|
Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen in Betracht kamen, welche Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss dargelegt werden, dass auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt wurde oder sich die Ermittlungen dem Gericht aufdrängen mussten. Der Streitwert für die Klage auf Ausstellung eines korrekten Führerscheindokuments, das eine bereits bestehende Fahrberechtigung lediglich ausweist, bleibt in seiner Bedeutung für den Betroffenen hinter einer Fahrerlaubniserteilung zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |