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Maßgeblich bezüglich des Inhalts eines Reparaturauftrages ist die Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Hat der Geschädigte ein Schadengutachten eingeholt, geht der durchschnittliche Geschädigte davon aus, dass die Werkstatt die Reparatur gemäß dem eingeholten Gutachten durchführen soll, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbaren. Ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe wäre überflüssig und sinnentleert, wenn die Werkstatt unabhängig davon selbst prüfen und verantworten sollte, welche Arbeiten erforderlich und üblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |