Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 19.02.2026: Zur Anwendbarkeit des neuen THC-Grenzwertes bei Gutachtenanordnungen nach § 13a FeV und Anforderungen an die Fragestellung




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 19.02.2026 - 3 K 1825/25) hat entschieden:

   1. Bei einer Gutachtenanordnung gemäß § 13 a Satz 1 Nr. 2 b) FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt nicht als Zuwiderhandlung ansehen, wenn er nur einen Verstoß nach der bis zum 22. August 2024 geltenden Rechtslage gegen § 24a Abs. 2 StVG a.F. (THC-Grenzwert von 1,0 ng/L Blutserum) darstellt, nicht aber einen Verstoß gegen den seit dem 22. August 2024 geltenden § 24a Abs. 1 a StVG (Anhebung des THC-Grenzwertes auf 3,5 ng/L Blutserum).

2. Die Frage, in einer Gutachtenanordnung, ob der Proband trotz der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass er/sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird, also die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme besitzt, geht an der zur Aufklärung für die Kraftfahreignung nach aktueller Rechtslage entscheidenden Frage, ob Cannabismissbrauch vorliegt, vorbei und beachtet Anlage 4 zur FeV nicht.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Gutachten
und
Regelmaessiger Konsum von Cannabis

Tenor:

Die Ordnungsverfügung und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. April 2025 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 23. April 2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die darin enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis durfte der Beklagte nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darauf stützen, dass der Kläger das geforderte Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht vorgelegt hat. Die Gutachtenanordnung war rechtswidrig. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene § 13 a Satz 1 Nr. 2 b) FeV setzt voraus, dass wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Daran fehlt es hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenanforderung. Im Einzelnen:

Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 46 und 11 FeV. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf auf die Ungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers geschlossen werden, wenn dieser ein ihm gegenüber angeordnetes Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt hat. Dieser Schluss von der Nichtvorlage eines Gutachtens auf die Nichteignung des Kraftfahrzeugführers ist jedoch nur dann zulässig, wenn die - gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht separat anfechtbare - Gutachtenanforderung sich ihrerseits als formell und materiell rechtmäßig erweist, insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist. Zu beurteilen ist dies nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens.

Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, BVerwGE 181, 158-173, juris, Rn. 13 m.w.N.

Maßgeblich insoweit ist im vorliegenden Fall das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl I Nr. 266), sowie die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299).

Als Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Gutachtenanforderung hat der Beklagte § 13 a Satz 1 Nr. 2 b) FeV herangezogen. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch meint der Begriff "Zuwiderhandlung" eine gegen ein Verbot oder eine Anordnung gerichtete Handlung und setzt bei einer als Ordnungswidrigkeit einzuordnenden Zuwiderhandlung nicht auch deren ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung voraus. Wesentlich für die Auslegung dieser Vorschrift ist, dass es bei § 13 a FeV noch nicht unmittelbar um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht, sondern um die dieser Entscheidung vorgelagerte Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dient der Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis. Wesentliche Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber der Fahrerlaubnisbehörde in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG für den Fall, dass die Ahndung einer als Ordnungswidrigkeit einzustufenden Zuwiderhandlung noch aussteht, eine Berücksichtigung des betreffenden Sachverhalts gestattet. Damit ist der Fahrerlaubnisbehörde eine zeitnahe Reaktion in der Weise eröffnet, dass sie zur Klärung der durch das Verhalten des Betroffenen aufgeworfenen Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern und bei dessen Nichtvorlage gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen schließen darf.

Davon ausgehend liegen nach der im Zeitpunkt der Gutachtenanforderung maßgeblichen Sach- und Rechtslage keine wiederholten Zuwiderhandlungen des Klägers im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vor.

Die Sachlage stellte sich zu diesem Zeitpunkt wie folgt dar: Der Kläger hatte am 13. August 2020 und am 21. März 2024 ein Kraftahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis geführt. Die dem Kläger entnommenen Blutproben hatten einen THC-Wert von jeweils 1,8 bzw. 1,3 µg/L Serum/Plasma ergeben. Die Rechtslage stellte sich wie folgt dar: Gemäß § 24 a Abs. 1 a StVG, der am 22. August 2024 in Kraft getreten ist, handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Eine Zuwiderhandlung lässt sich im Zeitpunkt der Gutachtenanforderung danach nicht feststellen.

Es besteht kein Grund von dieser Betrachtungsweise abzuweichen.

Weder die präventive Zielrichtung des § 13 a Satz 1 Nr. 2 FeV noch ein entsprechender Wille des Gesetzgebers gebieten ein Abstellen auf die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Rechtslage - hier also § 24 a Abs. 2 StVG a.F wonach eine Ordnungswidrigkeit bereits bei Überschreiten von 1,0 ng/ml THC im Blutserum verwirklicht war. Der Gesetzgeber stuft das Verhalten des Klägers seit dem 22. August 2024 vielmehr als nicht gefährlich ein. Anlass für die Klärung von Eignungszweifeln boten die hier in Rede stehenden Fahrten unter Cannabiseinfluss danach nicht mehr. Es ist nicht ersichtlich, dass dies vor dem Hintergrund wirksamer Gefahrenabwehr im Straßenverkehr vom Gesetzgeber nicht gewollt war oder sonst nicht hinzunehmen ist. Vor dem 22. August 2024 und unter Geltung der damaligen Rechtslage hätte der Beklagte aufgrund der durch diese Fahrt aufgeworfenen Eignungszweifel nämlich zeitnah ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern können. Die Sachlage war ihm spätestens seit dem 11. Juni 2024 bekannt, als er einen Bußgeldbescheid wegen der Fahrt erließ.

Unabhängig davon verstößt die von dem Beklagten erlassene Gutachtenanordnung gegen § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV.

Nach dieser Vorschrift legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Nach Ziffer 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenanordnung geltenden Fassung ist die Kraftfahreignung bei Missbrauch von Cannabis nicht gegeben; Missbrauch liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Diese Legaldefinition ist an den gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Absatz 1a StVG angepasst. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwerts ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.

Vgl. BT-Drucksache 20/11370, 14. Mai 2024, S. 8, 11

Danach geht die vom Beklagten in der Gutachtenanordnung gestellte Frage, ob der Proband trotz der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen kann und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass er/sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird, also die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme besitzt, an der nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenanordnung geltenden Rechtslage für die Kraftfahreignung entscheidenden Frage, ob Cannabismissbrauch vorliegt, vorbei und beachtet Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht. Das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis reicht zur Annahme von Cannabismissbrauch nicht aus. Aufzuklären ist vielmehr, ob zu erwarten ist, dass er zukünftig zwischen dem Führen von Fahrzeugen und dem Konsum von Cannabis mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung (also dem Erreichen oder Überschreiten des Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC im Blutserum) hinreichend sicher trennen kann. Diese zu klärende Fragestellung lässt sich auch nicht durch Auslegung der Gutachtenanforderung unter Hinzunahme ihrer Begründung entnehmen.

Der Hinweis des Beklagten, es sei bis zur gesetzlichen Festschreibung des neuen THC-Grenzwertes von 3,5 µg/L in § 24a StVG zum 22. August 2024, der von der Rechtsprechung festgelegte THC-Grenzwert von 1 µg/L THC im Blutserum zugrunde zu legen, deutet vielmehr darauf hin, dass die Fragestellung gerade nicht so verstanden werden soll, wie sie nach neuer, zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung bereits geltender Rechtslage hätte lauten müssen (s.o.).

Nach alledem lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor. Die auferlegte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung sind daher ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben.

Da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist, ist auch der Gebührenbescheid gleichen Datums aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2026/3_K_1825_25_Urteil_20260219.html - DE:VGAC:2026:0219.3K1825.25.00

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