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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Gebührenfestsetzung ist nach § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig, wenn die Behörde zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere wenn er ein angeordnetes Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV ist dabei nur zulässig, wenn die Begutachtungsanordnung wirksam und in formeller sowie materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig, war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |