|
1. Bei einer Gutachtenanordnung gemäß § 13 a Satz 1 Nr. 2 b) FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt nicht als Zuwiderhandlung ansehen, wenn er nur einen Verstoß nach der bis zum 22. August 2024 geltenden Rechtslage gegen § 24a Abs. 2 StVG a.F. (THC-Grenzwert von 1,0 ng/L Blutserum) darstellt, nicht aber einen Verstoß gegen den seit dem 22. August 2024 geltenden § 24a Abs. 1 a StVG (Anhebung des THC-Grenzwertes auf 3,5 ng/L Blutserum). 2. Die Frage, in einer Gutachtenanordnung, ob der Proband trotz der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass er/sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird, also die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme besitzt, geht an der zur Aufklärung für die Kraftfahreignung nach aktueller Rechtslage entscheidenden Frage, ob Cannabismissbrauch vorliegt, vorbei und beachtet Anlage 4 zur FeV nicht. (Leitsätze des Gerichts) |