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Ersatzfähig sind nur die angemessenen Kosten für eine Standzeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Schadensgutachten eingeholt und der Schaden durch Veräußerung des Fahrzeugs abgeschlossen sein konnte; darüber hinausgehende Verzögerungen sind der Klägerin anzulasten. Eine umfangreiche Batteriesicherheitsprüfung durch einen für Hochvoltanlagen zertifizierten Mitarbeiter war nicht erforderlich; ausreichend wäre eine Sichtprüfung mit Temperaturmessungen über zwei Tage gewesen. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko sind auf die Dauer und Höhe der Standgebühren nicht übertragbar, insbesondere wenn die Prüfung zeitlich an einen verzögerten Verkauf gekoppelt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |