemerkungen gegenüber der Justiz und der Staatsanwaltschaft abstritt und in diesem Zusammenhang auch behauptete, sich nach dem Unfall um das Opfer gekümmert zu haben. Auf die Frage, wieso er sich auf das Rennen eingelassen und wie er die Tat verarbeitet habe, ließ er sich bei dieser Gelegenheit nicht mehr ein. Die Exkulpations- und Bagatellisierungstendenzen ließen sich schließlich auch in der mündlichen Verhandlung feststellen. So gab er beispielsweise angesprochen auf seine Abmahnungen im Rahmen der Tätigkeit in der Schlosserei der Justizvollzugsanstalt an, ein Arbeitskollege habe geraucht. Er selbst habe sich von diesem nicht distanziert und sei deswegen ebenfalls abgemahnt worden. Aus der in der Gefangenenpersonalakte enthaltenen Abmahnung ergibt sich jedoch, dass der Kläger selbst vorschriftswidrig geraucht habe. Für die Beteiligung eines anderen Inhaftierten ist demgegenüber nichts ersichtlich.

Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der ihm zwischenzeitlich zugeschriebenen Nachreifung. Insoweit sei zum einen auf sein Verhalten im Rahmen seiner Festnahme im Februar 2025 verwiesen. Zum anderen sei es nach dem aktuellen Vollzugsplan vom 26. November 2025 zuletzt zu vollzuglichen Auffälligkeiten gekommen. Insbesondere habe es am 23. Oktober 2025 eine körperliche Auseinandersetzung in der Abteilung Dusche gegeben, bei der ein anderer Inhaftierter aufgrund seiner Verletzungen ins Krankenhaus habe ausgeführt werden müssen. Der Kläger habe zwar nicht selbst zugeschlagen, sei jedoch an der vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Auch habe er sich nicht immer angemessen gegenüber den Bediensteten im Rahmen seiner Tätigkeit in der Schlosserei verhalten, auch wenn er sich auf Ansprache Mühe gebe, sein Verhalten zu ändern. Insgesamt wird er daher in dem Vollzugsplan vom 26. November 2025 als unreif und jugendlich beschrieben.

Der psychologische Dienst kam in seinem Fachbeitrag vom 30. September 2025 zu dem Ergebnis, dass das angewandte Prognoseverfahren eine allgemeine Rückfallrate im unterdurchschnittlichen Bereich ergeben habe. Die narzisstischen Akzentuierungen, dissozialen Tendenzen sowie eine womöglich hohe Sensation-Seeking-Ausprägung als auch die Bagatellisierungstendenzen in Bezug auf die Anlassdelinquenz, dass mangelnde Problembewusstsein und eine eingeschränkte Behandlungsmotivation seien beim Kläger jedoch als problematische und somit potentielle relevante Risikobereiche im Hinblick auf die Rückfallgefahr indiziert worden. Auch wenn die statistischen Werte auf ein eher geringeres Rückfallrisiko hindeuteten, erscheine dies vor dem Hintergrund der personengebundenen kriminogenen Faktoren höher zu liegen. Eine Eignung für selbstständige vollzugsöffnende Maßnahmen oder eine Verlegung in den offenen Vollzug wurde ihm daher aus psychologischer Sicht abgesprochen.

Schließlich steht auch nicht zu erwarten, dass der Kläger durch seine Lebenssituation im Falle seiner Haftentlassung hinreichend stabilisiert wird. Er beabsichtigt, nach Duisburg zurückzukehren und dort mit seiner Ehefrau zusammenzuziehen. Ob diese jedoch einen positiven Einfluss auf ihn nehmen kann, bleibt - da die eheliche Lebensgemeinschaft bislang nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt wurde - noch abzuwarten. Auch zu seinen Eltern und Geschwistern unterhält er in Duisburg enge familiäre Bindungen, die ihn jedoch ebenfalls in der Vergangenheit in seiner Persönlichkeitsentwicklung jedenfalls nicht hinreichend zu unterstützen vermochten. Im Gegenteil bestehen Anhaltspunkte, dass insbesondere das Verhältnis zu seinem Bruder auf den Kläger eher schädlich Einfluss genommen hat. So lag etwa der jugendstrafrechtlichen Verwarnung des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung mit Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Oktober 2017 eine Auseinandersetzung zugrunde, an der auch der Bruder - sogar überwiegend - beteiligt war. Zudem "half" er dem Kläger bei der Verschleierung von dessen Täterschaft bei der Anlasstat, indem er das Fahrzeug als gestohlen meldete. Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst fraglich, dass er dem Kläger bei der Entwicklung einer Problemeinsicht und der Übernahme von Verantwortung für das eigene Verhalten eine Unterstützung oder gar ein Vorbild sein kann.

In Bezug auf die Entlasssituation ist positiv zu berücksichtigen, dass es dem Kläger in der Vergangenheit weitgehend gelungen ist, sich in die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Auch wenn das Schreiben seines vormaligen Arbeitgebers, ihn nach seiner Haftentlassung zeitnah wieder einstellen zu wollen, bereits viele Monate alt ist und sich die wirtschaftliche Lage deutscher Automobilhersteller zwischenzeitlich deutlich verschlechtert haben dürfte, wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass er dort seine Beschäftigung nach der Entlassung wieder aufnehmen kann. Der positive Einfluss einer Erwerbstätigkeit - etwa durch Strukturierung des Alltages - hat ihn jedoch jedenfalls in der Vergangenheit nicht von der Begehung der schweren Anlasstat abgehalten und auch nicht hinreichend auf die narzisstischen und dissozialen Tendenzen einwirken können. Daher vermag die in Aussicht gestellte berufliche Beschäftigung die vorstehend festgestellte Gefahr kaum zu relativieren.

Zudem ist zu beachten, dass der Kläger in erheblichem Umfang verschuldet ist. In der mündlichen Verhandlung gab er an, Schulden in Höhe von etwa 45.000,- Euro zu haben, die er über einen längeren Zeitraum abarbeiten wolle. Insoweit ist jedoch von Bedeutung, dass er vor der Verbüßung seiner Haftstrafe an einen durchaus erheblichen Lebensstandard etwa in Form teurer Kleidung gewöhnt war. Insbesondere vor dem Hintergrund der allenfalls unzureichend aufgearbeiteten narzisstischen Tendenzen dürfte es ihm äußerst schwerfallen, sich insoweit in Zukunft einzuschränken. In der mündlichen Verhandlung führte er hierzu aus, es sei erst einmal kein Platz für teure Geschenke oder Urlaub. Erst nach Abbezahlung der Schulden könne man sich auf Luxusgüter oder ähnliches konzentrieren. Auch wenn er sich insoweit einsichtig gibt, war er in der Vergangenheit der Situation, einen im Vergleich zu seinem familiären und sozialen Umfeld verringerten Lebensstandard aushalten zu müssen, nicht ausgesetzt. Wie der als noch jugendlich und unreif beschriebene Kläger hierauf reagiert, ist nicht absehbar.

Insgesamt ist damit von einem Fortbestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch das Verhalten des Klägers auszugehen. Diese Bewertung beruht insbesondere auf der unzureichenden Aufarbeitung der tatursächlichen narzisstischen und dissozialen Tendenzen, der insoweit fehlenden Problemeinsicht und dem Fehlen einer glaubhaften Unrechtseinsicht, erkennbar an deutlichen Exkulpations- und Bagatellisierungstendenzen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger seit der Anlasstat im April 2019 straffrei gehalten hat und über drei Jahre hinweg eine Gesprächstherapie absolvierte, ist die Wiederholungsgefahr zwar als moderat zu bewerten. Dies ist in Anbetracht des erheblichen möglichen Schadens, wie er sich etwa in der Anlasstat verwirklicht hat, deutlich hinreichend, um die Annahme zu begründen, der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit.

Das Gericht war entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO abzuwarten und deren Ergebnis in die Gefahrenprognose einzustellen, weil bereits nicht ersichtlich ist, ob eine solche Begutachtung überhaupt erfolgen wird. Die Pflicht zur Begutachtung wird erst ausgelöst, wenn das Strafvollstreckungsgericht eine positive Aussetzungsentscheidung grundsätzlich erwägt oder zu erwägen Veranlassung hätte. Sie besteht folglich nicht, wenn aufgrund bereits vorliegender Gutachten, auf Grundlage der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt oder wegen der besonderen Schwere der Schuld eine Aussetzung von vornherein ausscheidet.

Da sich die Justizvollzugsanstalt Kleve zuletzt mit Stellungnahme vom 28. Januar 2026 gegen eine vorzeitige Entlassung des Klägers aussprach und dem insbesondere auch die ausführliche Exploration und Bewertung des psychologischen Dienstes vom 30. September 2025 zugrunde liegt, von dem sich signifikante Abweichungen seitdem nicht ergeben haben, spricht Überwiegendes dafür, dass eine sachverständige Begutachtung zum Zweidritteltermin nicht beabsichtigt ist. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, ergeben sich trotz des nahenden Zweidritteltermins am 5. Mai 2026 auch nicht aus der Gefangenenpersonalakte und sind auch von Klägerseite nicht vorgetragen.

Darüber hinaus - und im gegebenen Fall selbständig tragend - kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ausweisung auch allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG auch dann ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen.

Diese Auslegung des Wortlauts wird binnensystematisch durch § 53 Abs. 3 AufenthG, der ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlange, dass das "persönliche Verhalten des Betroffenen" eine schwerwiegende Gefahr darstelle, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 18/4097 S. 49) bestätigt; auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG, ergibt sich, dass generalpräventive Ausweisungsinteressen zu berücksichtigen sind.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte in der mündlichen Verhandlung gegen die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen ein, dass der besondere Ausweisungsschutz des § 6 Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU die Einstellung generalpräventiver Gründe in die Abwägungsentscheidung untersagen würde, wenn der Kläger statt mit einer deutschen Staatsbürgerin mit einer sonstigen Unionsbürgerin verheiratet wäre. Diese Schlechterstellung stelle eine unzulässige Inländerdiskriminierung dar, sodass auch im gegebenen Fall nicht auf eine lediglich generalpräventive Gefahr abgestellt werden dürfe. Diese Erwägung greift im Ergebnis nicht durch. Ein sachlicher Grund für die dargestellte Ungleichbehandlung besteht darin, dass das Gemeinschaftsrecht die Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern privilegiert. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch zu allen nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern, mithin in der großen Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt, davon aber beim Nachzug zu Ausländern aus EU-Mitgliedstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender EU-rechtlicher Vorgaben abweicht.

Im gegebenen Fall sind die mit der Ausweisung verfolgten generalpräventiven Zwecke als besonders gewichtig anzusehen. Hierfür spricht zum einen das hohe verhängte Strafmaß und die Schwere Folge der Anlasstat - die Tötung eines anderen Menschen. Zum anderen hat der Strafprozess auch wegen der wiederholt geprüften Frage des Tötungsvorsatzes nicht nur lokal öffentliche Aufmerksamkeit erzeugt, sodass auch das hiesige Ausweisungsverfahren von einer breiten Öffentlichkeit verfolgt wird. Die Ausweisung ist daher in besonderem Maße geeignet, anderen Ausländern die ausländerrechtlichen Folgen vergleichbarer Straftaten vor Augen zu führen und sie auf diese Weise entsprechend abzuschrecken.

Für den Kläger streitet demgegenüber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Demnach wiegt ein Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausgeübt. Der Kläger heiratete am 25. Oktober 2024 die deutsch-serbische Staatsangehörige D., mit der er bereits nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im September 2021 eine Beziehung aufnahm. An einer den Schutzbereich des Art. 6 GG eröffnenden familiären Lebensgemeinschaft bestehen keine Zweifel. Die Angaben des Klägers, er halte auch aus der Haft heraus regen Kontakt zu seiner Ehefrau etwa durch Telefonate, Besuche und Briefe, wird durch die Gefangenenpersonalakte belegt. Unmittelbar vor seiner Festnahme zum Strafantritt im Februar 2025 planten die Eheleute den Einzug in eine gemeinsame Wohnung in Duisburg. Diese Wohnung wird durch die Ehefrau des Klägers weiterhin finanziert, weil beabsichtigt ist, nach der Haftentlassung gemeinsam dort einzuziehen.

Die Regelung des §§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG verfolgt den Gedanken, dass es deutschen Staatsbürgern in der Regel nicht zumutbar sei, zwecks Fortführung der familiären Bindung das Bundesgebiet zu verlassen. Das sich aus der starken familiären Bindung der Eheleute ergebende schwerwiegende Bleibeinteresse wird im gegebenen Fall vor diesem Hintergrund ein Stück weit dadurch relativiert, dass die Eheschließung am 25. Oktober 2024 und damit etwa zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils des Landgerichts Duisburg vom 2. Oktober 2023 erfolgte. Bei Eingehung der Ehe muss den Eheleuten daher bekannt und bewusst gewesen sein, dass das Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft sowohl durch die anstehende Haft als auch durch mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen erheblich erschwert werden würde. Die Gefahr, die Ehe auch nach Haftentlassung nicht im Bundesgebiet führen zu können, muss ihnen insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Kläger die ihm zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgrund des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens bereits seit geraumer Zeit nicht verlängert worden war, bewusst gewesen sein. Dennoch ging die Ehefrau des Klägers "sehenden Auges" die Ehe mit ihm ein. Dieser Umstand lässt das aus der familiären Bindung erwachsende Bleibeinteresse etwas weniger gewichtig, wenn auch weiterhin besonders schwerwiegend erscheinen.

Weitere vertypte Bleibeinteressen bestehen nicht. Insbesondere verfügt der Kläger nicht über eine Niederlassungserlaubnis, die Voraussetzung für ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist. Wie die hiesige Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 8. September 2021 (7 K 6937/19) entschied, ist dem Kläger eine solche Niederlassungserlaubnis zuvor nicht erteilt worden. Ferner wurde der Antrag auf Erteilung einer solchen vom 27. November 2018 mit der hier in Rede stehenden Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 abgelehnt. Da sich die hiesige Klage nicht gegen diese Versagungsentscheidung wendet, ist die Ordnungsverfügung insoweit auch bestandskräftig geworden.

Darüber hinaus setzen die Tatbestände der §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ihm eine solche also tatsächlich erteilt worden ist.

Daran fehlt es hier. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist bereits am 31. Juli 2018 und damit deutlich vor der in Rede stehenden Ausweisungsverfügung abgelaufen, ohne dass ihm seitdem eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Der daran anschließende, nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als rechtmäßig geltende Aufenthalt kann im Rahmen des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG keine Berücksichtigung finden, weil der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schließlich - nach den nachfolgenden Ausführungen zu Recht - abgelehnt wurde, vgl. § 55 Abs. 3 AufenthG.

Die Übrigen in § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Bleibeinteressen kommen im gegebenen Fall nicht ernstlich in Betracht.

Zugunsten des Klägers wird jedoch - in Übereinstimmung mit der Beklagten - ein in § 55 Abs. 2 AufenthG nicht kodifiziertes schwerwiegendes Bleibeinteresse angenommen, das sich aus einer zumindest weitgehend erreichten Verwurzelung in Deutschland ergibt. Schon aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass die Aufzählung der schwerwiegenden Bleibeinteressen in Absatz 2 nicht abschließend ist. Mit der Verwendung des Wortes "insbesondere" wird deutlich, dass auch andere als im Gesetz genannte Umstände ein schwerwiegendes Bleibeinteresse begründen können.

So auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4097, S. 52, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, - 1 C 10.07 -.

Der Gesetzgeber nennt in der Gesetzesbegründung insoweit beispielsweise erhebliche Integrationsleistungen oder Gründe nach § 60a AufenthG. Der Fall des Klägers ist jedenfalls auch besonders dadurch geprägt, dass dieser sich seit seiner Geburt - mithin seit über 28 Jahren - durchgehend und zu weiten Teilen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält sowie hier seine gesamte Sozialisation erfahren hat. Er besuchte die Schule, bis er diese im Jahr 2014 mit dem Hauptschulabschluss beendete, besuchte danach ein Berufskolleg zwecks Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die er jedoch nach etwa anderthalb Jahren abbrach. Im Anschluss daran war er für eine Zeitarbeitsfirma tätig, die ihn bei einem deutschen Autobauer in Düsseldorf als Montagearbeiter einsetzte. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft konnte er seine dortige Tätigkeit wieder aufnehmen, sodass er nach Abbruch der Ausbildung fast jederzeit erwerbstätig war, sofern er sich nicht in Haft befand. Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs vom 7. März 2025 war er für etwa fünf Jahre und acht Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zu keiner Zeit bezog er Sozialleistungen. Seine wirtschaftliche Integration kann vor diesem Hintergrund trotz fehlenden Berufsabschlusses durchaus als gelungen angesehen werden. Ferner pflegt er zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern enge familiäre Bindungen, die jedoch in Anbetracht der Volljährigkeit des Klägers nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallen. Mit Ausnahme einer im Kosovo lebenden Großmutter befindet sich sein gesamtes familiäres und soziales Umfeld im Bundesgebiet.

Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet.

§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrundeliegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso,

wie eine "mathematische" Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen,

Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom EGMR insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland.

Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/4097, S. 49; ferner: EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 - 47486/06 - , in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien; für den früheren Rechtszustand: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 -, juris Rn. 83.

Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig, da hier das Ausweisungsinteresse sein Bleibeinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände überwiegt. Wie bereits ausgeführt wurde, stellt sich das verwirklichte Ausweisungsinteresse selbst für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse als außerordentlich gewichtig dar. Vor diesem Hintergrund ist das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Klägers als gewichtig anzusehen, auch wenn die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch ihn derzeit als moderat zu bewerten ist. Hinzu kommt, dass im gegebenen Fall aus den genannten Gründen ein starkes generalpräventives Interesse an der Ausweisung besteht.

Demgegenüber sind die Interessen des kinderlosen Klägers an einem Verzicht auf die Ausweisung zwar ebenfalls als besonders schwerwiegend, im Ergebnis aber nachrangig anzusehen. Insbesondere ist der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die von Art. 6 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft aus den genannten gefahrenabwehrrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt. Ferner führen die weiteren Umstände des § 53 Abs. 2 AufenthG, soweit sie nicht bereits benannt und berücksichtigt wurden, nicht auf ein anderes Abwägungsergebnis.

Auch waren die familiären Bindungen des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen. Diese Beziehungen hat er auch während seiner Haftzeit aufrechterhalten. Die sich hieraus ergebenden Bleibeinteressen setzten sich jedoch nicht gegen das beschriebene, besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse durch, zumal der Kläger inzwischen deutlich volljährig ist. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar auch familiäre Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern, da die Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern in der Regel mit Volljährigkeit zu einer Hausgemeinschaft, in der die Regeln des Zusammenwohnens gewahrt wird, und im Übrigen zu einer Begegnungsgemeinschaft werden. Regelmäßig ist es demnach nicht geboten, einwanderungspolitische oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen, sofern dies aus grund- und menschenrechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist,

wofür im gegebenen Fall jedoch keine Anhaltspunkte bestehen.

Dieses Abwägungsergebnis wird auch nicht durch den Einwand des Klägers in Frage gestellt, er sei faktischer Inländer und die Ausweisung greife daher unverhältnismäßig in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Auch die Ausweisung einer Person, die aufgrund ihrer Verwurzelung in Deutschland und der damit korrespondierenden Entwurzelung im Heimatland als faktischer Inländer behandelt werden muss, ist nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits, Rechnung zu tragen.

Insoweit ist anzumerken, dass der Kläger zwar durchaus im Bundesgebiet verwurzelt ist, wie vorstehend bereits in die Abwägung eingestellt wurde. Der Einzelrichter ist hingegen davon überzeugt, dass er nicht im Kosovo entwurzelt ist, auch wenn er dort zu keiner Zeit dauerhaft gelebt hat. Insbesondere gelangt der Einzelrichter zu der Überzeugung, dass der Kläger der albanischen Sprache hinreichend mächtig ist, um im Kosovo Fuß zu fassen. Zwar gab er in der mündlichen Verhandlung an, er spreche die Sprache nicht wirklich. Diese Einlassung ist jedoch unglaubhaft. Ausweislich der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Kleve vom 30. September 2025 gab er im Rahmen seiner Exploration an, die Beziehung zu einer Exfreundin sei im Jahr 2018 insbesondere aufgrund kultureller Differenzen beendet worden. Vor allem habe seine Mutter zu diesem Zeitpunkt zu Hause nur albanisch gesprochen. Da der Kläger mit ihr mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierung durchgehend in häuslicher Gemeinschaft lebte, ist davon auszugehen, dass er der Sprache zumindest insoweit mächtig ist, dass er sich im Alltag problemlos verständigen kann. Hierauf deutet es auch hin, dass er verschiedentlich Telefonate aus der Haft heraus in seiner Heimatssprache führte, wie sich aus der Gefangenenpersonalakte ergibt. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung hierzu, es habe sich hierbei lediglich um Telefonate mit seiner Mutter über "einfache Sachen" gehandelt, ist erneut unglaubhaft, weil aus den Vermerken in der Gefangenenpersonalakte ersichtlich wird, dass der Kläger am gleichen Tag verschiedene Telefonnummern anrief und jeweils seiner Herkunftssprache verwandte. Schließlich verbrachte er auch seine Flitterwochen in einer albanisch-sprachigen Region. Zwar führte er hierzu aus, Kellner hätten sich wegen seiner Ausdrucksweise über ihn lustig gemacht. Diese Anekdote lässt jedoch erkennen, dass er durchaus in der Lage war, die Sprache auf einem für den Alltag tauglichen Niveau zu verstehen und sich auf eine Weise auszudrücken, die dort verstanden wird.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er mit den kulturellen Gepflogenheiten im Kosovo hinreichend vertraut ist. Seine Eltern stammen aus dem Gebiet und insbesondere seine Mutter scheint dort - in Anbetracht der geschilderten kulturellen Schwierigkeiten mit der Exfreundin - auch zumindest über lange Zeit kulturell verwurzelt geblieben zu sein. Daher muss angenommen werden, dass dem Kläger die dortigen Sitten, Gewohnheiten und Gebräuche zumindest derart geläufig sind, dass ihm eine Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse nicht sonderlich schwerfallen werde. Dies gilt umso mehr, da er sich in den Jahren 2009, 2013, 2014 und 2015 bereits im Kosovo aufhielt, wenn auch nur jeweils für wenige Wochen zu touristischen Zwecken und zum Besuch von Verwandten. Sollten dennoch wider Erwarten kulturelle Schwierigkeiten auftreten, können ihn seine Eltern auch vom Bundesgebiet aus beratend unterstützen. Überdies ist der Kläger jung und arbeitsfähig. Es ist nicht ersichtlich und - über die bereits widerlegten Sprachschwierigkeiten hinaus - auch nicht vorgetragen, weshalb es ihm nicht möglich sei, sich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Schließlich könnte er zur Eingewöhnung auch auf die Hilfe seiner im Kosovo lebenden Großmutter zurückgreifen, auch wenn er zu ihr nach eigenen Angaben in letzter Zeit nur wenig Kontakt gehabt habe.

Die damit verhältnismäßige Ausweisung war nach § 53 Abs. 1 AufenthG zwingend zu verfügen. Ein Ermessen kommt der Beklagten insoweit nicht zu.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die entsprechende Ablehnung seines Antrags aus Ziffer 4 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 34 Abs. 3 AufenthG. Der Verlängerung steht bereits entgegen, dass er - wie bereits ausgeführt - ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht hat und damit die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Zwar kann gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von diesem Erfordernis bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug im Ermessenswege abgesehen werden. Von diesem Ermessen hat die Beklagte jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem sie dem gefahrenabwehrrechtlichen Interesse an der Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Ausweisung den Vorrang vor seinen Interessen am Verbleib in Deutschland einräumte.

Gleiches gilt hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG. Auch bei diesen Anspruchsgrundlagen kann von der Einhaltung der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bzw. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Die Beklagte hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht, ohne dass es bei der Ermessensausübung zu einem gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehler gekommen wäre.

Die in der Ordnungsverfügung unter Ziffer 6 (6a. und 6b.) nach § 59 AufenthG verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Der Verzicht auf eine Ausreisefrist bei Abschiebung aus der Haft beruht auf § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Haftentlassung ist auch angesichts der langjährigen Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seines langjährigen Haftaufenthalts angemessen und ausreichend, um eine geordnete Ausreise zu ermöglichen. Mit dem Zielstaat Kosovo benennt die Abschiebungsandrohung auch hinreichend bestimmt den Zielstaat einer gegebenenfalls erforderlichen Abschiebung.

Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen auch in der Sache keine Duldungsgründe oder Abschiebungsverbote entgegen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf die Abschiebungsandrohung nur erfolgen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Voraussetzung wird durch § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dahingehend eingeschränkt, dass dem Erlass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote und die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen, wenn der Ausländer aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Durch diese Regelung hat der nationale Gesetzgeber von dem "Opt-out" aus Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) Gebrauch gemacht.

Vgl. dazu BT-Drs. 20/9463, S. 45; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2024 - 3 B 1784/23 -, juris Rn. 11.

Im gegebenen Fall wurde der Kläger durch die Ausweisung aus Ziffer 1 und die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Ziffer 4 der angegriffenen Ordnungsverfügung ausreisepflichtig. Beide Entscheidungen beruhen maßgeblich auf seiner strafrechtlichen Verurteilung. Damit können die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Aufenthaltsverbote und Ausreisehindernisse erst im Rahmen des Vollzugs der Abschiebungsandrohung geltend gemacht werden.

Das in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgrund der Ausweisung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot und seine im Ermessenswege erfolgte Befristung auf sechs Jahre und drei Monate sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie finden ihre Rechtsgrundlagen in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AufenthG und sind nach der dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt möglichen Überprüfung nicht zu beanstanden.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Mit der in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Ausweisung, die nach den vorstehenden Ausführungen Bestand hat, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes vor. Die Beklagte hat dies der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entsprechend auch gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung angeordnet.

Die Beklagte hat bei der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zwingend vorzunehmenden Befristung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegen der Ausweisung das ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zukommende Ermessen erkannt und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO.

Gemäß dem ordnungsrechtlichen Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat die Beklagte hierbei die Gefahr weiterer Straftaten von ähnlichem erheblichen Gewicht in einer ersten Stufe bei der Befristung berücksichtigt, um die Bindungen des Klägers in das Bundesgebiet korrigierend einzustellen.

So hat die Beklagte in ordnungsrechtlicher Hinsicht berücksichtigt, dass der Kläger durch den begangenen Rechtsverstoß in das Schutzgut des Lebens der Geschädigten eingegriffen habe. Dabei handele es sich in der hiesigen Rechtsordnung um das am höchsten angesehene Schutzgut. Ferner habe er es unmittelbar nach der Tat unterlassen, der Geschädigten Hilfe zu leisten, und habe stattdessen aus Eigeninteresse die Tatörtlichkeit verlassen und sei anschließend untergetaucht, um sich seiner Festnahme zu entziehen. Darüber hinaus habe er im Rahmen der Tat vom 22. April 2019 auch den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt. Dies sei ihm auch bekannt gewesen. Bereits zuvor habe er im Jahr 2017 erfolglos versucht, einen Führerschein zu machen, die theoretische Prüfung aber insgesamt bei vier Versuchen nicht bestanden. Des Weiteren sei beachtet worden, dass er die Tat hauptsächlich aus dem Motiv heraus begangen habe, innerhalb seiner Peer-Group ein höheres Maß an Anerkennung zu gewinnen. Ferner habe er das Rennen als eine passende Angelegenheit betrachtet, um einer jungen Frau zu imponieren. Dabei habe er aufgrund der äußeren Umstände des Tattages die Möglichkeit eines Unfalls ausgeschlossen und aufgrund seiner Fähigkeiten darauf vertraut, einen Unfall abwenden zu können, sollte ein Auto aus einer der Seitenstraßen heraus abbiegen wollen. In diesem Zusammenhang sei für den Kläger vorhersehbar gewesen, dass ein Zusammenstoß mit einem anderen Auto bei der angestrebten Geschwindigkeit den Tod eines Menschen herbeiführen könne, und diese Gefahrenlage habe er auch zumindest billigend in Kauf genommen, unter anderem um seinen Status innerhalb der Peer-Group zu erhöhen. Ihm sei aufgrund seiner Ortskenntnisse bekannt gewesen, dass er die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h um ein Vielfaches überschreite. Zudem hätten sich zum Zeitpunkt des Rennens drei weitere Freunde im vom gesondert Verfolgten T. geführten Auto befunden, sodass die Möglichkeit bestanden habe, dass auch diese im Falle eines Unfalls schwer verletzt oder gar getötet würden.

Zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass er im Bundesgebiet geboren sei und sich seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Davon sei ein Zeitraum von - im Erlasszeitpunkt des Bescheides - etwa 17 Jahren als rechtmäßig zu betrachten. Der Kläger verfüge über einen Hauptschulabschluss nach der Klasse zehn, habe anschließend jedoch keine Berufsausbildung absolvieren können. Dennoch sei es ihm für einen Zeitraum von fünf Jahren und acht Monaten möglich gewesen, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Eine Rückkehrperspektive im Sinne des Fachkräfte-Einwanderungsgesetzes sei in seinem Fall im Rahmen der sogenannten "Westbalkanregel" des § 19c AufenthG i.V.m. § 26 BeschV nicht ausgeschlossen. Ferner sei er mit einer deutsch-serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Es werde von einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen, sodass eine Einreise zum Ehegattennachzug im gegebenen Fall in Betracht komme. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls berücksichtigt worden, dass der Kläger unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils und somit in Kenntnis der zu verbüßenden Freiheitsstrafe sowie der etwaigen ausländerrechtlichen Konsequenzen die Ehe geschlossen habe.

Die Festsetzung einer Frist von sechs Jahren und drei Monaten ab der Ausreise (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) liegt innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 11 Abs. 5 AufenthG: maximal 10 Jahre bei einer Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung) und ist nach dem Vorstehenden im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Auch das in Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 für den Fall einer durchgeführten Abschiebung angeordnete und auf die Dauer von zwei Jahren und sieben Monaten befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist den vorstehenden Vorgaben entsprechend verfügt worden und nicht zu beanstanden.

Im Übrigen sei angemerkt, dass dem Kläger auch in Zukunft nach § 11 Abs. 4 AufenthG die Möglichkeit offensteht, auf veränderte Umstände gestützt eine Verkürzung der Frist zu beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.000,- Euro

festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache und berücksichtigt in Bezug auf die Ausweisung sowie hinsichtlich der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils den Auffangstreitwert, vgl. Ziffern 8.1.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Die Abschiebungsandrohung sowie die angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote wirken sich daneben nicht streitwerterhöhend aus.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/7_K_8657_25_Urteil_20260327.html - DE:VGD:2026:0327.7K8657.25.00

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