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Bei Anzeige einer Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt im außergerichtlichen Geschäftsverkehr darf der Rechtsverkehr regelmäßig darauf vertrauen, dass der Rechtsanwalt zumindest als Empfangsbote Willenserklärungen, die mit dem Geschäft in Zusammenhang stehen, an den Adressaten weiterleitet, solange er dies nicht ausdrücklich ablehnt oder eine fehlende passive Vertretung bekannt ist. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren daher bis zur Vorlage einer beschränkten Vollmacht als Empfangsbote für die Entgegennahme eines Restwertangebots anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |