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Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn ein Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde. Dies ist der Fall bei einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls das Ausweisungsinteresse als außerordentlich gewichtig bestätigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |