Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 21.01.2026: Erwerbsausfallschaden nach Unfall: Berücksichtigung von traumatischen Unfallarthrosen und Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 21.01.2026 - 14 O 224/23) hat entschieden:

   War ein Gericht in vorherigen Verfahren bereits mit sog. "traumatischen Unfallarthrosen" befasst, und war das Ergebnis sachverständiger Einvernahmen stets, es sei bekannt, dass solche Arthrosen unfallbedingt ausgelöst werden und aufträten, ob sie ohne den Unfall aufgetreten wären, weiß man nicht, weil es denklogisch keine möglichen Anknüpfungstatsachen gibt, um die Frage des Auftretens von traumatisch bedingten Arthrosen ohne das jeweilige traumatische Ereignis sinnvoll medizinisch zu erforschen, so kann das Gericht seiner Entscheidung nach entsprechendem Hinweis darauf auch ohne die Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens den denklogisch zwingenden Gedanken zugrunde legen, dass sich der Beweis, dass die mit dem streitgegenständlichen Verletzungsereignis beginnende Arthrose einer Klägerin auch ohne den Unfall entstanden wäre, nicht führen lässt (§ 291 ZPO).Hat eine Klägerin weiterhin bestehende Schmerzen durch die Übergabe einer originalen, von einem örtlichen Facharzt stammenden Medikamentenliste, aus der sich eine tägliche Einnahme von Opiaten (hier: Tilidin) ergibt, im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar gemacht, und schließt das Gericht es gemessen an Lebenswahrscheinlichkeiten i.S.d. § 286 ZPO aus, dass die dort genannten Ärzte Tilidin auf Zuruf verschreiben, darf es eine solche, aktuell datierte Medikamentenliste als Beleg für die Über-zeugung heranziehen, dass sich die unfallbedingten Folgebeschwerden dieser Klägerin in keinerlei Hinsicht gebessert haben (§ 286).Macht eine 58-jährige, Zeit ihres Erwerbslebens als gelernte Erzieherin im Kindergarten tätige Klägerin einen auf vollständigen Ersatz aller Erwerbsausfallschäden gerichteten, deliktischen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend, und trägt sie hierzu ausführlich und gut nachvollziehbar u.a. einerseits vor, dass das Arbeitsamt eine unfallbedingte Umschulung hin zu einer Verwaltungs- oder Bürotätigkeit aufgrund ihres Alters mit der Begründung, die Klägerin sei in diesem Alter nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar, abgelehnt hat, sowie andererseits, dass eine irgendwie (auch) verwaltende Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin wenigstens ein pädagogisches (Fach-) Hochschulstudium voraussetze, über das sie unstreitig nicht verfügt, so ist einer solchen Klägerin das Unterlassen von Bemühungen zum Finden alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten, die nach den an den Realitäten des heutigen Arbeitsmarktes zu bemessenden Lebenswahrscheinlichkeiten absehbar ohne Erfolg blieben und die Klägerin sehr wahrscheinlich tiefgehend frustrieren würden, nach allgemeinen, das Menschenwürdeprinzip berücksichtigenden Fairnessgedanken nicht als anspruchsminderndes Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB vorwerfbar (Art. 1 Abs. 1 GG). Dass eine Klägerin ihr Erwerbsleben der Kindererziehung gewidmet hat und in einem Alter verunfallte, in dem die Realitäten des Arbeitsmarktes andere sind als es sich viele wünschen würden, kann die Schädiger nicht entlasten.

Die bei unterstellter Fortsetzung der Beschäftigung einer durch den streitgegenständlichen Unfall erwerbsunfähig gewordenen Klägerin anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind ein zuzusprechender ersatzfähiger Schaden (vgl. Oetker in MüKo-BGB, 10. Aufl., § 252, Rn. 18; BGH, Urteil vom 19.09.1974 - III ZR 73/72).Hat eine erwerbsunfähig gewordene Klägerin zu ihrer sozialversicherungsrechtlichen Situation plausibel und glaubhaft vorgetragen, dass sie ihre Sozialversicherungen über freiwillige Versicherungen aufrechterhält und entsprechen die prozentualen Beitragssätze als solche auch tatsächlich den von ihr in der Klageschrift angegebenen (§ 291 ZPO), so sind die Kosten zur Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes und zur Verhinderung von Rentenversorgungslücken grundsätzlich ersatzfähig (vgl. etwa BGH, Urteil v. 16.06.2015 - VI ZR 416/14; BGH, Urteil v. 15.04.1986 - VI ZR 146/85, NJW 1986, 2247).

Die vom Arbeitgeber abgeführten Beiträge zur sozialen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind sowohl hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils als auch hinsichtlich des Arbeitgeberanteils Teil des Einkommens, das der Arbeitnehmer durch die Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt. Sie sind deshalb bei der Bestimmung des Erwerbsschadens in voller Höhe zu berücksichtigen (Brand in OGK-BGB, 02/2024, § 252, Rn. 33f.; BGHZ 46, 332, 344).

Maßgeblich für die Bestimmung des Erwerbsschadens eines erwerbsunfähig gewordenen Arbeitnehmers sind die Bruttoeinnahmen, d.h. einschließlich der vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Hinzu kommt der entsprechende Arbeitgeberanteil zur Sozialversiche-rung, da auch dieser vom Arbeitnehmer durch seine Arbeit "verdient" wurde und deshalb wirtschaftlich Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers darstellt (Eichelberger in OGK-BGB, 10/2024, § 842, Rn. 132 u. 148, jew. m.w.N.).

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bestätigt zwar die Auffassung, dass der Erwerbsschaden eines erwerbsunfähig gewordenen Arbeitnehmers nicht in der Auszahlung fiktiver Sozialversicherungsbeiträge besteht; allerdings wird im Verlust der sozialen Absicherung gleichsam ein ersatzfähiger Schaden des Erwerbsunfähigen in Höhe der Kosten für eine tatsächlich mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Absicherung (z.B. freiwillige Beiträge) anerkannt (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2007 - VI ZR 278/06; OLG Hamm, Urteil v. 16.09.2016 - 9 U 163/15).

Ein unfallbedingt vollständig Erwerbsunfähiger, der nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt ist, kann deshalb zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 SGB VI freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, solange er keine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, und diese vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. Guttenberger in OGK-SGB VI, 07/2021, § 7, Rn. 3 u. 10; Eichelberger in OGK BGB, 10/2024, § 842, Rn. 168ff.; BGHZ 69, 347).

Wenn ein Geschädigter durch das schädigende Ereignis seine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit verloren hat, dient die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Schädiger auch der weiteren Aufrechterhaltung des dem Geschädigten als Pflichtversicherten zustehenden Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ein durch die Beitragszahlung auszugleichender Verdienstausfallschaden entstanden ist (Kater in OGK-SGB X, 11/2024, § 116, Rn. 165; BGH, Urt. v. 27.1.2015 − VI ZR 54/14, NZV 2015, 284).

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung sind zwar von den entrichteten Beiträgen grundsätzlich unabhängig; für den Zeitraum, in dem die Kranken- und Pflegeversicherung nicht durch Beiträge aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Verletzten finanziert wird, umfasst der Erwerbsschaden jedoch die vom Arbeitgeber bzw. den Ersatzleistungsträgern entrichteten Beiträge (Eichelberger in OGK-BGB, 10/2024, § 842, Rn. 164).

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Gutglaeubiger Erwerb
und
Gutglaeubiger Erwerb

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159.148,00 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist bis auf eine geringfügige Differenz begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihrer Einkommensverluste und ihres Haushaltsführungsschadens auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den §§ 836 Abs. 1, 837, 249 Abs. 2, 253 BGB i.H.v. 159.148,00 Euro.

Der ersatzfähige Gesamtschaden der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum beläuft sich für die vier Jahre vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 auf 159.148,00 Euro (§ 287 Abs. 1 ZPO). Der Haftungsgrund ist durch das rechtskräftige Grundurteil zwischen den Parteien determiniert und steht nicht mehr zur Entscheidung. Soweit hiernach nur noch über die Anspruchshöhe für den vorliegenden Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 zu entscheiden war, ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass die Klage auch in der hier geltend gemachten Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum in der zugesprochenen Höhe von 149.148,00 Euro für den Erwerbsausfallschaden und in der zugesprochenen Höhe von 10.000,00 Euro für den Haushaltsführungsschaden weit überwiegend begründet ist.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagtenseite greifen - soweit das Gericht nicht durch die sich auch mit den hier erhobenen Einwendungen bereits befassenden Vorentscheidungen bereits gebunden und an einer Entscheidung gehindert war (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 304, Rn. 12f.) - nicht durch. Das Gericht ist insbesondere weiterhin davon überzeugt, dass die Klägerin ihren Beruf allein wegen des Unfalls und der hierdurch erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen nicht weiter ausüben kann und nicht etwa aufgrund von anderen Erkrankungen oder Zuständen der Klägerin (§ 286 ZPO). Die degenerativen Erkrankungen der Klägerin sind nunmehr auch mehrfach von dem Unfallschaden abgegrenzt worden. Die Gutachter haben allesamt allein den Unfall für die Berufsunfähigkeit verantwortlich gemacht. Insoweit ergibt sich auch aus den maßgeblichen Passagen des im Vorverfahren 7 O 430/17 (Bl. 137ff.) eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens u.a. Folgendes:

Am 17.05.2016 unternahm sie einen Versuch ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen. Dabei konnte festgestellt werden, dass sie ihren Beruf aufgrund der Beschwerden an dem verletzten Sprunggelenk nicht mehr nachgehen kann. Der Arbeitgeber habe aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis beendet (Bl. 139). Frau U. hat den Antrag auf Gewährung einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt. Die V. veranlasste eine Begutachtung durch Dr. W., der eine unbefristete Teilerwerbsunfähigkeitsrente auf der Basis eines GdB von 20 befürwortete. Eine weitere Begutachtung erfolgte im G.-Klinikum in Y. am 03.03.2017 durch Dr. D.. Dieser stellte ebenfalls eine MdE von 20% fest. Daraufhin veranlasste die S. eine weitere Begutachtung, die am 14.02.2019 durch Dr. K. in A. erfolgte. Herr Dr. K. gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass aufgrund der unfallbedingten MdE Frau U. eine Erwerbsunfähigkeitsrente zustünde. Anschließend hat die S. einer Unfallrente auf unbestimmte Zeit zugestimmt.

Bei der Patientin ist noch eine Spinalkanalstenose bekannt als auch eine beginnende Arthrose des rechten Kniegelenkes. Die Beeinträchtigung beim Laufen entsteht hauptsächlich durch die Beschwerden am linken Sprunggelenk.

Es wurden die operativen Behandlungen des linken Sprunggelenkes, wie oben erwähnt, durchgeführt.

Die Wirbelsäule entfaltet sich im Lot. Es zeigt sich eine gute und schmerzfreie Beweglichkeit der Wirbelsäule. Das Ottsche Zeichen beträgt 30/32 cm. Über die gesamte Wirbelsäule kann kein Druckschmerz ausgelöst werden. Die Untersuchung der unteren Extremitäten zeigt keine Schwellungen und keine Veränderungen der Haut. Die Untersuchung der Hüftgelenke zeigt eine freie Beweglichkeit. Das Trendelenburgsche Zeichen ist negativ. Die Untersuchung der Kniegelenke zeigt rechts eine leichte Schwellung des Kniegelenkes ohne intraarticulären Erguss.

Die Beweglichkeit der Kniegelenke ist seitengleich: (…) Beide Kniegelenke zeigen sich bandstabil. Es zeigt sich ein Druckschmerz über dem inneren Gelenkspalt. Die Patella gleitet beidseits mittig. Keine akuten Meniscuszeichen.

Die Untersuchung der Sprunggelenke zeigt auf der linken Seite eine erhebliche Bewegungseinschränkung. Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes ist rechts uneingeschränkt. Links zeigt sich die Beweglichkeit auf etwa 50% reduziert und insbesondere besteht eine Einschränkung in Richtung Valgus. Die Achillessehne zeigt sich links etwas verkürzt. (…) Der Zehenstand ist links nicht möglich. Ebenfalls ist der Hackenstand und der -gang links nicht möglich.

Die Röntgenaufnahme vom 04.12.2018 zeigt eine beginnende Arthrose des oberen Sprunggelenkes mit Verschmälerung des Gelenkspaltes schwerpunktmäßig lateralseitig und Inkongruenz der hinteren Tibiagelenkfläche nach Fraktur des volkmannschen Dreiecks.

MRT des linken Sprunggelenkes vom 14.08.2017: Die Untersuchung zeigt eine beginnende Arthrose des oberen Sprunggelenkes. An der vorderen Tibiagelenkfläche zeigten sich osteophytäre Ausziehungen. Das Gelenk zeigt einen mäßigen Gelenkerguss. Lateralseitig zeigt sich eine leichte Gelenkspaltverschmälerung. Es kommt eine Arthrose des lateralen Malleolargelenkes zur Darstellung. Die Tibiagelenkfläche ist im hinteren Viertel bei Fehlverheilung des volkmannschen Dreiecks inkongruent.

Zusammenfassung und Beurteilung:

Frau U. erlitt durch den Unfall vom 04.01.2016 eine Luxationsfraktur des linken Sprunggelenkes. Es handelt sich dabei um eine signifikante Verletzung durch eine gewaltsame Außendrehung des pronierten Fußes, wodurch eine Fraktur der Fibula oberhalb der Syndesmose, des Innenknöchels auf Höhe des Gelenkes als auch des volkmannschen Dreiecks entstanden sind. Der Talus ist dabei aus dem Gelenk luxiert und die Tibio-Fibularis-Syndesmose ist gerissen. Es ist denkbar, dass durch die Luxation zusätzlich zu den Malleolarfrakturen eine Schädigung des Gelenkknorpels zustande kam. (…)

Obwohl keine Komplikationen aufgetreten sind, war das Operationsergebnis nicht zufriedenstellend, da eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes zustande kam.

Aus dem Grunde erfolgte in der S.-Klinik in J. am 09.06. eine Arthroskopie des Sprunggelenkes. Es wurde eine Arthrofibrose des Gelenkes festgestellt. Über einen möglichen Knorpelschaden wurde bei der diagnostischen Arthroskopie nicht berichtet. Subjektiv kam es nach diesem Eingriff zu einer Besserung der Beschwerden, die aber von kurzer Dauer war.

Ebenfalls nach der Metallentfernung im nachfolgenden Jahr ist eine Besserung der Beschwerden nicht eingetreten.

Die klinische Untersuchung zeigt eine hohe Empfindlichkeit über dem gesamten Sprunggelenk und Druckschmerz über dem Gelenkspalt, hauptsächlich an der Außenseite. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes ist massiv eingeschränkt. Es kommt zusätzlich zu einer Einschränkung der Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes. In der Bildgebung zeigt sich radiologisch eine Entwicklung von Arthrose schwerpunktmäßig lateralseitig. Die Kernspintomografie zeigt eine Ergussbildung als auch beginnende Arthrose bei Osteophytenbildung an der vorderen Tibia.

Klinisch entsteht eine erhebliche Beeinträchtigung des Laufens. Es wird eine Dauer-Schmerztherapie mit Tilidin erforderlich. Zusätzlich erfolgt eine regelmäßige krankengymnastische Behandlung. Eine operative Behandlung wurde in Erwägung gezogen, zuerst aber abgelehnt.

Es wird folgende Diagnose festgestellt:

Posttraumatische Arthrofibrose mit Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes bei beginnender Arthrose

Es bestehen noch Beschwerden durch eine Spinalkanalstenose als auch eine beginnende Arthrose des rechten Kniegelenkes. Diese werden nicht als gravierend eingestuft. Die Hauptbeeinträchtigung entsteht durch die posttraumatische Läsion des linken Sprunggelenkes.

Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses:

Aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen ist Frau U. nicht imstande ihren Beruf als Erzieherin auszuüben

Es besteht laut Bildgebung keine ausgeprägte posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes. Es zeigt sich eine massive Bewegungseinschränkung des Sprunggelenkes im oberen und unteren Sprunggelenk, eine Narbenbildung im Gelenk und es besteht der Verdacht auf eine traumabedingte Knorpelschädigung. Es besteht eine ausgeprägte Hinderung der Freizeitbetätigungen wie zum Beispiel Badminton, Nordic Walking, Wassergymnastik und ausgedehnte Wanderungen.

Es besteht eine anhaltende Schmerzsymptomatik, die eine Behandlung in einer Schmerzambulanz erforderlich macht.

Es besteht eine Beeinträchtigung des Gangbildes mit einem ständigen Hinken durch die Schmerzsymptomatik als auch die Einschränkung der Beweglichkeit des Sprunggelenkes. Die festgestellte Beeinträchtigung ist ausschließlich auf den Unfall vom 04.01.2016 zurückzuführen. Dadurch entsteht eine erhebliche Gehbeeinträchtigung als auch eine behandlungsbedürftige Schmerzsymptomatik. Durch die klinische Untersuchung und die bildgebende Diagnostik sind der unfallbedingte Schaden und die dadurch entstandene Beeinträchtigung eindeutig festzustellen.

Die bei der Klägerin festgestellte Unfallarthrose hat das Gericht nicht verkannt; es war aber - worauf es im Termin zur mündlichen Verhandlung auch hingewiesen und was das Gericht auch ausführlich mit den Parteivertretern besprochen hat - bereits in mehreren Fällen mit dem Auftreten von sog. traumatischen Arthrosen an gebrochenen Gelenken befasst, und die Ergebnisse mehrerer sachverständiger Einvernahmen waren stets, es sei bekannt, dass solche Arthrosen unfallbedingt ausgelöst werden und aufträten, ob sie ohne den Unfall aufgetreten wären, weiß man nicht, weil es denklogisch keine möglichen Anknüpfungstatsachen gibt, um die Frage des Auftretens von traumatisch bedingten Arthrosen ohne das jeweilige traumatische Ereignis sinnvoll medizinisch zu erforschen. Dieser auch ohne die Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens denklogisch zwingende Gedanke führt bereits im Ansatz dazu, dass die Beklagte den Beweis, dass die - im Vorverfahren bereits bewiesen durch den Unfall erstmals entstandene - Arthrose der Klägerin auch ohne den Unfall entstanden wäre, gar nicht führen kann (§ 291 ZPO). Auf die Frage, ob das Gericht der Beklagten überhaupt (noch einmal) eine Beweismöglichkeit zur Widerlegung des bereits im Vorverfahren von der Klägerin geführten Beweises einräumen konnte, kommt es hiernach nicht mehr an. Juristisch bedeutet das, dass die nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen im Vorverfahren bekanntermaßen dauerhafte Schmerzen verursachende Arthrose der Klägerin an dem durch den Sturz geschädigten Gelenk kausal auf den Unfall zurückzuführen ist und die Frage, ob sie auch ohne den Unfall aufgetreten wäre, nicht zu beweisen ist.

Ihre weiterhin bestehenden Schmerzen hat die Klägerin dagegen durch die Übergabe einer originalen, von einem örtlichen Facharzt stammenden Medikamentenliste, aus der sich eine tägliche Einnahme von Opiaten ergibt, nachvollziehbar gemacht. Das Gericht schließt es aus, dass die dort genannten Ärzte Tilidin auf Zuruf verschreiben und versteht die eindeutig von den dort ausgewiesenen Ärzten stammende, aktuell datierte Medikamentenliste als Beleg, dass sich die unfallbedingten Folgebeschwerden der Klägerin in keinerlei Hinsicht gebessert haben (§ 286).

Das Gericht sieht im Hinblick auf das Alter der Klägerin, ihre Ausbildung und den ausführlichen, gut nachvollziehbaren Vortrag dazu, dass das Arbeitsamt eine Umschulung aufgrund ihres Alters abgelehnt hat, weil es sie für nicht mehr vermittelbar hält, auch keinerlei Ansatzpunkte für ein anspruchsminderndes Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB. Die fehlende Möglichkeit einer Umschulung hat die Klägerin umfassend substantiiert und überzeugend vorgetragen. Zur Plausibilisierung hat sie die Einholung einer amtlichen Auskunft der O. in Y. sowie der O. in Q. angeregt und hierzu ihre Kundennummer offengelegt. Ihr das Unterlassen von Bemühungen vorzuwerfen, die nach den an den Realitäten des heutigen Arbeitsmarktes zu bemessenden Lebenswahrscheinlichkeiten absehbar ohne Erfolg blieben und die Klägerin sehr wahrscheinlich tiefgehend frustrieren würden, wäre schlicht und ergreifend nicht fair (Art. 1 Abs. 1 GG). Dass die Klägerin ihr Erwerbsleben der Kindererziehung gewidmet hat und in einem Alter stürzte, in dem die Realitäten des Arbeitsmarktes andere sind als es sich viele wünschen würden, kann die Schädiger daher nicht entlasten.

Zwar ist der Spielraum, um von den Ergebnissen des Vorverfahrens zum Nachteil der Klägerin abzuweichen, insgesamt sehr eingeschränkt; ein Abzug von 40% vom Erwerbsausfallschaden wegen Mitverschuldens i.S.d. § 254 BGB, den das Gericht dort über § 291 ZPO allein mit ihm bekannten, regelmäßigen Berichten in den Medien begründet, geht allerdings nach hier vertretener Auffassung an der glaubhaft dargestellten, konkreten Lebenssituation der Klägerin, ihres Alters, ihrer konkret dargestellten, fehlenden Möglichkeiten einer Umschulung und ihrer lebensnah vom P. erklärten Nichtvermittelbarkeit erheblich vorbei. Für diese abweichende Bewertung ist auch maßgeblich, dass die Klägerin im nunmehr streitgegenständlichen Verfahren hierzu ausführlich, detailliert und gut nachvollziehbar vorgetragen und ihre tatsächliche Lebenssituation sowie ihre fehlenden Möglichkeiten am Arbeitsmarkt glaubhaft geschildert hat. Insoweit ist die nunmehr für das Verfahren zuständige Kammer auch überzeugt davon, dass ein vergleichbar allgemein gehalten begründeter Abzug von der Schadenssumme im Hinblick auf den substantiierten Klägervortrag im hiesigen Verfahren nicht zu rechtfertigen ist und eine streitige Entscheidung diesbezüglich der Aufhebung unterliegen würde (Art. 103 Abs. 1 GG).

Ihr fiktives Brutto-Arbeitseinkommen für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 hat die Klägerin durch Vorlage einer fiktiven Aufstellung ihres ehemaligen Arbeitgebers vom 13.12.2023 i.H.v. 208.296,84 Euro plausibilisiert und hierzu hilfsweise Zeugenbeweis der Unterzeichnerin angeboten (Bl. 15). Die mit der Klage geltend gemachten Beträge entsprechen den Angaben ihres Arbeitgebers in der Bescheinigung. Sie passen im Übrigen auch stimmig zu den Zahlen der vorher mit dem Fall befassten Gerichte in den dort gesprochenen Urteilen. Hiernach ist die Kammer von einem fiktiven Bruttoeinkommen für die vier streitgegenständlichen Jahre in Höhe von 208.296,84 Euro überzeugt (§ 286 ZPO).

Von diesem Bruttoeinkommen hat die Klägerin während ihrer Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung selbst geleistet. Dass die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei der fiktiven Abbildung ihres Bruttoeinkommens in dem Betrag von 208.296,84 Euro enthalten sind, steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit. Streitig ist allein, ob die fiktiven Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung i.H.v. 39.368,94 Euro für diesen Zeitraum zur Ermittlung des Erwerbsausfallschadens zum fiktiven Bruttoeinkommen hinzuzuaddieren sind. Dies ist zu bejahen.

Die bei unterstellter Fortsetzung der Beschäftigung der Klägerin anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind ein zuzusprechender ersatzfähiger Schaden (vgl. Oetker in MüKo-BGB, 10. Aufl., § 252, Rn. 18; BGH, Urteil vom 19.09.1974 - III ZR 73/72). Soweit die Klägerin diesen Schaden i.H.v. 39.368,94 Euro beziffert, ist dieser Betrag auch grundsätzlich richtig ermittelt. Der Klägervertreter hat diese Summe aus den vollen prozentualen Beitragssätzen der im Übrigen korrekt angegebenen Sozialversicherungsbeiträge jahresweise ermittelt, also seiner Berechnung für das Jahr 2020 z.B. einen Beitragssatz zur Rentenversicherung i.H.v. 18,6%, zur Krankenversicherung i.H.v. 14,6% i.V.m. einem Zusatzbeitrag von 1,2% und zur Pflegeversicherung i.H.v. 3,05% zugrunde gelegt. Dabei hat er nicht übersehen, dass davon 7,3% des Krankenversicherungsbeitrags i.V.m. 0,6% des Zusatzbeitrags, 9,3% des Rentenversicherungsbeitrags und 1,5% des Pflegeversicherungsbeitrags bereits in dem fiktiven Bruttolohn enthalten sind, denn er hat für die Ermittlung des für die einzelnen Jahre geschuldeten Arbeitgeberanteils von der ermittelten Jahressumme aller Sozialversicherungsbeitragssätze jeweils auf die Hälfte des ermittelten Prozentsatzes abgestellt.

Die Klägerin hat zu ihrer sozialversicherungsrechtlichen Situation außerdem plausibel und glaubhaft vorgetragen, dass sie ihre Sozialversicherungen über freiwillige Versicherungen aufrechterhält, deren prozentuale Beitragssätze als solche auch tatsächlich den von ihr in der Klageschrift angegebenen entsprechen (§ 291 ZPO). Die Kosten zur Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes und zur Verhinderung von Rentenversorgungslücken sind grundsätzlich ersatzfähig (vgl. etwa BGH, Urteil v. 16.06.2015 - VI ZR 416/14; BGH, Urteil v. 15.04.1986 - VI ZR 146/85, NJW 1986, 2247). Die vom Arbeitgeber abgeführten Beiträge zur sozialen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, und zwar sowohl der Arbeitnehmeranteil als auch der Arbeitgeberanteil, sind Teil des Einkommens, das der Arbeitnehmer durch die Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt. Sie sind deshalb bei der Bestimmung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen (Brand in OGK-BGB, 02/2024, § 252, Rn. 33f.; BGHZ 46, 332, 344).

Maßgeblich für die Bestimmung des Erwerbsschadens sind die Bruttoeinnahmen, d.h. einschließlich der vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Hinzu kommt der entsprechende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, da auch dieser vom Arbeitnehmer durch seine Arbeit "verdient" wurde und deshalb wirtschaftlich Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers darstellt (Eichelberger in OGK-BGB, 10/2024, § 842, Rn. 132 u. 148, jew. m.w.N.). Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bestätigt insoweit zwar die Auffassung der Beklagten, dass der Erwerbsschaden nicht in der Auszahlung fiktiver Sozialversicherungsbeiträge besteht; allerdings wird im Verlust der sozialen Absicherung gleichsam ein ersatzfähiger Schaden des Erwerbsunfähigen in Höhe der Kosten für eine tatsächlich mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Absicherung (z.B. freiwillige Beiträge) anerkannt (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2007 - VI ZR 278/06; OLG Hamm, Urteil v. 16.09.2016 - 9 U 163/15). Ein unfallbedingt vollständig Erwerbsunfähiger, der nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt ist, kann deshalb zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 SGB VI freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, solange er - was bei der Klägerin aber erst seit Oktober 2025 der Fall ist - keine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, und diese vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. Guttenberger in OGK-SGB VI, 07/2021, § 7, Rn. 3 u. 10; Eichelberger in OGK-BGB, 10/2024, § 842, Rn. 168ff.; BGHZ 69, 347). Wenn der Geschädigte durch das schädigende Ereignis seine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit verloren hat, dient die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Schädiger ferner der weiteren Aufrechterhaltung des dem Geschädigten als Pflichtversicherten zustehenden Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ein durch die Beitragszahlung auszugleichender Verdienstausfallschaden entstanden ist (Kater in OGK-SGB X, 11/2024, § 116, Rn. 165; BGH, Urt. v. 27.1.2015 - VI ZR 54/14, NZV 2015, 284). Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung sind zwar von den entrichteten Beiträgen grundsätzlich unabhängig; für den Zeitraum, in dem die Kranken- und Pflegeversicherung nicht durch Beiträge aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Verletzten finanziert wird, umfasst der Erwerbsschaden jedoch die vom Arbeitgeber bzw. den Ersatzleistungsträgern entrichteten Beiträge (Eichelberger in OGK-BGB, 10/2024, § 842, Rn. 164).

Zur Vermeidung letzter geringfügiger Unsicherheiten hat das Gericht bei der Ermittlung des Beitragsschadens von den von der Klägerin angegebenen Arbeitgeberbeiträgen lediglich den in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils gleichgebliebenen Beitrag für die Pflegeversicherung i.H.v. jeweils 3,05% und für das Jahr 2023 den Mittelbetrag von 3,225% von den grundsätzlich aufzuaddierenden Arbeitgeberbeiträgen pauschal abgezogen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Die zur Ermittlung ihrer Ersatzfähigkeit mit den geringfügigen Rundungsschätzungen versehenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung belaufen sich hiernach zur Überzeugung des Gerichts nach § 287 ZPO für 2020 auf 17,2% von 50.253,05 Euro (8.643,53 Euro), für 2021 auf 17,4% von 50.266,25 Euro (8.746,33 Euro), für 2022 auf 17,4% von 51.424,73 Euro (8.948,00 Euro) und für 2023 auf 17,4% von 56.353,00 Euro (9.805,42 Euro), insgesamt also auf 36.143,28 Euro. Für den ersatzfähigen Verdienstausfallschaden zuzüglich der jeweiligen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung steht danach vorbehaltlich der Abzugsposten für die vier Jahre von 2020 bis 2023 ein Grundbetrag von 244.440,12 Euro (statt 247.665,78 Euro) fest (§ 287 Abs. 1 ZPO). Nach Abzug der unstreitig gebliebenen Gegenrechnungsposten i.H.v. 95.292,42 Euro verbleibt hiernach ein Zahlungsbetrag i.H.v. 149.148, 00 Euro als Schadensersatzanspruch für den streitgegenständlichen Erwerbsausfallschaden.

Beim geltend gemachten Haushaltsführungsschaden fallen die von der Klägerin vorgetragenen Berechnungsgrundlagen ebenfalls vergleichbar mit denen im Urteil des Vorverfahrens aus. Diesbezüglich hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auch glaubhaft klargestellt, dass sich an ihrer Wohn- und Lebenssituation keine Veränderungen ergeben haben (§ 286 ZPO). Hiernach hat das Gericht den Haushaltsführungsschaden der Klägerin für die vier Jahre gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf eine runde Summe von 10.000,00 Euro geschätzt, die es in Anbetracht aller Umstände für angemessen, aber auch ausreichend hält.

Der Zinsanspruch auf den zugesprochenen Betrag i.H.v. 159.148,00 Euro folgt in der beantragten Höhe seit dem 23.01.2024 aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (Bl. 23).

Hinsichtlich der aus den vorstehenden Erwägungen nicht zugesprochenen Differenz i.H.v. 3.447,40 Euro ist die Klage unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 101 Abs. 1 ZPO, die der Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt auf 162.595,40 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2026/14_O_224_23_Urteil_20260121.html - DE:LGW:2026:0121.14O224.23.00

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