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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, das eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festsetzt, ist nur ausnahmsweise möglich, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist oder die Nachprüfung zur Rechtsfortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung geboten ist. Dies ist bei einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße von 125 Euro in der Regel nicht der Fall, da die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung und Urteilsbegründung hinlänglich geklärt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |