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1. Bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss setzt die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV voraus, dass zusätzliche aussagekräftige Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ("Zusatztatsachen") vorliegen. 2. Zusatztatsachen können sich beispielsweise aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft ergeben. 3. Hinweise zur fehlenden Trennungsbereitschaft können darin liegen, dass die erforderliche Wartezeit zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen in gröblicher Weise missachtet wird. 4. Die Feststellung einer hohen Konzentration von THC im Blut bei gleichzeitigem Ausbleiben von Ausfallerscheinungen kann auf ein mangelndes Trennungsvermögen hinweisen. (Leitsätze des Gerichts) |