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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist abzulehnen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen durfte, weil der Antragsteller ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit nicht fristgerecht vorgelegt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |