|
In der Rechtsschutzversicherung sind die Anforderungen an einen Stichentscheid herabgesetzt, wenn der Versicherer zuvor die Ablehnung mit Erwägungen begründet hat, die an den Anforderungen des Verfahrens, für das Deckungsschutz begehrt wird, gänzlich vorbeigehen (Fortführung von OLG Köln, VersR 1987, 1030; hier für die Ablehnung von Deckungsschutz für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bejaht). (Leitsätze des Gerichts) |